Schulden können viele Formen annehmen. Grundsätzlich ist eine Verschuldung nicht als problematisch anzusehen, da eine solche zu den normalen Vorgängen des Wirtschaftslebens gehört. Ob es nun eine kleinere Ratenzahlung ist oder ein größerer Kredit für eine Investition – die Aufnahme von Schulden dient in solchen Fällen der Verbesserung des Status quo.
Wenn die finanzielle Situation aber derart aus dem Gleichgewicht kommt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht mehr möglich ist, steht in vielen Fällen eine Insolvenz an. Vielen ist jedoch nicht ganz klar, was damit eigentlich gemeint ist.
Im Folgenden geht es um allgemeine Fragen zur Insolvenz. Was ist das genau? Wer ist wann insolvent, d. h. welche Bedingungen müssen für diesen Fall erfüllt sein? Wie verläuft eine Insolvenz?
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Insolvenz kurz zusammengefasst
Insolvenz bezeichnet allgemein die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Im engeren Sinne wird hierunter ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung, das Insolvenzverfahren, verstanden.
Es gibt zwei Hauptformen eines solchen Verfahrens: die Regelinsolvenz für Unternehmen und Selbstständige sowie die Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen.
Den Ablauf eines Insolvenzverfahrens haben wir hier genauer erläutert.
Allgemeine Informationen zur Insolvenz
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Insolvenzversteigerung
Inhalt
Was ist eine Insolvenz? Eine Definition
Die Insolvenz ist in aller Munde. Ob es nun um Unternehmen geht oder um Privatpersonen – insolvent können anscheinend alle sein. Doch was bedeutet Insolvenz eigentlich? Mit welcher Definition kann die Insolvenz bestimmt werden?
Das Wort Insolvenz kommt aus dem Lateinischen und bezeichnet allgemein die Unfähigkeit zur Zahlung. Im engeren Sinne wird darunter ein gerichtliches Verfahren verstanden (Insolvenzverfahren), das bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durchgeführt wird.
Ziel ist zum einen die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger und zum anderen die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit – bei Unternehmen durch eine Sanierung während der Insolvenz, bei Privatpersonen durch eine Restschuldbefreiung.
Eine solche Insolvenz muss beim Amtsgericht, das als Insolvenzgericht fungiert, beantragt werden. Dieses setzt dann einen Insolvenzverwalter ein, der die Insolvenzmasse, also das verfügbare Vermögen, in seinen Besitz nimmt und verwertet.
Spezielle Ratgeber zur Insolvenz
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Kfz-Versicherung trotz Insolvenz3 Jahre Insolvenz
Arten der Insolvenz
Es gibt in Deutschland verschiedene Arten der Insolvenz. Die beiden wichtigsten sind:
- Regelinsolvenz
- Verbraucherinsolvenz
Die Regelinsolvenz ist, wie der Name schon sagt, der Normalfall der Insolvenz. Sie entspricht dem früheren Konkurs. Es handelt sich hierbei um eine Unternehmensinsolvenz. Im Rahmen einer solchen Insolvenz wird die Sanierung des Betriebs versucht.
Allerdings steht diese Form der Insolvenz nicht nur Unternehmen offen: Auch Selbstständige und ehemalige Selbstständige, die mehr als 20 Gläubiger haben, fallen in diese Kategorie.
Die Verbraucherinsolvenz wird auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Diese Form richtet sich an Privatpersonen, die damit seit 1999 ebenfalls eine Insolvenz beantragen und eine Schuldenbefreiung anstreben können.
Ablauf einer Insolvenz
Wie verläuft nun eine geordnete Insolvenz, wie sie durch das Insolvenzrecht im Gesetz vorgesehen ist? Im Folgenden sollen die einzelnen Schritte behandelt werden, die im Allgemeinen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchlaufen werden.
Insolvenzantrag als erster Schritt
Zunächst muss der Schuldner die Insolvenz anmelden. Diese Insolvenzanmeldung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Der Antrag sollte ein Verzeichnis aller Gläubiger und deren Forderungen enthalten.
Damit das Verfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist nach § 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und daher seine Zahlungen eingestellt hat.
