Insolvenzrecht: Inhalt, Rechtsgrundlagen und Verfahren – Ein Überblick

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 27. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Das Insolvenzrecht sorgt für einen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger.
Das Insolvenzrecht sorgt für einen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger.

Überschuldet oder zahlungsunfähig? Für Betroffene stellen sich zahlreiche Herausforderungen, die es zu meistern gilt, unabhängig davon, ob sie als Privatperson oder Geschäftsmann bzw. -frau betroffen sind.

Viele Fragen werden aufgeworfen. Plötzlich müssen sie sich mit verschiedenen Begriffen aus dem Insolvenzrecht auseinandersetzen.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über das Insolvenzrecht, erklärt die wichtigsten Begriffe und erläutert, wie die Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht gehandhabt wird.

Wichtiger Hinweis: Wer ab dem 1.10.2020 Privatinsolvenz beantragt, kommt schon nach drei Jahren in den Genuss der Restschuldbefreiung. Der Schuldner muss dafür nicht mehr die Verfahrenskosten und 35 Prozent seiner Schulden bezahlen. Es genügt, wenn er sich redlich verhält und seinen Obliegenheiten nachkommt.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.

Insolvenzrecht kurz zusammengefasst

Was bedeutet Insolvenz?

Insolvenz bezeichnet die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners oder seine Überschuldung.

Was regelt das Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht ist Teil des Zivilrechts. Es regelt sowohl die materiellrechtlichen Aspekte einer Insolvenz als auch die verschiedenen Insolvenzverfahren. Die wichtigste Rechtsgrundlage bildet hierbei die Insolvenzordnung (InsO).

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Den Ablauf einer Regelinsolvenz für Unternehmen und Selbstständige können Sie hier nachlesen. In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie eine Privatinsolvenz für Verbraucher/Privatpersonen funktioniert.

Was bedeutet Insolvenz und worum geht es beim Insolvenzrecht?

Zahlungsunfähige Privatpersonen und Unternehmen gelten als insolvent. Ihre Ausgaben sind höher als ihre Einnahmen, sodass eine Überschuldung entweder droht oder aber schon besteht. Insolvenz, umgangssprachlich auch Konkurs genannt, liegt demnach vor, wenn ein Schuldner den eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit).

Das Insolvenzrecht regelt, wie rechtlich zu verfahren ist, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist.
Das Insolvenzrecht regelt, wie rechtlich zu verfahren ist, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist.

Das Insolvenzrecht befasst sich mit eben dieser Zahlungsunfähigkeit. Dieses Rechtsgebiet gehört zum Zivilrecht und beinhaltet sowohl materiell-rechtliche Regelungen als auch Vorschriften zu den Insolvenzverfahren.

Es sorgt unter anderem dafür, dass die offenen Forderungen der Gläubiger zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Insolvenzrecht: Geregelt in der Insolvenz­ordnung

Besondere Bedeutung bei einer Insolvenz kommt der Insolvenzordnung zu. Sie sorgt für einen Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und dessen Gläubigern. Einerseits regelt die InsO, wie die Gläubiger an ihr Geld kommen. Um deren Geldforderungen weitestgehend zu befriedigen, wird im Insolvenzverfahren das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt.

Wie hoch der pfändbare Betrag ist, richtet nach dem jeweiligen monatlichen Nettolohn und bestehenden Unterhaltspflichten. Den pfändbaren Betrag können Sie der gesetzlich festgelegten Pfändungstabelle entnehmen, die alle zwei Jahre angepasst wird.

Andererseits sorgt das Insolvenzrecht dafür, dass dem zahlungsunfähigen Verbraucher ein Existenzminimum verbleibt, sodass er weiterhin selbstständig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Eine sogenannte Kahlpfändung seines gesamten Vermögens ist folglich nicht zulässig.
Ein Insolvenzverfahren ist kein einfacher Weg. Doch am Ende steht die Restschuldbefreiung.
Ein Insolvenzverfahren ist kein einfacher Weg. Doch am Ende steht die Restschuldbefreiung.

Dieser hat außerdem die Möglichkeit, sich von seinen Verbindlichkeiten befreien zu lassen: Nach der sogenannten Wohlverhaltensphase soll er wieder die Chance auf ein schuldenfreies Leben haben, indem er auf Antrag von seinen alten Schulden befreit wird (Restschuldbefreiung).

Auch Unternehmen sollen die Gelegenheit für einen Neubeginn erhalten. Hierfür sieht die Insolvenzordnung verschiedene Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung vor.

