Wenn Sie überschuldet sind, Ihr Einkommen und Vermögen also nicht mehr ausreicht, um die Ihnen gegenüber gestellten Forderungen zu decken, dann können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Oft scheint dies sogar die vernünftigste Möglichkeit, den Schulden Herr zu werden und scheint der beste Kompromiss zwischen Ihren Interessen und denen Ihrer Gläubiger.
Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag für ihr Unternehmen zu stellen. Doch was hat es mit dieser Insolvenzantragspflicht für GmbH, UG und Co auf sich? Gilt eine solche Insolvenzantragspflicht auch für Privatpersonen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema beantwortet dieser Beitrag.
Insolvenzantragspflicht kurz zusammengefasst
Ja. Laut § 15a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person bzw. einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Demnach muss z. B. der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH Insolvenz anmelden.
§ 15a Abs. 1 InsO verlangt einen Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.„
Nein. Privatpersonen bzw. Verbraucher sind nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden.
Inhalte
Insolvenzantragspflicht für die GmbH bei Überschuldung
Vertreter juristischer Personen wie GmbHs oder anderer Unternehmensformen sind in Deutschland oft verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag für eine Insolvenz zu stellen. Dies besagt § 15 a der Insolvenzordnung (InsO). Juristische Personen sind Vereinigungen, die wie einzelne Personen vor dem Gesetz Rechte und Pflichten innehaben und somit rechtsfähig sind.
Wird diese Insolvenzantragspflicht der GmbH vom Gesellschafter nicht wahrgenommen, drohen den verantwortlichen Personen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Grund für das Strafmaß ist wohl die hohe Verantwortung, die mit der Führung eines Unternehmens einhergeht – nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für Arbeitnehmer und deren Familien.
Insolvenzantragspflicht für Einzelunternehmen?
So überrascht es nicht, dass sich auch viele Privatpersonen und Besitzer von Einzelunternehmen nach der Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit fragen. Sind auch sie zu einem Eröffnungsantrag verpflichtet, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind?
Als Hinweis: Die Insolvenzantragspflicht gilt für juristische Personen. Bei Privatpersonen, also einzelnen Menschen, wenn sie keine anderweitige Position ausüben, ist die Rede von natürlichen Personen. Diese unterliegen in der Regel keiner Insolvenzantragspflicht. Wenn Sie sich also privat überschulden und es versäumen, einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen, haben Sie im Regelfall keine Strafe zu befürchten.
Von der Insolvenzantragspflicht sind auch KG, GbR und andere Personengesellschaften befreit, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft einen voll haftenden Gesellschafter hat, also eine natürliche Person, die im Sinne eines Gesellschafters die Verantwortung trägt. Gibt es keinen Gesellschafter, der voll haftet, also zum Beispiel nur zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die KG führen, dann trifft diese die Insolvenzantragspflicht.
Auch für Privatpersonen und Einzelunternehmer gilt: Vorsicht bei Überschuldung
Obwohl keine Insolvenzantragspflicht bestehen mag, sollten Sie bei Überschuldung trotzdem Acht geben, sich nicht anderweitig strafbar zu machen. Sie laufen nämlich Gefahr, zum Beispiel einen Eingehungsbetrug zu begehen, wenn Sie Verbindlichkeiten eingehen, die Sie bekanntermaßen nicht erfüllen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie überschuldet bei unzureichenden Mitteln einen Fernseher auf Raten kaufen.
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