Mögliche Insolvenzgründe sind auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, also wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnet, sowie bei juristischen Personen eine Überschuldung. Eine solche liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten größer sind als das Vermögen des Schuldners.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Gericht muss den Eröffnungsantrag nun prüfen. Während dieser Zeit, die bis zur Eröffnung des eigentlichen Verfahrens verläuft, kann jenes zur Sicherung des Vermögens des Schuldners Maßnahmen ergreifen, die eine Art vorläufige Insolvenz darstellen. Es kann nämlich ein provisorischer Insolvenzverwalter ernannt werden, der auch für eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sorgen soll. Zudem kann der Schuldner mit einem Verfügungsverbot über sein Vermögen bedacht werden.
Liegt ein Eröffnungsgrund vor, kann das Gericht den Eröffnungsbeschluss erlassen, mit welchem auch der Insolvenzverwalter ernannt wird. Zudem werden die Gläubiger aufgefordert, ihre jeweilige Insolvenzforderung mitzuteilen. Dabei ist diese Forderungsanmeldung in der Insolvenz erforderlich, damit die Ansprüche im Verfahren berücksichtigt werden können.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich im Insolvenzregister bekanntgegeben. Durch diese öffentliche Bekanntmachung können auch Dritte über die Insolvenz eines Schuldners Auskunft erhalten.
Abweisung mangels Masse
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es erforderlich, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens entrichten kann. Diese werden direkt aus der Insolvenzmasse gezogen. Sollte aber die Masse, also das Vermögen des Schuldners, so gering sein, dass sie die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht decken wird, kann das Gericht den Antrag der Insolvenz abweisen (§ 26 InsO).
Bei natürlichen Personen kann diese Abweisung aber umgangen werden. Wenn bei diesen nämlich absehbar ist, dass das Vermögen die Kosten nicht decken wird, kann das Gericht diese bis zur Restschuldbefreiung stunden. Der Schuldner kann auf diese Weise auch ohne ausreichende Insolvenzmasse das Verfahren durchlaufen und muss erst nach der Restschuldbefreiung für die Kosten aufkommen. Dies geschieht in der Regel mit einer Ratenzahlung – bei immer noch geringem Einkommen auch per Nullraten.
Wirkung der Insolvenz
Außerdem tritt ein Vollstreckungsverbot in Kraft. Dies hat zur Folge, dass Gläubiger ihre Forderungen nicht durch Zwangsvollstreckungen durchsetzen dürfen. Die Schulden, die der insolvente Schuldner bei ihnen hat, können nun nur noch bei der Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter befriedigt werden.
Verwertung der Insolvenzmasse
Nach der Sicherung der Insolvenzmasse muss der Insolvenzverwalter bei einem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Situation des Schuldners abgegeben. Auf dieser Grundlage können die Gläubiger über den weiteren Verlauf der Insolvenz entscheiden.
Nach diesem Termin erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter – falls die Gläubigerversammlung nicht dagegen stimmt. Zunächst werden die Verfahrenskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters beglichen. Dann werden die sogenannten Massegläubiger berücksichtigt, d. h. diejenigen, deren Forderungen durch das Insolvenzverfahren entstanden sind.
Erst danach können die Insolvenzgläubiger entsprechend der Quote befriedigt werden. Wenn das gesamte Vermögen aufgeteilt ist, hebt das Insolvenzgericht die Insolvenz auf. Bei natürlichen Personen kann es nun mit der sogenannten Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung weitergehen.
Im Video: Was kommt nach der Insolvenz?
Restschuldbefreiung für natürliche Personen
Anders als für Unternehmen gibt es für natürliche Personen, also Privatpersonen oder Selbstständige, die Möglichkeit, am Ende der Insolvenz die restlichen Schulden erlassen zu bekommen. Dies muss zu Beginn des Verfahrens beantragt werden.
Dabei muss der Schuldner sich auch verpflichten, für die Dauer einer sechsjährigen Abtretungsfrist im Rahmen seiner Insolvenz einer Pfändung seines Einkommens zuzustimmen. Er darf dann während der Insolvenz von seinem Gehalt nur den pfändungsfreien Anteil behalten und den Rest an den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder abgeben.
In diesem Zusammenhang kommt dem Schuldner auch eine Erwerbsobliegenheit zu. Er ist also verpflichtet, einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen oder im Falle einer Erwerbslosigkeit sich um eine solche zu bemühen. Zudem muss er dem Treuhänder jede Änderung seiner Situation mitteilen, sei es eine plötzliche Zunahme seines Vermögens oder ein Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel.
