Das Insolvenzrecht spielt im deutschen Zivilrecht eine große Rolle. Es ist sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner relevant – beschäftigt es sich doch mit Rechtsfragen, die dann aufkommen, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist und deswegen die Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr erfüllen kann. Dann stellt sich die Frage, ob und wie diese trotzdem an ihr Geld kommen und – wenn ja – auf welchem Wege.
Einige dieser Lösungsmöglichkeiten – bzw. den Weg dorthin – enthält die Insolvenzordnung (InsO). Dieses Gesetz regelt unter anderem das Insolvenzverfahren, dessen Ablauf und einige andere Fragen, die im Rahmen einer Insolvenz eine Rolle spielen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Fakten zur Insolvenzordnung für Sie zusammen.
Insolvenzordnung kurz zusammengefasst
Die InsO (Insolvenzordnung) regelt als Gesetz vor allem das Insolvenzverfahren.
Dieses hat drei Funktionen: Alle Gläubiger sollen möglichst gleichmäßig befriedigt werden. Die Schuldenregulierung soll fair und geordnet vonstattengehen. Redliche Schuldner sollen mithilfe einer Restschuldbefreiung die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang erhalten.
Sie können die InsO als vollständigen Text im Internet abrufen.
Inhalte
Ziele der InsO: rechtliche Ordnung, Restschuldbefreiung und gleichmäßige Befriedigung
Beginnen wir mit einem Beispiel: Ein Unternehmer kauft teure Maschinen, ohne diese zu bezahlen. Der Verkäufer als Gläubiger kann seinen Kunden nun mahnen, um diese zur Zahlung zu veranlassen. Ist der Käufer insolvent, helfen auch die Mahnungen nicht. Der Gläubiger kann sich nun an das Gericht wenden, um seine Forderung zwangsweise durchzusetzen.
Für die Befriedigung von Gläubigern sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor:
- Zwangsvollstreckung
Die (Einzel-) Zwangsvollstreckung bezeichnet Maßnahmen, die ein einzelner Gläubiger gegen seinen Schuldner durchführt, z. B. eine Kontopfändung, Sachpfändung oder die Lohnpfändung. - Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren hingegen ist eine Gesamtvollstreckung. Hier vollstreckt der Insolvenzverwalter quasi für alle Gläubiger eines Schuldners. Ziel ist es, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Für diese Art der Vollstreckung gilt die Insolvenzordnung.
Die Insolvenzordnung verfolgt zwei Ziele. Eines haben wir bereits erwähnt: Es ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierfür verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen (die sogenannte Insolvenzmasse) und verteilt die Einnahmen daraus an sie. Das erklärt der Gesetzgeber ausdrücklich in § 1 InsO.
Damit kommt diesem Gesetz auch eine gewisse Ordnungsfunktion zu. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass einige Gläubiger komplett leer ausgehen, während andere ihre Forderungen teilweise oder sogar komplett beglichen erhalten.
Zugleich sorgt das Insolvenzrecht dafür, dass dem Schuldner genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt verbleibt.
Auch das zweite Ziel – die Restschuldbefreiung – ist in der Insolvenzordnung verankert.
Was regelt die Insolvenzordnung?
Systematisch gehört das Insolvenzrecht zum Vollstreckungsrecht, welches überwiegend in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Die Insolvenzordnung ergänzt die Regeln der ZPO und nimmt auf diese Bezug, sofern keine eigenständigen Regeln in der InsO existieren (§ 4 InsO). Zu diesem Zwangsvollstreckungsrecht gehören …
- Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Sachpfändung, Kontopfändung und Gehaltspfändung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
All diese Maßnahmen richten sich jedoch nur auf einzelne Vermögensteile des Schuldners – bei der Zwangsversteigerung z. B. auf seine Immobilie, bei der Gehaltspfändung auf sein Arbeitseinkommen. Das Insolvenzrecht regelt jedoch die Gesamtvollstreckung, bei der zugunsten aller Gläubiger das gesamte Schuldnervermögen verwertet wird und nicht nur Teile davon.
Durch das Insolvenzverfahren bilden die Gläubiger des insolventen Schuldners eine Art „Zwangsgemeinschaft“, denn sie dürfen gegen diesen keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr einleiten. Sie können ihre Forderungen nur noch nach den Regeln des Insolvenzrechts verfolgen und durchsetzen. Deutlich wird dies in § 89 InsO, der ein entsprechendes Vollstreckungsverbot ausspricht.
Was bedeutet Insolvenz?
Dreh- und Angelpunkt der Insolvenzordnung ist der Begriff der Insolvenz als Eröffnungsgrund und damit als Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hiermit ist die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Schuldners gemeint. Was hierunter zu verstehen ins, erklärt dieses Gesetz in den §§ 17 – 19 InsO.
