Seit der Einführung des privaten Insolvenzverfahrens im Jahre 1999 steht auch Privatpersonen die Möglichkeit offen, nach maximal sechs Jahren schuldenfrei zu sein.
Während in den ersten Jahren die Zahl der Verfahren laut Statistischem Bundesamt noch unter 10.000 lag, wurde 2010 der bisherige Höchststand von 106.290 eröffneten Insolvenzverfahren erreicht. Seitdem sind die Zahlen wieder rückläufig, 2016 wurden 75.169 Insolvenzen eröffnet.
Doch wie funktioniert ein Insolvenzverfahren genau? Wie sehen der Ablauf und die einzelnen Schritte aus? Welchen Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben die Gläubiger? Was passiert nach dem Insolvenzverfahren? Und was macht eigentlich ein Insolvenzverwalter? Im Folgenden sollen solche Fragen beantwortet werden.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Insolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Das Insolvenzverfahren dient zunächst dem geregelten Schuldenabbau. Die Gläubiger sollen so weit wie möglich und vor allem gleichmäßig befriedigt werden.
Schuldner sollen die Chance auf einen schuldenfreien Neubeginn haben. Verhalten sie sich fair und redlich, werden sie nach der Wohlverhaltensphase von ihren restlichen Schulden befreit.
Es gibt drei Formen des Insolvenzverfahrens: eine Regelinsolvenz für Unternehmen sowie eine Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen. Außerdem können Erben die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat.
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Insolvenzmasse Insolvenzverwalter Wohlverhaltensphase
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Was ist ein Insolvenzverfahren? Eine Definition
Was bedeutet „Insolvenzverfahren“ genau? Das Insolvenzverfahren ist ein mehrjähriger Prozess, an dessen Ende der Schuldner schuldenfrei sein soll. Es ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.Während ein Insolvenzverfahren (früher: „Konkursverfahren“) bei Firmeninsolvenz schon länger möglich bzw. notwendig war, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bestand oder drohte, gibt es seit 1999 im Insolvenzrecht in Deutschland auch für Privatpersonen die Möglichkeit, ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen. Dieses – umgangssprachlich Privatinsolvenzverfahren genannt – sieht eine Restschuldbefreiung nach drei bis sechs Jahren vor.
Das Insolvenzverfahren für eine GmbH oder andere Firmen ist ein Regelinsolvenzverfahren, während die relativ neue Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz einen Sonderfall darstellt.
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Insolvenzverfahren: Ablauf
Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren gemäß InsO nun genau? Welches sind die einzelnen Schritte einer solchen Insolvenz? Im Folgenden gehen wir den Ablauf durch:
Eröffnung: Das Insolvenzverfahren wird angestoßen
Damit es überhaupt zu einem Verfahren kommen kann, muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag für das Insolvenzverfahren wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und kann grundsätzlich sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern gestellt werden.Im Rahmen einer Privatinsolvenz sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz
Bevor ein Antrag überhaupt gestellt werden kann, müssen für ein solches privates Insolvenzverfahren einige Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehört vor allem, dass zuvor ernsthaft versucht wurde, eine gütliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen.
Dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung stattgefunden hat und gescheitert ist, muss bei der Verfahrenseröffnung durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Daher führen Schuldner vor dem Insolvenzverfahren diesen Versuch in der Regel mit der Unterstützung einer sogenannten geeigneten Stelle oder Person durch, um sich bei einem Scheitern dies direkt bescheinigen lassen zu können.Geeignete Person kann ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater sein. Darüber hinaus haben die Bundesländer festgelegt, welche Schuldnerberatungsstellen als „geeignete Stelle“ gelten können. Solche anerkannten Schuldnerberatungen können dann ebenfalls die außergerichtliche Schuldenbereinigung begleiten und im Falle des Scheiterns eine Bescheinigung für das Insolvenzverfahren ausstellen.
Gerichtlicher Einigungsversuch
Anders als beim regulären Insolvenzverfahren wird nach dem Antrag nicht direkt ein Eröffnungsverfahren eingeleitet. Stattdessen wird der Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner vorgelegt hat, erneut den Gläubigern zugestellt – diesmal vom Gericht. Wird dieser Plan nicht von der Hälfte der Gläubiger angenommen, gilt er als gescheitert. Der Weg für das Insolvenzverfahren ist nun frei.
Insolvenzeröffnungsverfahren: Amtliches Vorspiel
Es folgt nun ein vorläufiges Insolvenzverfahren, das sogenannte Eröffnungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht prüft, ob ein richtiges Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Gegenstand dieser Prüfung ist unter anderem, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Zulässige Gründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Zudem muss geprüft werden, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Bei privaten Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht eine Stundung der Kosten für das Insolvenzverfahren bewilligen, sodass dann auch bei geringer Masse eine Restschuldbefreiung angestrebt werden kann.
Wann sind die Bedingungen erfüllt?
