Alles hat ein Ende – auch das Insolvenzverfahren. Es endet gewöhnlich dann, wenn sein Zweck erreicht und die Gläubiger aus dem pfändbaren Schuldnervermögen, der Insolvenzmasse, befriedigt wurden. Diese „reguläre“ Beendigung ist in § 200 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Allerdings kann ein Insolvenzverfahren auch vorzeitig aufgehoben werden. Auch hierzu finden sich Vorschriften in der InsO.
Der folgende Ratgeber beleuchtet die entsprechenden Normen näher. Wir erklären, welche Bedeutung die Aufhebung vom Insolvenzverfahren hat, welche Folgen für Schuldner und Gläubiger damit verbunden sind und unter welchen Umständen die Insolvenz vorzeitig aufgehoben wird.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens kurz zusammengefasst
Normalerweise ist damit die reguläre Beendigung des Verfahrens gemeint.
In der Regel erfolgt die Aufhebung vom Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung.
Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, erfolgt die Restschuldbefreiung nach Ende der Wohlverhaltensphase.
Inhalt
Was bedeutet die Aufhebung vom Insolvenzverfahren?
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist immer derselbe. Mit dem Insolvenzantrag beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren, in welchem das Insolvenzgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung vorliegen. Ist dies der Fall, eröffnet es das eigentliche Insolvenzverfahren per Beschluss, in dessen Verlauf der Insolvenzverwalter das pfändbare Schuldnervermögen verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt.
Sobald der Insolvenzverwalter diese sogenannte Insolvenzmasse zu Geld gemacht hat, legt er dem Gericht eine Schlussrechnung vor. Dieses bestimmt einen Schlusstermin. Nach dessen Abhaltung und der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren per Beschluss aufgehoben.
Die Schlussverteilung kann auf verschiedene Arten erfolgen:
- Ausschüttung (= Auszahlung) des Verwertungserlöses an die Gläubiger
- Hinterlegung von Beträgen, die bei der Schlussverteilung zurückbehalten wurden
- Auszahlung eines verbleibenden Überschusses an den Schuldner, nachdem die Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden
Den Aufhebungsbeschluss zum Insolvenzverfahren macht das Gericht öffentlich bekannt. Mit der Insolvenzbekanntmachung ist der Beschluss wirksam. Der Insolvenzverwalter verliert damit die Verfügungs- und Verwaltungsmacht über das Schuldnervermögen. Diese geht auf den Schuldner über.
Insolvenzverfahren wird aufgehoben: Welche Folgen hat dies für die Beteiligten?
Nach Aufhebung des Verfahrens können die Insolvenzgläubiger wieder unbeschränkt gegen den Schuldner vorgehen, wenn ihre Forderungen während der Insolvenz nicht vollumfänglich beglichen wurden (§ 287 Abs. 1 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt nicht mehr, Gläubiger können wieder die Zwangsvollstreckung betreiben.
Dabei wirkt die Eintragung ihrer Forderung in die Insolvenztabelle wie ein Vollstreckungstitel, den die Gläubiger zwingend brauchen, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten zu dürfen. Dieser gilt 30 Jahre.
Für Schuldner würde dies bedeuten, dass der Stress mit den Gläubigern von neuem beginnt, obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Sollte dieses nicht mit einer Schuldenfreiheit enden? Die Lösung hierfür bietet § 287 Abs. 3 InsO, wonach die Vorschriften über die Restschuldbefreiung unberührt bleiben.
Das heißt im Klartext: Gewährt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, können die Gläubiger gegen diesen nicht mehr vorgehen und dürfen auch nicht mehr vollstrecken.
Hierbei ist zu beachten, dass nur natürlichen Personen, also Verbrauchern oder beispielsweise dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH, die Restschuldbefreiung offensteht. Versagt das Gericht jedoch diesen Schuldenerlass, bleibt es bei der Regelung, dass die Gläubiger ihre noch offenen Forderungen per Pfändung durchsetzen dürfen.
Hat das Gericht das Insolvenzverfahren aufgehoben, kündigt es mit dem Aufhebungsbeschluss die Restschuldbefreiung an oder es versagt diese, wenn gesetzliche Versagungsgründe vorliegen. Diese Ankündigung ist aber noch keine Erteilung der Restschuldbefreiung. Diese erfolgt erst am Ende der Wohlverhaltensphase.