- Zahlungsunfähigkeit …
… bedeutet, dass der Schuldner fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie ist gewöhnlich dann anzunehmen, wenn er seine Zahlungen einstellt. - drohende Zahlungsunfähigkeit …
… liegt vor, wenn der Schuldner bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann. - Überschuldung …
… heißt, dass das Schuldnervermögen die bestehenden Pflichten nicht mehr deckt.
Beteiligte des Insolvenzverfahrens
Laut Insolvenzordnung sind verschiedene Personen und Institutionen am Insolvenzverfahren beteiligt. Das sind zum einen das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter, die in diesem Prozedere wichtige Aufgaben übernehmen und zum anderen der insolvente Schuldner und dessen Gläubiger.
Gläubiger ist hierbei nicht gleich Gläubiger. Die Insolvenzordnung für Deutschland unterscheidet hier vielmehr verschiedene Ordnungen, die in unterschiedlicher Art und Weise am Erfolg eines solchen Verfahrens teilhaben.
Verfahrensleitung durch das Insolvenzgericht
Dem Insolvenzgericht kommt lediglich eine verfahrensleitende Funktion zu. Es entscheidet über die Verfahrenseröffnung per Beschluss und bestimmt den Insolvenzverwalter. Außerdem spricht es die Restschuldbefreiung per Beschluss aus oder versagt diese, wenn ein Gläubiger dies beantragt.
Die eigentliche Entscheidungsmacht während des Verfahrens liegt jedoch beim Insolvenzverwalter und der Organisation der Gläubiger (Gläubigerversammlung), nicht aber beim Insolvenzgericht.
Zu den Aufgaben des Gerichts gehören:
- Eröffnung, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens
- Bestellung des Insolvenzverwalters
- Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung
- Bestätigung, Versagung oder Zurückweisung des Insolvenzplans
- Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung
- Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Insolvenzverwalter schaltet und waltet über das Schuldnervermögen
Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Laut § 56 der Insolvenzordnung muss es sich dabei um eine geschäftskundige Person handeln, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist.
Eine seiner Hauptaufgaben liegt darin, das Schuldnervermögen – die sogenannte Insolvenzmasse – zu ermitteln, zu verwalten, zu verwerten und unter den Gläubigern gemäß ihrer Stellung im Verfahren aufzuteilen. Hierfür erstellt er ein Verzeichnis, in dem alle beteiligten Gläubiger mit ihren Forderungen ersichtlich sind und ein weiteres Verzeichnis, das die einzelnen Massegegenstände auflistet.
Vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners
Nicht nur Unternehmen, Betriebe oder Vereine können pleitegehen, sondern auch Privatpersonen. Die Insolvenzordnung bezeichnet letztere als Verbraucher bzw. natürliche Personen und meint damit jeden Menschen.
Für letztere sieht das Insolvenzrecht ein anderes Insolvenzverfahren vor als für Unternehmen bzw. juristische Personen. Privatpersonen können demnach Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt) anmelden, während Unternehmen und Selbstständige gewöhnlich die Regelinsolvenz durchlaufen müssen.
Insolvenzschuldner ist nun diejenige (juristische oder natürliche) Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das hat weitreichende Konsequenzen für dessen vermögensrechtliche Stellung, die in den §§ 80 ff. der Insolvenzordnung genauer erklärt werden:
- Zunächst verliert er seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese geht stattdessen auf den Insolvenzverwalter über. Dadurch ist es dem Schuldner z. B. verboten, Gegenstände aus seinem Vermögen zu veräußern.
- Nur geringe Teile des Schuldnervermögens gehören nicht zur Insolvenzmasse. Über diese kann der Schuldner weiter frei verfügen. Hierzu gehören unpfändbare Gegenstände und unpfändbare Forderungen wie der Pfändungsfreibetrag beim Gehalt.
- Eine Ausnahme von diesem Verfügungsverbot zulasten des Insolvenzschuldners bildet die vom Gericht angeordnete Eigenverwaltung.
Zusätzlich treffen den Schuldner zahlreiche Pflichten bzw. Obliegenheiten. Er muss z. B. den Insolvenzverwalter unterstützen und ihm Schlüssel herausgeben oder ihn über Aktenführung und Geschäftsvorgänge informieren. Außerdem muss er das Insolvenzgericht und den Verwalter über Änderungen seiner Vermögensverhältnisse, seines Wohnsitzes oder seines Arbeitsplatzes informieren
Rechtsstellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren laut Insolvenzordnung
Wie eingangs erörtert, ist ein Ziel des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger. Das erweckt den Anschein, sie seien alle gleich zu bezahlen und auch gleich zu behandeln. Diesen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz des § 1 InsO relativiert die Insolvenzordnung an anderer Stelle wieder ein wenig, indem sie verschiedene Ordnungen oder Kategorien von Gläubigern festlegt.
