Wenn ein Schuldner in die Insolvenz geht, so geschieht dies, weil er seine Schulden nicht zurückzahlen kann. Das Insolvenzverfahren soll seine Gläubiger so gut wie möglich befriedigen.
Hierzu übernimmt mit der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners in seine Verwaltung. Dieses bildet nun die Insolvenzmasse, welche auf die Gläubiger aufgeteilt wird.
Doch kommt automatisch alles, was dem Schuldner gehört, in die Insolvenzmasse? Was bleibt ihm während des Insolvenzverfahrens zum Leben? Und was genau geschieht im Insolvenzverfahren mit der Insolvenzmasse? Im folgenden Ratgeber sollen diese Fragen rund um das Thema geklärt werden.
Die Insolvenzmasse kurz zusammengefasst
§ 35 I Insolvenzordnung (InsO) definiert Insolvenzmasse als dasjenige Vermögen, „das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt„.
Der Insolvenzverwalter verwertet die Insolvenzmasse, z. B. über Insolvenzversteigerungen. Aus dem Schuldnervermögen werden die Verfahrenskosten bezahlt und anschließend die Forderungen der Gläubiger, also die Schulden beglichen.
Nein, ähnlich wie bei der (Einzel-)Zwangsvollstreckung sind auch während der Privatinsolvenz bestimmte Vermögensbestandteile unpfändbar. Was nicht zur Insolvenzmasse gehört, lesen Sie hier.
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Spezifische Ratgeber zum Thema Insolvenzmasse
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Was ist eine Insolvenzmasse? Eine Definition
Was die Insolvenzmasse im Insolvenzrecht genau ist, steht in der Insolvenzordnung (InsO). Dort ist zum Begriff der Insolvenzmasse in § 35 folgendes festgelegt:
Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter also zunächst das gesamte noch verfügbare Vermögen des Schuldners in seinen Besitz. Damit ist aber die Insolvenzmasse noch nicht vollständig erfasst. Hinzu kommen laut der Definition das während des Verfahrens erworbene Vermögen. So fließt etwa der pfändbare Teil seines Einkommens hier ein.
Was gehört (nicht) zur Insolvenzmasse?
Unpfändbar und damit nicht Teil der Insolvenzmasse sind zum Beispiel Haushaltsgegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind. Was für eine solche nicht notwendig ist und somit über den Mindeststandard hinausgeht, kann in der Regel gepfändet werden. Dies betrifft etwa wertvolle Unterhaltungselektronik.
Eine Ausnahme besteht nach § 36 Abs. 3 InsO dann, wenn absehbar ist, dass der Erlös bei einer Verwertung außer allem Verhältnis zum tatsächlichen Wert stünde.
Des Weiteren bilden Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Regel keinen Teil der Insolvenzmasse. Was zu den unpfändbaren Sachen zählt, listet § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen:
- Gegenstände für eine bescheidene Haushaltsführung
- Sachen, die für die Berufsausübung erforderlich sind
- Dinge, die aus gesundheitlichen Gründen gebraucht werden
- Gegenstände der Religionsausübung
- private/persönliche Aufzeichnungen
- Eheringe und Orden
- Haustiere
Was passiert mit meinem Haus?
Grundsätzlich gehört eine Immobilie als Vermögensgegenstand des Schuldners zur Insolvenzmasse, sobald das Verfahren eröffnet ist. Das heißt, dass die Eröffnung des Verfahrens ins Grundbuch eingetragen wird und die Immobilie bei der Verteilung der Masse an die Gläubiger verwertbar ist.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Haus aus der Insolvenzmasse freigegeben wird. Dies bedeutet, dass es aus der Masse herausgelöst wird und damit nicht mehr im Verfahren verwertbar ist. Es gehört dann dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners an und ist unpfändbar, da eine solche Freigabe aus der Insolvenzmasse nicht rückgängig zu machen ist.
