Häufig ist es eine unerwartet eintretende Arbeitslosigkeit, die dazu führt, dass Personen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ohne geregeltes Einkommen können Rechnungen, Kreditraten & Co, die vorher problemlos beglichen wurden, nicht mehr bezahlt werden. Mahngebühren und Zinsen erhöhen den Schuldenberg immer weiter.
Der Staat bietet von Überschuldung betroffenen Menschen eine Möglichkeit, wieder schuldenfrei zu werden: die Privatinsolvenz. Das meist sechs Jahre dauernde Verfahren endet mit der Restschuldbefreiung.
Was Schuldner jedoch nicht vernachlässigen sollten: Für die private Insolvenz fallen gewisse Kosten an. Wie hoch diese Insolvenzkosten sind, wer sie bezahlen muss und vieles mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Insolvenzkosten kurz zusammengefasst
Die Kosten für die private Insolvenz setzen sich aus der Vergütung des Insolvenzverwalters und den Gerichtskosten (Auslagen plus Gebühren) zusammen.
Nein, die Insolvenzkosten werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Schuldner muss die Verfahrenskosten selbst zahlen.
Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die entstehenden Kosten zu bezahlen, so kann er eine Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht beantragen.
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Aus welchen Posten setzen sich die Insolvenzkosten zusammen?
Wenn Sie die Privatinsolvenz anmelden, nimmt das zuständige Insolvenzgericht seine Arbeit auf. Des Weiteren tritt bald der Insolvenzverwalter in Aktion, dessen Aufgabe es unter anderem ist, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und die Erlöse daraus an die Gläubiger zu verteilen.
Für diese Arbeit fallen Kosten an – die sogenannten Insolvenzkosten. Diese setzen sich gemäß § 54 der Insolvenzordnung (InsO) aus den folgenden Posten zusammen:
- Gerichtskosten (Auslagen und Gebühren)
- Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht
Wie lassen sich die Insolvenzkosten berechnen?
Schuldner, die kurz vor der privaten Insolvenz stehen, mögen sich nun fragen, mit welchen Kosten genau zu rechnen ist. Leider lässt sich hierauf keine pauschale Antwort geben. Die Kosten hängen von unterschiedlichen Faktoren ab, die sich je nach Einzelfall voneinander unterscheiden.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung, die der Insolvenzverwalter erhält, anhand der Insolvenzmasse. Je größer diese ist, umso mehr Geld erhält er. Bei einem masselosen Verfahren – also einer Privatinsolvenz, bei welcher der Schuldner über kein verwertbares Vermögen verfügt – erhält er eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung.
Gewisse Faktoren, wie beispielsweise das Vorhandensein vieler Gläubiger, führen dazu, dass der Insolvenzverwalter eine höhere Vergütung verlangen kann. Des Weiteren hat er die Möglichkeit, Auslagen geltend zu machen.
Die Gerichtskosten, die zu den Insolvenzkosten zählen, werden anhand des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgelegt. Auch hier ist die Höhe der Insolvenzmasse entscheidend. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten je nach Verfahrensabschnitt variieren. Für das Eröffnungsverfahren fallen niedrigere Kosten an als für das eigentliche Insolvenzverfahren.
Möchten Sie im Vorhinein wissen, mit welchen Insolvenzkosten Sie ungefähr zu rechnen haben, dann empfiehlt es sich, dass Sie sich an eine Insolvenzberatungsstelle oder einen Anwalt wenden. Diese Stellen können eine Schätzung vornehmen.
Wer zahlt die für die Insolvenz anfallenden Kosten?
Die Insolvenzkosten müssen vom Insolvenzschuldner selbst getragen werden. Sie werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Das wirft bei vielen Betroffenen die Frage auf, wie sie dies leisten sollen. Schließlich durchlaufen sie ja die private Insolvenz, weil sie finanzielle Probleme haben.
Grundsätzlich gilt, dass die Insolvenzkosten aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Reicht der Betrag nicht aus, bedeutet das jedoch nicht, dass der Schuldner die private Insolvenz nicht durchlaufen darf.
Vielmehr gibt der Staat auch mittellosen Schuldnern die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz anzumelden. Können Betroffene die Insolvenzkosten nicht tragen, haben sie die Möglichkeit, eine sogenannte Stundung zu beantragen.
Hierfür müssen sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner dann in der Regel keine Zahlungen hinsichtlich der Insolvenzkosten leisten. Nach Ende des Verfahrens kann er dann, je nach seinen finanziellen Möglichkeiten, dazu verpflichtet werden, bis zu 48 Monatsraten zu zahlen.
Sind die Insolvenzkosten steuerlich absetzbar?
Je nach Einzelfall muss ein Insolvenzschuldner also mit hohen Kosten für die private Insolvenz rechnen. So mancher Betroffene fragt sich vor diesem Hintergrund, ob die entstehenden Insolvenzkosten von der Steuer abgesetzt werden können, um wenigsten hierdurch einen kleinen finanziellen Vorteil zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof fällte hierzu im August 2016 ein wichtiges Urteil (Az.: VI R 47/13). Es entschied, dass von den Insolvenzkosten nur die Kosten für den Insolvenzverwalter als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Hierbei ist jedoch eine bedeutende Einschränkung zu beachten: Der Schuldner muss sich in einer Zwangslage befunden haben, die ihn dazu brachte, die Privatinsolvenz anzumelden. Hat allein sein Verhalten dazu geführt, dass er ein Insolvenzverfahren durchlaufen musste, so kann er die Kosten für den Insolvenzverwalter nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.
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