Das Insolvenzverfahren

Wichtigstes Instrument im Insolvenzrecht ist das Insolvenzverfahren. Hierbei wird zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz unterschieden, je nachdem ob ein Verbraucher, ein Selbstständiger oder ein Unternehmen insolvent ist. Vorgesehen sind daher das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Welches Verfahren jeweils zur Anwendung kommt, hängt davon ab, wer Insolvenz anmeldet. Beide Verfahren verfolgen jedoch ähnliche Ziele:

  • die Befriedigung der Gläubiger
  • Pfändungsschutz zugunsten des Schuldners
  • die Restschuldbefreiung des Schuldners von seinen Altschulden nach der Insolvenz
  • Die Regelinsolvenz bezweckt außerdem die Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit der insolventen Person bzw. die Sanierung des betroffenen Unternehmens.
Verantwortliche einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder der GmbH & Co. KG müssen innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, weil sie sich anderenfalls wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen können. Die Pflicht trifft z. B. Vorstände und Geschäftsführer, nicht aber Einzelunternehmer.

Das Regelinsolvenzverfahren

Nach dem Insolvenzrecht ist die Regelinsolvenz für folgende Schuldner vorgesehen:

  • juristische Personen wie z. B. eine GmbH
  • natürliche Personen, die selbstständig sind oder waren und 20 oder mehr Gläubiger haben

Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Juristische Personen sind Personenvereinigungen wie z. B. die GmbH oder eine Aktiengesellschaft und als solche auch Träger von Rechten und Pflichten.

Die Regelinsolvenz dauert gewöhnlich zwischen drei und sechs Jahre.
Die Regelinsolvenz dauert gewöhnlich zwischen drei und sechs Jahre.

Weil dieses Verfahren gemäß dem Insolvenzrecht vor allem Firmen und Unternehmen trifft, wird es umgangssprachlich auch Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz genannt.

Dieses Insolvenzverfahren dauert gewöhnlich drei bis sechs Jahre, je nachdem wie sich die finanzielle Situation des Betroffenen gestaltet:

  • Zahlt der Schuldner 35 % seiner Schulden und die gesamten Verfahrenskosten, so kann das Verfahren nach drei Jahren abgeschlossen werden.
  • Werden die Verfahrenskosten bezahlt, endet das Verfahren gewöhnlich nach fünf Jahren.
  • Die Regelinsolvenz wird spätestens nach sechs Jahren abgeschlossen, unabhängig davon, wie viel der Schulden beglichen wurden und ob die Verfahrenskosten gezahlt wurden.
Keine Regelinsolvenz ohne Insolvenzgrund: Möchte ein Schuldner Insolvenz anmelden, so verlangt das Insolvenzrecht hierfür einen entsprechenden Insolvenzgrund. Dieser liegt vor bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Insolvenzantrag: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Liegt ein solcher Grund vor, so kann entweder der betroffene Schuldner oder einer seiner Gläubiger einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dieser Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter folgenden Bedingungen wieder zurückgenommen werden:

Nur ein korrekter und vollständiger Insolvenzantrag wird vom Gericht akzeptiert.
Nur ein korrekter und vollständiger Insolvenzantrag wird vom Gericht akzeptiert.
  • durch zwischenzeitliche kurzfristige Änderung der Situation (Wegfall des Insolvenzgrunds) und
  • nur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
  • wenn das Insolvenzgericht den Antrag zurückweist

Das Gericht akzeptiert nur einen korrekt und vollständig ausgefüllten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier kann ein Anwalt für Insolvenzrecht weiterhelfen.

Eröffnungsverfahren und Eröffnungsbeschluss

Zuerst prüft das Gericht, ob der Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. Außerdem kann es unter Umständen besondere Maßnahmen anordnen, z. B.

  • die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • die Bestellung von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
  • die Auskunftspflicht des Schuldners, insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren per Beschluss, wenn tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt und wenn die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken.

Mit diesem Beschluss bestimmt das Gericht auch einen Insolvenzverwalter, auf den sämtliche Verwaltungs- und Vergütungsrechte mit sofortiger Wirkung übergehen. Ab sofort darf der Schuldner nur noch an den Treuhänder zahlen, nicht mehr jedoch an die Gläubiger selbst.

Mit der Insolvenzeröffnung gilt nach dem Insolvenzrecht für die Dauer des Verfahrens grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot.

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Wurde die Insolvenz eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.
Wurde die Insolvenz eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.

Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Er muss ihm sämtliche notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen und ihm Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen und Gläubigern zur Verfügung stellen.