Auch wenn er durch die Abgabe des pfändbaren Teils seines Einkommens am Ende der Wohlverhaltensphase nicht alle Schulden zurückgezahlt hat, wird ihm bei Erfüllung aller Bedingungen die Restschuldbefreiung gewährt. Die Insolvenz ist für ihn nun endgültig vorbei und er geht ohne Schulden aus ihr heraus.
Verkürzung der Insolvenz
Nicht immer muss die gesamte Verfahrensdauer der Insolvenz durchlaufen werden. In einigen Fällen ist es möglich, das Verfahren abzukürzen und vorzeitig zu beenden.
Insolvenzplan
In einem Insolvenzplan kann ein Vorschlag eingereicht werden, wie abweichend vom regulären Verfahren der Insolvenz vorgegangen werden kann. Bei Unternehmen ist das Ziel hierbei in der Regel eine Sanierung und bei Privatpersonen eine deutlich schnellere Restschuldbefreiung.
Für die Gläubiger kann ein Anreiz dazu, dem Insolvenzplan zuzustimmen, darin liegen, dass sie den Erhalt eines höheren Anteils ihrer Forderungen erwarten können, als wenn das normale Insolvenzverfahren fortgeführt würde.
Privatpersonen haben mit einem Insolvenzplan die Aussicht, die finale Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz nicht nach sechs Jahren, sondern schon nach einem Jahr oder sogar schon früher gewährt zu bekommen. Dies stellt eine erhebliche Verkürzung des Verfahrens und der damit verbundenen Einschränkungen dar.
Vorzeitige Restschuldbefreiung
Das Ziel der Insolvenz bei natürlichen Personen, die Restschuldbefreiung, wird in der Regel nach sechs Jahren erreicht. Neben der Abkürzung durch einen Insolvenzplan gibt es noch einen weiteren Weg, diese Dauer zu reduzieren.
Der Schuldner kann nämlich auch schon nach fünf oder nach frühestens drei Jahren von seinen übrigen Schulden befreit werden.
Hierfür muss er bereits die gesamten Verfahrenskosten beglichen haben. Für die frühe Befreiung nach nur drei Jahren müssen zusätzlich schon 35 % der Gläubigerforderungen zu dem Zeitpunkt befriedigt sein.
Besonderheiten der Privatinsolvenz
Für Privatpersonen ist die Insolvenz von besonderer Bedeutung, weil sie nach Ablauf von sechs Jahren zu einer Befreiung von allen Schulden führen kann. Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet somit die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.
Die Verbraucherinsolvenz ist beschränkt auf natürliche Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Eine Ausnahme gilt für ehemalige Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen: Bei weniger als 20 Gläubigern dürfen auch diese eine solche private Insolvenz durchlaufen.
Diese sogenannte Privatinsolvenz weist aber einige Besonderheiten auf, die sie von der Regelinsolvenz unterscheiden. Diese möchten wir hier im Einzelnen noch einmal aufführen.
Spezielle Voraussetzungen der Privatinsolvenz
Die Voraussetzungen für eine solche Insolvenz sehen besondere Bemühungen noch vor dem Antrag vor. Es muss nämlich eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden, die eine Schuldenbereinigung zum Ziel hat. Sollten die Gläubiger einer solchen Einigung zustimmen, können Schuldner so eine drohende Insolvenz abwenden.
Sollten die Gläubiger aber ablehnen, muss das Scheitern der Einigung von einer geeigneten Stelle, etwa einer anerkannten Schuldner- oder Insolvenzberatung bzw. einem Insolvenzanwalt bescheinigt werden. Erst mit dieser Bescheinigung kann dann der Insolvenzantrag eingereicht werden.
Zudem wird nach dem Antrag zur Insolvenz noch einmal von gerichtlicher Seite versucht, einen Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieser Plan gilt als angenommen, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Das Gericht kann den Plan auch gegen Einwände durchsetzen, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und diese über mehr als die Hälfte der Ansprüche verfügen (§ 309 InsO).
Erst wenn sowohl der außergerichtliche als auch der gerichtliche Versuch einer Schuldenbereinigung gescheitert sind, kann das Privatinsolvenzverfahren eröffnet werden.
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Maria
23. September 2022 um 8:27 Uhr
Ich habe einer Person einen Privatkredit gegeben. Sie hat mir damals gesagt, sie ist in Privatinsolvenz und bekommt von der Bank kein Geld mehr. Jetzt zahlt diese Dame nicht mehr ihre Raten. Bei welcher Stelle kann ich mich erkundigen, ob sie wirklich
in Privatinsolvenz ist.