Wie sieht es mit noch offenen Forderungen gegen eine GmbH aus, wenn deren Insolvenzverfahren aufgehoben wurde? Bleibt nach der Schlussverteilung kein Vermögen übrig, gilt die GmbH als vermögenslos und wird aus dem Handelsregister gelöscht. Sie existiert nicht mehr, sodass der entsprechende Eintrag in der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel wertlos ist. Es gibt niemanden, gegen den die Gläubiger noch vorgehen können.
Laut einem weit verbreiteten Irrtum beginnt mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase für natürliche Personen, an deren Ende das Gericht die Restschuldbefreiung gewährt.
Das stimmt jedoch nicht, denn die Wohlverhaltensperiode beginnt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert ab diesem Zeitpunkt gewöhnlich sechs Jahre. Diesen Zeitraum nennt die Insolvenzordnung Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO).
Wann wird das Insolvenzverfahren vorzeitig aufgehoben?
Die Schlussverteilung ist für Gläubiger der Idealfall, weil sie dann zumindest eine Quote bekommen. Es kann allerdings auch vorkommen, dass das Schuldnervermögen im Laufe des Verfahrens aufgebraucht wird und dem Insolvenzverwalter damit nach der Insolvenzeröffnung quasi das Geld ausgeht. Hier sind zwei Konstellationen denkbar:
Nachträgliche Massearmut
Stellt der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung fest, dass die vorhandene Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt, so wird das Insolvenzverfahren sofort aufgehoben – mangels Masse. Zuvor sind die Insolvenzgläubiger, die Massegläubiger und der Insolvenzverwalter anzuhören.
Um genau zu sein, handelt es sich hierbei nicht um eine Aufhebung. Vielmehr wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, es wird ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen oder eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt und bewilligt.
Masseunzulänglichkeit
Es kann aber auch sein, dass die Insolvenzmasse zwar reicht, um die Verfahrenskosten davon zu bestreiten, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht anzeigen. Gewöhnlich wird das Insolvenzverfahren jedoch nicht aufgehoben, sondern fortgeführt. Allerdings kann das Ziel des Insolvenzverfahrens – die Befriedigung der Insolvenzgläubiger – nicht mehr erreicht werden. Ihre Quote liegt bei null Prozent. Das Verfahren wird nur noch für zur Tilgung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters) sowie für die übrigen Massegläubiger fortgesetzt.
Massearmut kann auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Ob eine solche anfängliche Massearmut vorliegt, prüft das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverfahren. In der Regel weist das Gericht den Insolvenzantrag in diesem Fall ab. Allerdings kann der Schuldner auch eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen, sodass z. B. auch völlig mittellose Verbraucher Privatinsolvenz beantragen können.
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Volker
26. Februar 2024 um 10:28 Uhr
Hallo, ein Kunde hatte schleppend oder garnicht bezahlt. Löhne sind bezahlt worden,aber bei der Knappschaft hatte sich ein Betrag mit 4500,00 € angesammelt und diese hatten 2019 einen Insolvenzantrag von 4500,00 € beantragt.Habe den Betrag innerhalb von 14 Tagen bezahlt und das Verfahren wurde aufgehoben. Habe jetzt erfahren, das sowas in der Schufa steht. Muss ich die Aufhebung vom Gericht zur Schufa schicken sowie von der Knappschaft, das es erledigt ist? Da die Sache seit 2019 schon erledigt ist, löscht die Schufa sofort die Eintragung oder gilt es ab dem Tag wo die Schufa die Info erhält, das alles bezahlt worden ist.
Teddy
28. Januar 2024 um 14:43 Uhr
Hallo,darf man nachdem das insolvenverfahren im engeren Sinn geschlossen wurde durch den Beschluss vom Amtsgericht, wieder Vermögen ansparen oder es vermehren? Oder würde dies zur Insolvenzmasse zählen, und man würde seine Restschuldbefreiung gefährden wenn man dies dem Gericht verschweigt?
Kirsten
11. Juni 2023 um 9:48 Uhr
Frage, Insolvenzverwalter hat Bericht und Rechnung an Gericht gesandt, Beschluss zur Beendigung am 8.5.23 erhalten, wie lange kann der Abschlussbeschluss dauern. Noch wird das Gehalt gepfändet.