Der Insolvenzverwalter fordert alle Gläubiger auf, die ihm bekannt sind, ihre Forderungen gegen den insolventen Schuldner zur Forderungstabelle anzumelden.

Meldet ein Gläubiger seine Ansprüche nicht an, so werden diese Forderungen in der Regelinsolvenz nach dem Insolvenzrecht auch nicht berücksichtigt.

Berichts-, Prüf- und Schlusstermin im Insolvenzrecht

Das Insolvenzgericht legt im Eröffnungsbeschluss einen Berichtstermin fest. In diesem Termin erstattet der Insolvenzverwalter Bericht über die wirtschaftliche Situation des Schuldners. Auf dieser Grundlage entscheiden die Gläubiger über den weiteren Fortgang des Verfahrens und die Verwertung der Insolvenzmasse.

An diesen Termin schließt sich der Prüftermin an. Bei diesem Termin haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, den angemeldeten Forderungen zu widersprechen.

Im Schlusstermin wird das Vermögen des Schuldners verteilt, wobei die Kosten des Verfahrens und des Treuhänders erste Priorität haben. Was nach Ausgleich dieser Kosten an pfändbarem Vermögen übrig bleibt, wird unter den Gläubigern aufgeteilt. Zunächst erhalten die Massegläubiger ihren Anteil. Wenn anschließend noch verwertbares Vermögen übrig bleibt, wird entsprechend der Quote an die Insolvenzgläubiger verteilt.

Nach Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend dem Vermögensverzeichnis hebt das Gericht das Insolvenzverfahren durch einen entsprechenden Beschluss auf. Anschließend sieht das Insolvenzrecht die Wohlverhaltensphase und in der Regel auch eine Restschuldbefreiung vor.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren: Erst nach erfolglosem außergerichtlichen Einigungsversuch

Für natürliche Personen, die nicht selbstständig waren oder die im Falle einer vergangenen Selbstständigkeit weniger als 20 Gläubiger haben, sieht das Insolvenzrecht die Verbraucherinsolvenz vor.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist erst möglich, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist erst möglich, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist.

Wer dieses Verfahren ordnungsgemäß durchläuft, kann sich so von seinen alten Schulden befreien. Hierfür muss er im Wesentlichen vier Verfahrensabschnitte durchlaufen:

Gleich zu Beginn des Privatinsolvenzverfahrens sieht das Insolvenzrecht eine Besonderheit vor: Der Schuldner kann nur dann den Eröffnungsantrag stellen, wenn er zuvor versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Nur wenn dieser Einigungsversuch scheitert und dies von einer anerkannten Stelle oder Person bescheinigt wird, darf er Insolvenz beantragen.

Für eine solche Einigung wird gewöhnlich ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der z. B. eine Ratenzahlung des Schuldners vorsieht. Sind die Gläubiger hiermit einverstanden, so war der Versuch erfolgreich.

Wenn der Schuldner dieser Vereinbarung nachkommt und seine Schulden tilgt, entfällt das Insolvenzverfahren.

Das eigentliche Privatinsolvenzverfahren

Nur wenn die außergerichtliche Einigung scheitert, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen. So verlangt es das Insolvenzrecht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gläubiger seinen Vorschlag zur Schuldenbereinigung nicht annehmen, aber auch wenn der Schuldner die entsprechende Einigung nicht einhalten kann.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens versucht das Gericht erneut, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Sollte dieser Versuch einer gerichtlichen Einigung scheitern, beginnt das einfache Insolvenzverfahren.

Der Treuhänder verwaltet das Vermögen vom Schuldner. Dieser darf nicht mehr an die Gläubiger zahlen.
Der Treuhänder verwaltet das Vermögen vom Schuldner. Dieser darf nicht mehr an die Gläubiger zahlen.

Ähnlich wie bei der Regelinsolvenz wird ein Treuhänder eingesetzt, der ab sofort das gesamte Vermögen des Schuldners verwaltet.

Dieser muss laut Insolvenzrecht ab sofort sein Einkommen an den Treuhänder abgeben. An die Gläubiger darf der Schuldner nicht mehr zahlen.

Deren Geldforderungen werden nur über die Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens ausgeglichen.

Der Schuldner stellt außerdem einen Antrag auf Erlass seiner Restschulden.

Wohlverhaltensphase

Der Begriff der Wohlverhaltensphase bezeichnet im Insolvenzrecht den Zeitraum zwischen dem Verfahrensabschluss und der endgültigen Restschuldbefreiung.

Während dieser Zeit muss die insolvente Person den Anteil ihres Nettoeinkommens abführen, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Dieses Geld wird einmal jährlich an die Gläubiger verteilt, um so möglichst viele Schulden abzubauen.

