Beginnen wir zur Erläuterung der Globalzession mit einem Beispiel: Ein Unternehmen benötigt für weitere Investitionen einen größeren Kredit von der Bank. Für das Geldinstitut kann das ein unsicheres Geschäft werden, weil es nicht so leicht einschätzen kann, wie sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens entwickelt. Kreditgeber müssen immer auch mit der Gefahr rechnen, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird und den Kredit eventuell nicht (vollständig) zurückzahlen wird.
Deshalb wird jede Bank meist Sicherheiten verlangen, um dieses Ausfallrisiko aufzufangen. Zahlt der Kunde den Kredit wirklich nicht zurück, kann sie auf diese Sicherheit zurückgreifen und so die Kreditsumme zurückgewinnen. Ein übliches Mittel hierfür ist die Globalzession.
Globalzession kurz zusammengefasst
Bei einer Globalzession tritt der Zedent (Altgläubiger) sämtliche ihm zustehende Forderungen an den Zessionar (Neugläubiger) ab.
Ja. Eine vorherige Abtretung zukünftiger Forderungen ist zulässig, wenn diese hinreichend bestimmbar sind.
Ja, die Globalzession z. B. zugunsten einer Bank kann mit den Sicherungsrechten anderer Geschäftspartner des Abtretenden (Altgläubigers) konkurrieren. Hierbei gilt das Prioritätsprinzip. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier.
Inhalt
Globalzession von Forderungen leicht erklärt
Das Sicherungsmittel der Globalzession funktioniert folgendermaßen: Das Unternehmen hat selbst Zahlungsforderungen gegen seine Kunden, beispielsweise für erbrachte Dienstleistungen oder verkaufte Produkte. Diese Forderungen tritt der Kreditnehmer an seine Bank als Kreditgeber ab. Das heißt, das Unternehmen überträgt die Ansprüche gegen seine Kunden auf die Bank. Sie ist fortan Gläubiger dieser Forderungen und kann diese als Forderungsinhaber im eigenen Namen geltend machen.
Das Besondere an einer Globalzession ist, dass der Kreditnehmer alle seine Forderungen auf den Kreditgeber überträgt, auch künftige Ansprüche. Das unterscheidet die Globalzession von der Mantelzession, denn bei letzterer tritt der Kreditnehmer lediglich bereits bestehende Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe an seinen Kreditgeber ab.
Zur Wirksamkeit einer solch umfangreichen Abtretungsvereinbarung müssen die Vertragspartner jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in den §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:
Zunächst müssen die zu übertragenden Forderungen erst einmal bestehen. Des Weiteren bedarf es einer Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer. Die Forderungen müssen übertragbar sein und es dürfen keine Abtretungsverbote entgegenstehen. Außerdem muss der ursprüngliche Gläubiger zur Abtretung berechtigt sein.
Selbstverständlich muss die Globalzession auch mit den anderen Vorschriften des BGB vereinbar sein. Sie darf beispielsweise nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Hier müssen die Vertragspartner darauf achten, dass die Globalzession nicht wegen Übersicherung gegen § 138 BGB verstößt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Bank einen Kredit über 50.000 Euro vergibt und die im Gegenzug zur Sicherheit abgetretenen Forderungen einen Gesamtwert von 150.000 Euro haben.
Bestimmtheitsgrundsatz und die Zulässigkeit von Vorausabtretungen
Zur Wirksamkeit der Abtretung müssen die Vertragsparteien bei der Globalzession den Bestimmtheitsgrundsatz beachten. Die abzutretenden Forderungen müssen danach hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar bezeichnet werden. Nur so herrscht Rechtsklarheit und Rechtssicherheit – gerade auch für die Schuldner der Forderungen.
Sollen mit der Globalzession auch zukünftige Forderungen abgetreten werden (sog. Vorausabtretung), so stellen sich hierzu zwei Fragen:
- Ist eine solche Vorausabtretung überhaupt zulässig?
- Wie kann hier der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden?
Zur ersten Frage: Auch künftige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Globalzession noch nicht entstanden sind, können durchaus abgetreten werden. Hierfür muss der Rechtsgrund für die Forderung noch nicht bestehen, aber das Entstehen des Anspruchs muss zumindest wahrscheinlich sein. Wirksamkeit erlangt diese Globalzession künftiger Forderungen jedoch erst mit deren Entstehen.
Allerdings müssen Alt- und künftiger Neugläubiger die abzutretenden Forderungen genau im Abtretungsvertrag bezeichnen, sodass diese ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Dass der künftige Schuldner des Anspruchs noch nicht bekannt ist, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Denn es genügt, wenn die abzutretende Forderung spätestens dann genau bestimmbar ist, wenn sie entsteht.
Normalerweise reicht es für die Bestimmtheit aus, wenn der Kreditnehmer im Wege der Globalzession „sämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung“ abtritt. Bei einer Vorausabtretung wird dem auch genüge getan, wenn der Abtretende (Zedent bzw. Schuldner) vertraglich „alle offenen Geldforderungen der Buchstabengruppe A – J“ abtritt.
Wenn die Globalzession mit den Sicherungsrechten Dritter konkurriert
Nun pflegen Unternehmen nicht nur mit einer Bank Geschäftsbeziehungen. Auch Lieferanten kommen als mögliche Kreditgeber in Betracht, beispielweise wenn ein Betrieb bestimmte Produkte auf Raten kauft. Auch diese haben ein Interesse, sich für den Fall abzusichern, dass das Unternehmen den Kaufpreis nicht vollumfänglich bezahlt. Das geschieht meistens durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. In diesem Fall konkurrieren Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt miteinander.
Die Absicherung mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt funktioniert dabei folgendermaßen: Das Unternehmen kauft bei seinem Lieferanten bestimmte Rohstoffe, die es zu neuen Produkten weiterverarbeitet. Weil es die Rohstoffe nur in Raten bezahlen kann, tritt es im Gegenzug alle Kaufpreisforderungen gegen die Käufer seiner Produkte an den Lieferanten ab.
Dabei kann es zu einem Interessenkonflikt zwischen der Bank und dem Lieferanten kommen. Hat das Unternehmen zuerst all seine Ansprüche im Wege der Globalzession an das Geldinstitut abgetreten, so kann es dieselben Forderungen nicht noch einmal an seinen Lieferanten abtreten.
In diesem Fall hätte der Lieferant das Nachsehen, denn bei den Sicherungsrechten gilt das Prioritätsprinzip, wonach das zeitlich zuerst vereinbarte – und wirksame – Rechtsgeschäft Vorrang hat. Aus diesem Grund bieten Sicherungsrechte wie die Globalzession und der Eigentumsvorbehalt auch einigen Konfliktstoff, die aufgrund ihrer Komplexität an dieser Stelle nicht erörtert werden können.
Deshalb ist es ratsam, schon beim Vertragsschluss einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Zum einen gibt es für eine Globalzession keinen allgemeingültigen Mustervertrag, der jedem Einzelfall gerecht werden kann. Zum anderen berücksichtigen derartige Vorlagen weder die individuellen Bedürfnisse der Geschäftspartner noch die aktuelle Rechtsprechung zur Globalzession. Auch der BGH hat bereits mehrmals Stellung bezogen zur Wirksamkeit einer solch umfassenden Abtretungsvereinbarung.
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