Klaus
11. Mai 2023 um 7:47 Uhr
Hallo !
ist die komplette Einkommensteuer pfändbar bekomm ich nicht davon ausgezahlt
wehrend der Insolvenz ?
O.
4. August 2023 um 14:31 Uhr
Ist leider so, ja.
Peter
21. Dezember 2022 um 14:32 Uhr
Hallo,
bei meiner Freundin hat die Bank, nach Anmeldung ihrer Privatinsolvenz, eine Pfändung über 100.000.000 € auf dem Konto gebucht!
Nun kommt Sie nicht mehr an das Geld das noch drauf war (obwohl P-Konto und innerhalb der Freigrenzen)
Wie ist das zu erklären?
O.
4. August 2023 um 14:34 Uhr
Deutet auf eine Sperrung des Kontos seitens der Bank hin. Die Bank sollte das Geld jedoch bis zur Pfändungsfreigrenze wieder frei geben. Kontakt aufnehmen mit der Bank in solchen Fällen.
M.
1. Dezember 2022 um 19:04 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielleicht können sie mir weiterhelfen
Schuldenbereinigungsplan das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren wurde zurückgewiesen.
Grund: Die Schuldnerin beantragt die Eröffnung des insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Erteilung von restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das schuldenbereinigungsplanverfahren,das eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren .Die Anträge sind zulässig .Der Antrag auf Stundung ist jedoch nicht begründet .
Der Ehemann der Schuldnerin wird den Verfahrenskostenvorschuss zahlen.
Was wollen die jetzt ?
Mit freundlichen Grüßen
Marc
1. April 2022 um 11:53 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Schlusstermin bzw. Stichtag für den Schlussbericht am 20.04.22. Bisher hatte ich Einkünfte als Arbeitnehmer unterhalb der Pfändungsgrenze. Kann ich nach diesen Termin, also ab dem 21.04, wieder oberhalb dieser grenze liegen ohne ein Abzug zu erhalten bzw. wird dies dann nicht mehr in der Insolvenz berücksichtigt?
Über eine Antwort freue ich mich und bedanke mich im Voraus
MfG
Silke
1. August 2022 um 5:51 Uhr
Verdienen können und dürfen Sie so viel sie mögen. In der zweiten Phase wird sogar verlangt, das sie einer angemessenen Tätigkeit nachgehen : sofern sie nicht Rentner oder krank sind.
Abgesehen von Ausnahmen ist alles weg was über der Grenze liegt.
Carola
31. Juli 2021 um 12:10 Uhr
Mein Insolventsverfahren ist beendet worden,mit dazugehörigen Gerichtsbeschlüssen,das war am 13.04.2021.Am 01.07.2021 hat ein Inkassodienst,unter dem Aktenzeichen des beendeten Verfahren,wieder eine Kontopfändung eingeleitet.Dieser Inkassodienst hat die Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger abgekauft und unter dessen Namen die Pfändung eingeleitet.Seit dem verweigert mir die Sparkasse den Zugriff auf mein Konto.Sie behaupten das dieses,unter dem Aktenzeichen des abgeschlossenen Verfahren weiterhin möglich ist. Meine Frage dazu: Muss dazu nicht erst ein neuer Antrag bei Gericht gestellt werden und wie kann ich gegen die Inkassodienste vorgehen?
Silke
1. August 2022 um 5:48 Uhr
Wenn die Restschuldbefreiuung erteilt ist, was sich aus dem Beschluß ergibt, wäre die „neue“ Pfändung nicht zulässig.
.
Nehmen Sie es mir nicht übel, aber Ihre Fragestellung lässt sich mich vermuten das Sie sich besser einen Fachanwalt dazu holen der das regelt und den der Gegner bezahlt.
klaus Peter
2. Juli 2021 um 20:29 Uhr
Kann man den Insolvensanwalt ablehnen? ist man allen Machenschaften des Anwalt hilflos ausgeliefert? Auch wenn er pfändet was das Zeughält. Gibt es keine Gesetze für ihn?Klaus
Marco
20. Oktober 2020 um 12:17 Uhr
Danke für alles