Des Weiteren treffen den Schuldner noch weitere Pflichten, die er unbedingt erfüllen sollte, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden möchte, z. B.:

  • Er muss einer Beschäftigung nachgehen, die nach seiner Qualifikation angemessen ist, soweit dies sein Gesundheitszustand zulässt. Sollte er keine Arbeit haben, muss sich der Betroffene um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemühen und jedes zumutbare Stellenangebot annehmen.
  • Das Gericht und der Treuhänder sind innerhalb von zwei Wochen über einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Wohnsitzes zu informieren.
  • Der Schuldner darf auf keinen Fall an die Gläubiger zahlen, sondern nur an den Treuhänder.

Insolvenzrecht und wichtige Begriffe zur Insolvenz

Insolvenzbekanntmachungen können online abgerufen werden.
Insolvenzbekanntmachungen können online abgerufen werden.

Im Insolvenzrecht wimmelt es nur so von juristischen Fachbegriffen. Einige Begriffe, die in diesem Ratgeber bisher noch keine Erwähnung fanden, werden hier kurz vorgestellt und erklärt.

Gläubiger, aber auch andere Personen haben die Möglichkeit, sich über Insolvenzbekanntmachungen z. B. darüber zu informieren, ob ihr Schuldner Insolvenz angemeldet hat. Hierfür haben die Bundesländer ein Online-Portal eingerichtet, in welchem Sie Veröffentlichungen und Bekanntmachungen von Insolvenzgerichten recherchieren können.

Für den Fall, dass ein Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, sieht das Insolvenzrecht ein Insolvenzgeld für dessen Arbeitnehmer vor. Dieses soll das ausgefallene Arbeitsentgelt der Beschäftigten ausgleichen. Dieses Geld muss jedoch beantragt werden. Den entsprechenden Antrag erhalten Betroffene bei der Agentur für Arbeit. Dieses zahlt auch das Insolvenzgeld aus.

Die Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr auf sein Konto zugreifen kann. Sein Geld wird dann an die Gläubiger überwiesen. Der Schuldner selbst kann im Falle einer solchen Pfändung weder Geld abheben noch Überweisungen vornehmen. Auch Lastschriften und Daueraufträge werden dann nicht mehr bedient.

Um wenigstens den Pfändungsfreibetrag vor der Kontopfändung zu schützen, sollten überschuldete Personen umgehend ein Pfändungsschutzkonto einrichten bzw. ihr Konto in ein solches P-Konto umwandeln lassen.

Die Kontopfändung fällt nicht unter das Insolvenzrecht, sondern gehört zum Zwangsvollstreckungsrecht.

Während der Insolvenz ist die Lohnpfändung gemäß dem Insolvenzrecht nicht zulässig.
Während der Insolvenz ist die Lohnpfändung gemäß dem Insolvenzrecht nicht zulässig.

Eine andere Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist die Lohnpfändung. Mit dieser Methode setzt der Gläubiger seine Geldforderung durch, indem er sich mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt an den Arbeitgeber wendet.

Dieser muss dann den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens direkt an den Gläubiger abführen.

Während der Insolvenz verbietet das Insolvenzrecht eine Lohnpfändung und andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Auch nach der Wohlverhaltensphase dürfen Gläubiger nicht auf diesem Wege pfänden, wenn die entsprechende Geldforderung von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Schuldnerberatung: Professionelle Hilfe bei Überschuldung

Menschen, die mit ihrer Zahlungsunfähigkeit und Verschuldung überfordert sind, können sich durch eine Schuldnerberatung psychosozial, finanziell und rechtlich unterstützen lassen. Diese Art der Hilfe wird zum Beispiel durch entsprechende staatliche oder kommunale Beratungsstellen angeboten. Auch verschiedene wohltätige Organisationen bieten eine Schuldnerberatung an.

Weil diese Beratungsleistungen oftmals kostenlos sind und deswegen stark nachgefragt werden, müssen Schuldner hier unter Umständen mit langen Wartezeiten rechnen. Sie können sich stattdessen auch an spezialisierte Rechtsanwälte wenden, müssen für diese Beratung jedoch zahlen, sofern sie keine Beratungshilfe beantragt und bewilligt bekommen haben.

Die Schuldnerberatung fällt streng genommen nicht unter das Insolvenzrecht, sondern ist dieser vorgeschaltet. Ihr oberstes Ziel ist es, eine Insolvenz des Schuldners zu vermeiden bzw. abzuwenden, möglichst ohne dass es zu einem Insolvenzverfahren kommt.

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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