Wie funktioniert eine solche Freigabe von Grundstück und Haus aus der Insolvenzmasse? In der Regel muss hierzu der Insolvenzverwalter kontaktiert werden. Dieser kann eine formlose Erklärung abgeben, wodurch die Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben wird. Dies ist normalerweise dann möglich, wenn absehbar ist, dass das Haus keinen großen Erlös bringen würde, weil sein Wert zu gering ist.
Verwertung der Insolvenzmasse
Nach der Sicherung der Insolvenzmasse kommt es gemäß § 156 Abs. 1 InsO zum Berichtstermin, zu dem der Insolvenzverwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation des Gläubigers unterrichtet. Die Gläubigerversammlung kann dann über den Fortgang des Verfahrens entscheiden. Nach dem Berichtstermin kann der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO mit der Verwertung der Masse beginnen.
Die durch das Vermögen des Schuldners gebildete Masse dient nämlich im Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger zu befriedigen. Zu diesem Zwecke erfolgt im Rahmen des Verfahrens die Verteilung der Insolvenzmasse.
Hierzu muss diese aber in verwertbarer Form, also als Geld vorliegen. Vermögensgegenstände, die dieses Kriterium noch nicht erfüllen, müssen zunächst umgewandelt werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die Gegenstände der Insolvenzmasse einer Versteigerung zugeführt werden. In einer solchen ist zwar in der Regel kein hoher Erlös zu erwarten, doch besteht hier aufgrund des Gewährleistungsausschlusses ein geringeres Risiko für die Masse.
Möglich ist aber auch der freihändige Verkauf. Für die Insolvenzmasse kann diese Option vorteilhafter sein. Der Insolvenzverwalter sollte sich am Marktwert orientieren, hat aber bei der Preisgestaltung in der Regel freie Hand. Auf diese Weise kann er möglicherweise höhere Erlöse für die Insolvenzmasse bei einem Verkauf erzielen.
Insolvenzmasse: Verteilung an die Gläubiger
Damit Gläubiger Geld aus der Insolvenzmasse erhalten können, müssen Sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Dies geschieht laut § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter. Mit der Eintragung ins Verteilungsverzeichnis können sie dann bei den Zahlungen berücksichtigt werden.
Die Quote für die Verteilung lässt sich anschließend anhand des vorhandenen Vermögens und dieser Forderungen an die Insolvenzmasse berechnen. Zum Beispiel könnte die Quote bei Forderungen in Höhe von 10.000 Euro und verfügbaren Barmitteln von 2000 Euro 20 Prozent betragen. Jeder Gläubiger bekäme in diesem grob skizzierten Beispielszenario also ein Fünftel seiner Forderungen aus der Insolvenzmasse.
§ 187 InsO legt fest, wie die Befriedigung der Insolvenzgläubiger abläuft. Diese kann erst nach dem Prüfungstermin stattfinden, also nachdem die angemeldeten Forderungen der Gläubiger daraufhin geprüft wurden, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Die Verteilung wird vom Insolvenzverwalter vorgenommen und kann immer dann erfolgen, wenn die Insolvenzmasse genügend Barmittel aufweist. Jede Verteilung bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 187 InsO).
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Christine
24. Juni 2021 um 11:50 Uhr
wie hoch ist der Freibetrag bei Insolvenz für einen Rentner, oder kurz vor der Rente?
Hat er Anspruch auf einen Freibetrag bei einer geringen Rente, unter 400 Euro?
Christine
24. Juni 2021 um 12:11 Uhr
wenn ihm also Altersarmut droht?
Atakan
16. August 2020 um 22:28 Uhr
Eine schuldner von mir ein insolvenzhilfe..hat von mir geld genohmen und selber insolvenz angemeldet.und mich hat sie von insolvenzmasse fern gehalten.habe einen gerichtliches titel aber weil enante insolvenzhilfe nicht mehr exsistier oder unter ein andre name arbeitet ist nicht fändbar.was kan ich mit dem titel machen.?