Zum einen sind da die Insolvenzgläubiger. Das sind laut § 38 InsO jene, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung einen Vermögensanspruch (Geldforderung) gegen den Schuldner haben. Für sie wird das Insolvenzverfahren eigentlich durchgeführt, um ihre offenen Forderungen weitestgehend zu tilgen.
Innerhalb dieser Gruppe von Insolvenzgläubigern gilt die Gleichbehandlung sehr wohl, denn jeder von ihnen erhält dieselbe Quote aus dem Schuldnervermögen. Während bei der eingangs erwähnten Einzelzwangsvollstreckung noch der Grundsatz galt, „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (Prioritätsgrundsatz), werden im Insolvenzverfahren alle gleichmäßig befriedigt. Niemand von ihnen darf mehr selbst vollstrecken.
Zum anderen gibt es noch die Massegläubiger. Sie sind keine Insolvenzgläubiger, sondern laut Insolvenzordnung Gläubiger, deren Ansprüche erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Trotzdem werden sie den Insolvenzgläubigern gegenüber bevorzugt bzw. vorrangig bezahlt.
Die Ansprüche der Massegläubiger werden auch Masseverbindlichkeiten genannt. Das Gesetz versteht hierunter:
- die Verfahrenskosten (Gerichtskosten sowie Kosten des Insolvenzverwalters)
- sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO
Eine weitere Sonderstellung nehmen sogenannte Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte ein. Diese Gläubiger sind ebenfalls keine Insolvenzgläubiger. Sie sind nicht einmal wirklich am Verfahren beteiligt.
Insolvenzmasse nach § 35 Insolvenzordnung
Während sie die Einzelzwangsvollstreckung nur auf einzelne Vermögenswerte des Schuldners richtet – z. B. auf sein Konto oder sein Grundstück – wird im Insolvenzverfahren das gesamte Schuldnervermögen verwertet – bis auf unpfändbare Gegenstände und Ansprüche des Schuldners.
§ 35 InsO definiert die Insolvenzmasse als
„das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“.
Das ist insoweit interessant, als die Zahl der Insolvenzgläubiger während des Verfahrens immer gleich bleibt. Sie kann sich gemäß der Insolvenzordnung nicht erhöhen. Die Insolvenzmasse hingegen kann sich vermehren, z. B. durch einen Neuerwerb des Schuldners. Das ist zwar leider selten, aber doch möglich, z. B. durch eine hohe Erbschaft des Insolvenzschuldners während des Verfahrens.
Das bedeutet aber nicht, dass in der Insolvenz leichter gepfändet werden darf. Auch hier ist dem Schuldner ein bestimmtes Existenzminimum zu belassen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hierzu gehört zum Beispiel der Pfändungsfreibetrag bei seinem Gehalt. Außerdem sind ihm z. B. Dinge zu belassen, die er für seine Haushaltsführung benötigt, wie Möbel, Waschmaschine und Kühlschrank.
Wichtigstes Instrument im Insolvenzrecht: Das Insolvenzverfahren
Die InsO sieht drei Verfahren bzw. Verfahrensarten vor:
- Regelinsolvenz für juristische Personen und Selbstständige
- Nachlassinsolvenz über das verschuldete Erbe eines Verstorbenen
- Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz für natürliche Personen
Jedes Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag hin eröffnet. Das Insolvenzgericht wird also nicht von Amts wegen bzw. automatisch bei einer Insolvenz tätig. Einen solchen Antrag kann nicht nur der Schuldner stellen, sondern auch seine Gläubiger.
Das Insolvenzgericht prüft den Antrag und eröffnet das Verfahren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Insolvenzordnung erfüllt sind. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren besteht die Besonderheit, dass eine Insolvenzeröffnung erst möglich ist, wenn der Schuldner sich um eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern bemüht hat und dieser Versuch scheitert.
Dieses Scheitern muss von einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist dem Insolvenzantrag beizufügen.
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Leonore
6. November 2021 um 2:03 Uhr
„Insolvenzforderung: sind Forderungen zu verstehen, welche bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben“
Frage: was Heißt hier Bestand hatten? welches Datum für die Zuordnung ist hier Entscheiden ob Insolvent oder Masseverbindlichkeit? Das Auftragsdatum, Tag der Leistungserbringung oder Rechnungsdatum
Birte
6. Oktober 2020 um 15:55 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Informationen darf ein Insolvenzverwalter an unbeteiligte Dritte heraus geben?
Ist der Insolvenzverwalter zu einer Verschwiegenheitspflicht verpflichtet?
Mit freundlichen Grüßen