Das Insolvenzrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts. Es beschäftigt sich mit der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern und der Frage, welche Rechte und Pflichten Schuldner und deren Gläubiger in diesem Falle haben.
Dieses Rechtsgebiet kommt immer bei Insolvenz einer natürlichen oder juristischen Person zur Anwendung.
Umgangssprachlich wird in diesem Fall auch von einer Pleite, Bankrott oder einem Konkurs gesprochen. Und tatsächlich trug das deutsche Insolvenzgesetz bis 1998 den Titel „Konkursordnung“. Dieser Ratgeber beschäftigt sich jedoch mit seinem Nachfolger, der Insolvenzordnung.
Insolvenzgesetz kurz zusammengefasst
Ja. Allerdings ist „Insolvenzgesetz“ lediglich die umgangssprachliche, laienhafte Bezeichnung für die Insolvenzordnung.
Die Insolvenzordnung hat 1998 das alte Insolvenzgesetz, die Konkursordnung, abgelöst.
Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren, also die geordnete Abwicklung der Insolvenz. Dieses dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger aus dem gesamten (pfändbaren) Schuldnervermögen – der sogenannten Insolvenzmasse.
Inhalt
Das deutsche Insolvenzgesetz heißt Insolvenzordnung
Im deutschen Insolvenzrecht existiert kein Gesetz mit dem Titel „Insolvenzgesetz“. Dieser Name ist lediglich die umgangssprachliche bzw. laienhafte Bezeichnung für die Insolvenzordnung (kurz: InsO).
Sie regelt vor allem den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Mithilfe dieses Verfahrens sollen die Gläubiger weitestgehend befriedigt werden, während dem Schuldner zum Verfahrensende eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird, sofern es sich dabei um eine natürliche Person handelt. Ist der Schuldner eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder eine andere juristische Person, so entscheidet sich im Insolvenzverfahren, ob dieses liquidiert, also aufgelöst, oder saniert und fortgeführt wird.
Das deutsche Insolvenzgesetz regelt die Gesamtvollstreckung, die sich wesentlich von der (Einzel-)Zwangsvollstreckung unterscheidet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die Kontopfändung oder Lohnpfändung dienen nur der Befriedigung eines einzelnen Gläubigers. Besitzt dieser einen Vollstreckungstitel, kann er frei wählen, welche Vermögensteile des Schuldners er pfänden lässt.
Im Falle einer Insolvenz sieht das Gesetz jedoch auch die Möglichkeit vor, alle Gläubiger gleichmäßig aus dem gesamten Schuldnervermögen zu befriedigen – und zwar im Insolvenzverfahren gemäß dem Insolvenzgesetz.
Wenn wir im Folgenden vom Insolvenzgesetz sprechen, so ist damit immer die Insolvenzordnung gemeint. Vorschriften aus diesem Gesetz zum Insolvenzrecht werden jedoch mit der offiziellen Bezeichnung oder der Abkürzung InsO benannt und zitiert.
Was regelt das Insolvenzgesetz? Inhalt und Struktur
Das Insolvenzgesetz teilt sich im Wesentlichen in folgende Abschnitte:
- allgemeine Vorschriften, z. B. Ziele des Insolvenzverfahrens, Verfahrenskostenstundung und Verfahrensgrundsätze
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Regeln zum erfassten Schuldnervermögen und den Verfahrensbeteiligten
- Wirkungen der Insolvenzeröffnung
- Insolvenzmasse sowie deren Verwaltung und Verwertung
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger und Verfahrenseinstellung
- Insolvenzplan (Sanierungsplan)
- Eigenverwaltung
- Restschuldbefreiung, sprich der gerichtliche Schuldenerlass per Beschluss am Ende des Verfahrens
- Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich Privatinsolvenz)
- Besondere Arten von Insolvenzverfahren, insbesondere Nachlassinsolvenzverfahren
- Internationales Insolvenzrecht
- Inkrafttreten
Ohne Antrag und Insolvenzgrund keine Insolvenzeröffnung
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind laut Insolvenzgesetz ein schriftlicher Insolvenzantrag des Schuldners oder eines Gläubigers gemäß §§ 13, 14 InsO und das Vorliegen eines Insolvenzgrunds nach § 16 InsO.
Was ein solcher Insolvenz- bzw. Eröffnungsgrund ist, definiert das Insolvenzgesetz übrigens selbst in den §§ 17 – 19 InsO. Demnach kann ein Insolvenzverfahren aus folgenden Gründen eingeleitet werden:
- Zahlungsunfähigkeit, das heißt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen
- drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner seine bestehenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann
- Überschuldung, bei der die bestehenden Zahlungsverpflichtungen höher sind als das Schuldnervermögen
Ist der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingegangen, so beginnt zunächst das Insolvenzeröffnungsverfahren, in welchem der Richter prüft, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung gegeben sind. Kommt er zu dem Ergebnis, dass das der Fall ist, so eröffnet er die Insolvenz per Gerichtsbeschluss und ernennt in diesem einen Insolvenzverwalter, der fortan für die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens, der sogenannten Insolvenzmasse, verantwortlich ist.
Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen bzw. Privatpersonen
Im alten Insolvenzgesetz, der Konkursordnung, gab es die Privatinsolvenz noch nicht. Diese wurde erst mit der Insolvenzordnung eingeführt. Auch die Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber erst 1998 eingeführt. Seitdem können überschuldeten Menschen nach dem Ende der Wohlverhaltensphase die restlichen Schulden erlassen werden.
Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es steht natürlichen Personen wie Arbeitnehmern, Erwerbslosen und Rentnern offen.
Aber auch Schuldner, die zuvor selbstständig tätig waren, können laut Insolvenzgesetz (§ 304 InsO) die Verbraucherinsolvenz beantragen, wenn …
- ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, sie also weniger als 20 Gläubiger haben und
- gegen sie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen (offene Gehaltszahlungen, Sozialbeiträge etc.).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch völlig mittellose Menschen die Chance einer Restschuldbefreiung erhalten. Sie können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Voraussetzung für alle Privatpersonen ist jedoch, dass sie vor ihrem Insolvenzantrag versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu erzielen. Nur wenn dieser Versuch scheitert und eine anerkannte Stelle, z. B. eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt, dies bescheinigt, ist ein Antrag auf Privatinsolvenz nach dem Insolvenzgesetz (§ 305 InsO) zulässig.
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