Sowohl Privatpersonen als auch Selbstständige und Unternehmen können Schulden anhäufen. Die Gründe dafür variieren je nach Einzelfall. Bei Privatpersonen liegt es oft an Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit, bei Unternehmen sind häufige Auslöser ausbleibende Zahlungen von Kunden und Investitionsfehler.
Die Insolvenz dient in Deutschland vor allem dazu, die Gläubiger zumindest zum Teil zu befriedigen. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ist häufig von sogenannten Insolvenzstraftaten die Rede. Doch worum handelt es sich bei diesen genau?
Insolvenzstraftaten kurz zusammengefasst
Hierbei handelt es sich um Straftaten, die jemand im Zusammenhang mit einer Insolvenzeröffnung oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens begeht.
Die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) gehört z. B. in diese Kategorie. Sie kommt zu Tragen, wenn ein Unternehmen den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt.
Welche Strafe der Täter zu erwarten hat, richtet sich zunächst nach dem verwirklichten Straftatbestand. Ist ein insolventer Schuldner der Straftäter, führt seine Tat in der Regel zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Weitere Informationen zu Insolvenzstraftaten
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Inhalt
Insolvenzstraftaten laut StGB: Welche Bedeutung haben diese?
Bei Insolvenzstraftaten handelt es sich um Straftaten, welche mit einem Insolvenzverfahren in Verbindung stehen. Diese schädigen in der Regel entweder die Gesamtwirtschaft oder die Gläubiger. Des Weiteren soll die Verfolgung von Straftaten dieser Art dafür sorgen, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß ablaufen kann.
Bei einer Regel- oder Privatinsolvenz wird – außer, wenn der Schuldner keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht – stets von der zuständigen Staatsanwaltschaft frühzeitig geprüft, ob Insolvenzstraftaten vorliegen.
Beispiele für eine mit der Insolvenz zusammenhängende Straftat
Die wichtigsten Insolvenzstraftaten sind in §§ 283 bis 283d StGB festgehalten. Hierzu gehören:
- Bankrott
- Besonders schwerer Fall des Bankrott
- Verletzung der Buchführungspflicht
- Gläubigerbegünstigung
- Schuldnerbegünstigung
Bankrott liegt unter anderem dann vor, wenn ein Schuldner bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft oder zerstört. Von besonders schwererem Bankrott wird gesprochen, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich andere Personen in wirtschaftliche Not bringt.
Zu Insolvenzstraftaten, die mit der Verletzung des Buchführungspflicht zusammenhängen, zählen unter anderem das Unterlassen der vorgeschriebenen Führung von Handelsbüchern und das falsche Aufstellen von Bilanzen, was dazu führt, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert werden.
Bei der Gläubigerbegünstigung wird, wie der Name schon sagt, einer der Gläubiger gegenüber den anderen begünstigt – beispielsweise durch unerlaubte Zahlungen des Schuldners. Bei der Schuldnerbegünstigung hingegen sorgt eine andere Person dafür, dass Bestandteile der Insolvenzmasse beiseite geschafft oder zerstört werden.
Häufige Straftat bei der Insolvenz: Insolvenzverschleppung
Auch die Insolvenzverschleppung zählt zu den Insolvenzstraftaten. Die gesetzliche Grundlage findet sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern in § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Im Gegensatz zu Privatpersonen sind Unternehmen in gewissen Fällen dazu verpflichtet, die Insolvenz anzumelden. Das ist der Fall, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.
Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn ein Schuldner nicht mehr dazu in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel wird davon ausgegangen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung liegt demgegenüber vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners übersteigen.
Wird Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt, müssen die Zuständigen, beispielsweise der Geschäftsführer, spätestens nach drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, stellen sie den Antrag zu spät oder nicht korrekt, so handelt es sich um Insolvenzverschleppung, die zu den Insolvenzstraftaten zählt.
Gibt es Insolvenzstraftaten in der Privatinsolvenz?
Nicht nur bei der Regel-, auch bei der Privatinsolvenz können Insolvenzstraftaten geahndet werden – etwa die Gläubigerbegünstigung. Dabei ist vor allem Folgendes zu beachten: Wurde der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder danach wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, so kommt es zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Bei Privatpersonen wäre damit die Regelinsolvenz, bei Selbstständigen und Freiberuflern die Regelinsolvenz umsonst gewesen. Die restlichen Schulden werden nicht erlassen und die Gläubiger können danach wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Welche Folgen hat bei der Privatinsolvenz eine andere Straftat?
Während der Wohlverhaltensphase der privaten Insolvenz sind Schuldner laut § 287b InsO dazu verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nur wenn er ein Einkommen generiert, kann nämlich auch Geld an die Gläubiger fließen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er sich nachweislich darum bemühen, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen.
Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, kann ihm gemäß § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. Wie verhält es sich nun aber, wenn ein Schuldner keine Insolvenzstraftaten, sondern andere Straftaten begeht und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird? Während der Haft kann er ja in der Regel keiner gewöhnlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Mit dieser Frage hat sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Az.: IX ZB 148/09). Laut dem Urteil führt eine Straftat, die während der Wohlverhaltensphase begangen wird, nicht grundsätzlich zur Versagung der Restschuldbefreiung.
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