Insolvenz in Eigenverwaltung: Wann ist das möglich?

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 31. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wann ist ein Insolvenzverfahren in  Eigenverwaltung möglich?
Wann ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung möglich?

Geht ein Unternehmen insolvent, wird vom zuständigen Insolvenzgericht in der Regel ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Insolvenzmasse ermittelt, diese verwaltet und sie verwertet, um den Erlös unter den Gläubigern zu verteilen. Er wird außerdem mit der Unternehmensführung beauftragt.

Oft endet das Insolvenzverfahren mit der Liquidierung des Unternehmens, sodass Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren.Die Geschäftsführung ist in diesem Fall gezwungen, das Unternehmen aufzugeben. Anders ist das aber bei der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Hierbei behält die Geschäftsführung die Verfügungsgewalt. Auf diese Weise soll eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden. Wie eine Insolvenz in Eigenverwaltung abläuft und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Insolvenz in Eigenverwaltung kurz zusammengefasst

Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung handelt es sich um ein Instrument der Unternehmenssanierung und -rettung. Es kommt nur im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz in Betracht, nicht aber bei einer Privatinsolvenz.

Kommt bei dieser Insolvenz in Eigenverwaltung auch ein Insolvenzverwalter zum Einsatz?

Nein, das Insolvenzgericht setzt stattdessen einen Sachwalter ein. Dieser hat jedoch nur eine Aufsichts- und Kontrollfunktion.

Was ist das Besondere an der EIgenverwaltung?

Die Geschäftsführung hat weiterhin die Kontrolle und Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Das ist nützlich für die Unternehmensanierung, weil sie ihr Hintergrundwissen für die Rettung einsetzen kann.

Eigenverwaltung in der Insolvenz: Voraussetzungen

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird in der Regel vom zuständigen Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter zur Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse eingesetzt. Unter bestimmten Bedingungen kann die Insolvenz auch in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Wann dies möglich ist, wird in § 270 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt:

Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.

Wie bereits erwähnt, ist dies unter nur bestimmten Voraussetzungen möglich. Nämlich laut § 270 Abs. 2 InsO nur dann:

  • wenn die Eigenverwaltung vom Schuldner beantragt worden ist und
  • wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann nur bei der Unternehmensinsolvenz, nicht aber bei einer Privatinsolvenz durchgeführt werden. Grundsätzlich dient diese Sanierungsform der Unternehmensrettung. Das bedeutet, dass das Unternehmen zwar insolvent ist, aber dennoch fortgeführt werden soll.

Insolvenz in Eigenverwaltung: Ablauf und Dauer

Eine Eigenverwaltung bei einem Insolvenzverfahren ist nur in der Unternehmensinsolvenz möglich.
Eine Eigenverwaltung bei einem Insolvenzverfahren ist nur in der Unternehmensinsolvenz möglich.

Damit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Eigenverwaltung stattgegeben wird, muss zunächst einmal ein Insolvenzgrund vorliegen. Dazu zählen:

Eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Im sogenannten Eröffnungsverfahren kann durch das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden. Der Schuldner kann somit weiterhin die Insolvenzmasse verwalten und über diese verfügen.

Gläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Insolvenzeröffnung anmelden.

  • Berichtstermin – erste Gläubigerversammlung: Es wird durch die Geschäftsführung ein Bericht vorgelegt, der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erläutert und Ursachen aufführt. Des Weiteren muss klar werden, wie das Ziel der Unternehmenserhaltung erreicht werden soll. Auf dieser Grundlage beschließen die Gläubiger, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll.
  • Prüfungstermin: Die Forderungen der Gläubiger werden vor dem Insolvenzgericht überprüft und der Insolvenztabelle hinzugefügt.
  • Abwicklungsphase: Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung wird die Insolvenzmasse durch das Unternehmen verwertet und aus dem Erlös die offenen Forderungen der Gläubiger befriedigt. Wie lange diese Phase andauert, hängt von der Unternehmensgröße und dem vorhandenen Vermögen ab.
  • Schlussbericht und Schlusstermin: Ist die Insolvenz in Eigenverwaltung abgeschlossen, legt der Schuldner den Schlussbericht beim Insolvenzgericht vor. Es wird wird ein Schlusstermin festgelegt, bei welchem der abschließende Bericht noch einmal vorgestellt und erörtert wird.
  • Schlussverteilung der Insolvenzmasse: Nach dem Schlusstermin wird durch das Insolvenzgericht die Schlussverteilung bewilligt. Die höhere Priorität haben hier die Verfahrenskosten sowie die Masseverbindlichkeiten. Die Insolvenzforderungen, die bereits bei der Verfahrensöffnung bestanden, folgen im Anschluss.

Ist die endgültige Verteilung erfolgt, wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht aufgehoben. Das Unternehmen ist von den Schulden befreit und einem wirtschaftlichen Neustart steht nichts mehr im Wege.

Bildnachweise:
– istockphoto.com/© shironosov
– istockphoto.com/nyul

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (56 Bewertungen, Durchschnitt: 4,07 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

male author icon
Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*