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. In der Regel wird dieser Zustand angenommen, wenn er keine Zahlungen mehr vornimmt. Entsprechend liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht durchführen kann.
Eine Überschuldung liegt hingegen dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann (§ 19 InsO). In diesem Fall ist also das Verhältnis von Vermögen und Schulden zu weit in Richtung des letzteren ausgeschlagen.
Abweisung mangels Masse (§26 InsO): Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann abgelehnt werden, wenn das Vermögen des Schuldners, also die Insolvenzmasse, nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Dies kann dann eintreten, wenn die Insolvenz zu spät beantragt wurde, sodass das Vermögen bereits minimiert ist. In diesem Zusammenhang prüft die Staatsanwaltschaft auch, ob eine Insolvenzstraftat wie Insolvenzverschleppung vorliegt.
Sind alle Bedingungen erfüllt, folgt mit dem Eröffnungsbeschluss die offizielle Eröffnung. Dieser Beschluss enthält neben den Angaben zum Schuldner und der Stunde der Eröffnung auch die Ernennung eines Insolvenzverwalters.
Schuldner und Gläubiger bekommen den Beschluss und somit die Benachrichtigung über die Aufnahme des Verfahrens zugestellt. Zudem wird das Insolvenzverfahren durch eine Bekanntmachung öffentlich verkündet.
Eigentliches Insolvenzverfahren
Mit dem Beschluss beginnt das eigentliche Verfahren. Die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners, kommt in den Besitz des Insolvenzverwalters. Dieser muss nun sorgfältig prüfen, was vorhanden ist und was verteilt werden kann.
Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und nachweisen. Nach der Prüfung kann die sogenannte Befriedigung der Insolvenzgläubiger stattfinden, d. h. die Verteilung von Vermögensteilen, sobald sie in der Insolvenzmasse vorhanden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, mit dem Insolvenzverwalter zusammenzuarbeiten. Er muss diesem alles offenlegen, was seine finanzielle Situation betrifft. Sollte er etwas verschweigen oder eventuelle Änderungen nicht mitteilen, kann das Konsequenzen haben: In einem solchen Fall wird ihm möglicherweise die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens verweigert.Was pfändbar ist, kann verwertet werden, der Schuldner behält nur den Pfändungsfreibetrag seines Einkommens, welcher unterhalb der Freigrenze von mindestens 1133,80 € liegt. Der Rest wird unter den Gläubigern aufgeteilt. Sobald das ganze pfändbare Vermögen verwertet wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Insolvenzverwalter: Seine Rolle im Insolvenzverfahren
Der Insolvenzverwalter spielt von Eröffnung bis Aufhebung im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle. Auch in der Wohlverhaltensphase nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahren kann er als Treuhänder weiterhin von großer Bedeutung für die letztliche Restschuldbefreiung sein.
Er wird bei der Verfahrenseröffnung vom Gericht bestellt. Insolvenzverwalter kann nach § 56 InsO eine geeignete und unabhängige Person werden. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, geht der Besitz und die Verwaltung der Insolvenzmasse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Von nun an muss der Schuldner mit diesem kooperieren, um einen erfolgreichen Ablauf der Insolvenz sicherzustellen.
Auch ein Gläubiger hat mit dem Insolvenzverwalter zu tun: Er muss diesem seine Forderung im Insolvenzverfahren schriftlich mitteilen, damit sie berücksichtigt wird. Nach der Prüfung der Insolvenzmasse kann der Insolvenzverwalter dann deren Verwertung und Verteilung an die Gläubiger betreiben.
Insolvenzplan: Möglichkeit zur Verkürzung des Verfahrens
Das laufende Insolvenzverfahren kann auch durch einen Insolvenzplan verkürzt werden. Dies ist nach einer Reform nun nicht nur für Regelinsolvenzen, sondern auch bei Verbraucherinsolvenzen möglich.Er stellt innerhalb des Insolvenzverfahrens eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern dar. Für den Schuldner ergibt sich dabei der Vorteil, dass eine Restschuldbefreiung sehr viel schneller erreicht werden kann.
Im Plan wird die Befriedigung der Gläubiger und die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse geregelt. Wird der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt, hebt dieses auch das Insolvenzverfahren auf.
Kernstück des Insolvenzplans ist eine Sonderzahlung, die von außerhalb kommen muss, da ja die Insolvenzmasse eine solche nicht zulässt, denn alles Verfügbare wird bereits verwertet. Aufgrund dieser Sonderzahlung ist den Gläubigern eine höhere Wahrscheinlichkeit gegeben, wenigstens einen Teil ihres Geldes wiederzusehen, wodurch sie eher geneigt sind, zuzustimmen.
