Wie wird eigentlich ein Insolvenzverfahren eröffnet? Wie auch der Ablauf des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzeröffnung durch das Insolvenzrecht geregelt. Festgelegt sind unter anderem die Voraussetzungen, die bei der Eröffnung von einem Insolvenzverfahren einer GmbH, einer Privatperson oder sonstiger Akteure erfüllt sein müssen.
Wie sieht also bei einem Insolvenzeröffnungsverfahren der Ablauf aus? Was passiert genau bei einer Insolvenzeröffnung? Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber geklärt werden.
Insolvenzeröffnung kurz zusammengefasst
Nein. Damit eine Insolvenzeröffnung erfolgen kann, muss der Schuldner oder sein Gläubiger einen entsprechenden Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellen.
Das Gericht prüft daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gegeben sind. Diese Phase wird auch als Insolvenzeröffnungsverfahren bezeichnet.
Liegt ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vor und ist ausreichend Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden, gibt das Gericht die Insolvenzeröffnung per Beschluss bekannt.
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Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Damit eine Insolvenz eröffnet werden kann, muss ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden. Dieser muss schriftlich beim Amtsgericht erfolgen. Zwar sind sowohl Schuldner als auch Gläubiger gemäß § 13 Insolvenzordnung (InsO) berechtigt, den Antrag auf Eröffnung für das Insolvenzverfahren zu stellen. In den meisten Fällen sind es aber nicht die Gläubiger, sondern der Schuldner, der den Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren einreicht.
Beantragt ein Schuldner die Insolvenzeröffnung, so muss er ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen einreichen. Bei einer Privatinsolvenz sind zusätzlich noch vorzulegen:
- eine Bescheinigung, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist
- ein Antrag auf Restschuldbefreiung
- ein Vermögensverzeichnis
- ein Schuldenbereinigungsplan
Insolvenzeröffnungsverfahren: Prüfung des Antrags
Die Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Eröffnungsverfahren. In diesem wird vom Insolvenzgericht geprüft, ob eine Insolvenzeröffnung zulässig ist. Ausschlaggebend ist hier zum einen das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes und zum anderen eine ausreichende Masse.
Zulässige Gründe für die Insolvenzeröffnung
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist nach § 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus kann auch schon eine drohende Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzeröffnung rechtfertigen.
Weiterer möglicher Eröffnungsgrund, zumindest bei juristischen Personen, ist die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen des Schuldners.
Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)
Ein Insolvenzverfahren wird nicht kostenlos angeboten. Es fallen nicht nur die Gerichtsgebühren an, sondern auch der Insolvenzverwalter muss bezahlt werden. Diese Kosten werden in der Regel aus der Insolvenzmasse beglichen, bevor sie an die Gläubiger aufgeteilt wird.
Sollte aber die Masse voraussichtlich so gering sein, dass nicht einmal die Verfahrenskosten von ihr getragen werden können, so kann der Antrag auf Insolvenzeröffnung abgewiesen werden. Ausnahmen bestehen, wenn von dritter Seite ein Vorschuss gezahlt wird oder eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt.
Insolvenzeröffnungsverfahren abgeschlossen: Bekanntmachungen
Wenn die Prüfung abgeschlossen ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann mit dem Beschluss seiner Eröffnung das Insolvenzverfahren beginnen. Die Veröffentlichung nach § 30 InsO muss direkt nach der Insolvenzeröffnung erfolgen. Eine Bekanntmachung des Beschlusses erhalten auch die Gläubiger und der Schuldner.
Die Bekanntmachung erhält die Ernennung eines Insolvenzverwalters, der das Vermögen des Schuldners in seine Verwaltung nimmt und von nun an alleinig für Verteilungen an die Gläubiger zuständig ist. Eine Zahlung des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung an einzelne Schuldner kann seine spätere Restschuldbefreiung gefährden.
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