Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die Gläubiger des insolventen Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.
Hierfür verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen (sog. Insolvenzmasse) und verteilt den Erlös quotenmäßig an die Gläubiger.
Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse mit der Insolvenzeröffnung auf den Verwalter über. In der juristischen Fachsprache heißt diese Beschlagnahme des Vermögens auch Insolvenzbeschlag.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Insolvenzbeschlag kurz zusammengefasst
Mit dem gerichtlichen Beschluss zur Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.
Diese Beschlagnahme des Schuldnervermögens während der Insolvenz wird auch Insolvenzbeschlag genannt.
Nein, unpfändbare Gegenstände wie Möbel, Arbeitskleidung und -utensilien sowie Eheringe darf der Schuldner behalten. Außerdem kann er beim Insolvenzverwalter die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände aus dem Insolvenzbeschlag beantragen.
Inhalt
Was ist der Insolvenzbeschlag?
Der Insolvenzverwalter kann seiner Aufgabe, die Gläubiger zu befriedigen, nur nachkommen, wenn er entsprechende Rechte und Befugnisse hat. Deshalb bestimmt § 80 Abs. 1 InsO Folgendes:
„Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.“
Insolvenzbeschlag bedeutet also, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während der Insolvenz beim Insolvenzverwalter liegt.
Das heißt aber nicht, dass der Schuldner damit auch seine Stellung als Rechtsinhaber (Eigentümer oder Gläubiger) verliert. Nein, er bleibt weiterhin Rechtsinhaber, darf seine Rechte aber nicht wahrnehmen. Das übernimmt fortan der Insolvenzverwalter.
Diese Einschränkung der vermögensrechtlichen Stellung des Schuldners durch den Insolvenzbeschlag wird auch in § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO deutlich, wonach Verfügungen des Schuldners unwirksam sind, wenn sie einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse betreffen. Das sind Rechtshandlungen, …
„die unmittelbar darauf gerichtet sind, ein bestehendes Recht zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben“.
[BGH vom 15.03.1991, IV ZR 9/50]
Hierunter fallen z. B.:
- Veräußerung von Eigentum
- Abtretung
- Einziehung von Forderungen
- Anfechtung, Rücktritt, Kündigung und Widerruf
Der Insolvenzbeschlag entfaltet seine Wirkung unmittelbar mit Unterschrift des Insolvenzrichters unter den Eröffnungsbeschluss zur Insolvenz. Diese Regelung dient der Sicherung der Insolvenzmasse zugunsten der Insolvenzgläubiger.
Welche Vermögensbestandteile fallen unter den Insolvenzbeschlag?
Mit Insolvenzeröffnung unterliegt das Schuldnervermögen dem Insolvenzbeschlag, welches zur Insolvenzmasse gehört. Das ist laut § 35 InsO sämtliches Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er im Laufe der Insolvenz erwirbt.
Dies betrifft insbesondere:
- Eigentum und Besitzrechte des Schuldners an all seinen Gegenständen (Immobilien, Hausrat, Fahrzeuge etc.)
- Forderungen des Schuldners, beispielsweise auf Lohn oder aus anderen Ansprüchen
- Urheber- und Patentrechte
- Neuerwerb von Vermögen, etwa durch eine Erbschaft oder Schenkung
Unpfändbare Gegenstände und Forderungen des Schuldners gehören jedoch nicht zur Insolvenzmasse und fallen damit auch nicht unter den Insolvenzbeschlag. Hierunter fallen vor allem Dinge, die der Schuldner für seinen (bescheidenen) Lebensunterhalt benötigt, wie Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze und Haushaltsgegenstände.
Exkurs: Was gehört zur Insolvenzmasse?
Insolvenzbeschlag nach der Restschuldbefreiung
Normalerweise entscheidet das Insolvenzgericht sechs Jahre nach der Insolvenzeröffnung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung. In diesem Fall hebt das Gericht das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung auf. Bis zum Verfahrensende besteht auch der Insolvenzbeschlag.
Fällt das Gericht seine Entscheidung zur Restschuldbefreiung schon vor dem Ende des Insolvenzverfahrens, entfällt damit der Insolvenzbeschlag. Dann muss der Insolvenzverwalter dem Schuldner einen möglichen Neuerwerb herausgeben.
Freigabe von Gegenständen aus dem Insolvenzbeschlag
Wenn der Schuldner zum Beispiel eine Immobilie besitzt – etwa das Haus, in dem er lebt – so fällt auch diese in die Insolvenzmasse und kann zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Der Schuldner verliert damit unter Umständen sein Zuhause. Es ist nur allzu verständlich, dass er sein Haus gern behalten möchte.
Manchmal besteht die Chance, ein Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag herauszulösen. Diese Freigabe kann nur der Insolvenzverwalter vornehmen. Er muss sie gegenüber dem Schuldner erklären.
Die Freigabe entfaltet folgende Wirkungen:
- Der betreffende Vermögensgegenstand – beispielsweise besagte Immobilie – gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf sie nicht mehr verwerten.
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Gegenstand geht wieder auf den Schuldner über.
- Der Verwalter kann die einmal erklärte Freigabe nicht wieder zurücknehmen.
Der Insolvenzverwalter hat Sorge dafür zu tragen, dass die Insolvenzmasse nicht unberechtigterweise geschmälert wird. Er muss alles tun, um das unter den Insolvenzbeschlag fallende Vermögen zu mehren und zu schützen. Und er muss alles unterlassen, was dieses Vermögen beeinträchtigt. Verletzt er diese Pflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Deshalb wird der Verwalter nur solche Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, die zu stark belastet (verschuldet) sind oder sich nachteilig auf die Masse auswirken. Das trifft z. B. auf Grundstücke zu, die stark mit Altlasten kontaminiert sind. Bei unbelasteten, wertvollen Immobilien wird er den Insolvenzbeschlag eher weiterhin aufrechterhalten.
Wenn Sie als insolventer Schuldner die Freigabe Ihrer Immobilie erreichen möchten, müssen Sie also den Insolvenzverwalter davon überzeugen, dass deren Herauslösen aus der Insolvenzmasse sinnvoll ist.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Sie bei den Verhandlungen mit dem Verwalter unterstützen und die passenden Argumente herausarbeiten.
Bildnachweise:
– fotolia.com/waranyu
– fotolia.com/Stepan Popov
– fotolia.com/PhotographyByMK
– fotolia.com/stockpics
– depositphotos.com/Lianka