Restschuldbefreiung als Ziel des Verfahrens
Nach Beendigung von Insolvenzverfahren und damit einhergehender Verwertung des Vermögens kann der Schuldner von den übrigen Schulden befreit werden. Bedingung für die Restschuldbefreiung ist zum einen die Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Verfahrenseröffnung und zum anderen das erfolgreiche Durchlaufen der Wohlverhaltensphase. In der Regel sechs Jahre lang muss der Schuldner gewisse Pflichten erfüllen, die in § 295 der Insolvenzordnung festgelegt sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass ein Arbeitsloser sich um eine Beschäftigung bemühen muss und verpflichtet ist, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Arbeitet der Schuldner, so muss er sein Einkommen, das über den pfändungssicheren Betrag hinausgeht, an den Insolvenzverwalter abgeben, der es auf die Gläubiger verteilt. Sollte der Schuldner während der Wohlverhaltensphase der Insolvenz erben, so darf er die Hälfte davon behalten.
Möchte der Schuldner den Job oder die Wohnung wechseln, so muss er dies ebenfalls stets mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.
Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase?
Die Dauer der Wohlverhaltensphase wird vom Beginn der Verfahrenseröffnung her berechnet. Das Ende kann erfolgen nach:
- drei Jahren
- fünf Jahren
- sechs Jahren.
Letzteres ist der Regelfall und die Höchstdauer. Wenn in dieser Zeit keine Pflichtverletzungen entstanden sind, kann der Schuldner mit der Bewilligung seiner beantragten Restschuldbefreiung rechnen.Inklusive der Befreiung von den Restschulden hat das Insolvenzverfahren also eine Dauer von maximal sechs Jahren ab der Eröffnung.
Drei Jahre, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann bereits vorzeitig die Restschuld erlassen werden, wenn 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten schon getilgt wurden. Nach fünf Jahren ist eine Restschuldbefreiung möglich, wenn die Verfahrenskosten bereits beglichen wurden.
Welche Forderungen bleiben bestehen?
Bei der Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren wird der Schuldner aber nicht von allen Schulden befreit. Die Ausnahmen stehen in § 302 InsO. Dazu gehören zum Beispiel:
- pflichtwidrige Unterhaltsschulden
- Schulden aus Steuerhinterziehung
- ausstehende Geldstrafen und Bußgelder
Kosten für das Insolvenzverfahren
Anders als bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, möglicherweise unterstützt von einer kostenfreien Schuldnerberatung, entstehen bei einem Insolvenzverfahren Kosten für den Schuldner. Diese werden aus der Insolvenzmasse bezahlt.Welche Kosten fallen konkret an? Diese lassen sich grob auf folgende Posten aufschlüsseln:
- Gerichtskosten
- Kosten für den Insolvenzverwalter
In der Regel belaufen sich diese Kosten insgesamt auf rund 2000 Euro. Sollte die Insolvenzmasse so gering sein, dass aus ihr nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden könnten (geschweige denn die Forderungen der Gläubiger), wird entweder der Eröffnungsantrag abgewiesen oder aber die Verfahrenskosten gestundet.
Unterschiede zwischen einer Verbraucher- und einer Regelinsolvenz
Wie unterscheiden sich die Insolvenzverfahren im privaten und gewerblichen Bereich? Der wichtigste Unterschied ist die Zielgruppe: Die Verbraucherinsolvenz (privates Insolvenzverfahren) richtet sich an Privatpersonen, während die Regelinsolvenz Unternehmen betrifft.
Ein Grenzfall sind die Selbstständigen, doch auch hier gibt es klare Regelungen. Diese müssen das reguläre Insolvenzverfahren durchlaufen. Handelt es sich aber um ehemalige Selbstständige, so haben diese die Möglichkeit, ein privates Insolvenzverfahren zu beantragen.Die Privatinsolvenz für ehemals selbstständig Tätige ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Es liegen keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vor (also etwa ausstehende Lohnsteuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge).
- Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar. Konkret heißt das: Die Forderungen stammen von maximal 19 Gläubigern.
Das Insolvenzverfahren selbst unterscheidet sich im Ablauf vor allem darin, dass die Verbraucherinsolvenz Bedingungen zur Vorgehensweise vor der Verfahrenseröffnung stellt. Denn bevor überhaupt ein solches privates Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet wird, muss der Schuldner bereits eine außergerichtliche Einigung versucht haben und dabei gescheitert sein.
Eine solche Bedingung gibt es bei der Regelinsolvenz nicht. Dort wird nach der Prüfung des Antrags sofort das Insolvenzverfahren eröffnet. Allerdings kann hier auch ein Fremdantrag durch einen Gläubiger gestellt werden.
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Monika S.
24. Dezember 2018 um 9:02 Uhr
Wie sieht es denn aus mit einem Nebenjob wenn man die Befreiung bekommen hat? Darf man dann ei einen annehmen?
privatinsolvenz.net
3. Januar 2019 um 15:06 Uhr
Hallo Monika,
dagegen sollte in der Regel nichts sprechen.
Ihr Team von privatinsolvenz.net