Gläubigerverzeichnis kurz zusammengefasst
Ein Gläubiger ist eine natürliche oder juristische Person, bei der eine andere Schulden hat. Haben Sie beispielsweise eine Rechnung nicht pünktlich bezahlt, wird der Rechnungsteller zum Gläubiger.
Ein Gläubiger wird dann Teil des Insolvenzverfahrens, wenn er seine offenen Forderungen anmeldet. Er erhält dann – insofern die Insolvenzmasse groß genug ist – einen Teil der offenen Summe zurück.
Um ein Gläubigerverzeichnis zu erstellen, sollten Sie zunächst Ihre Unterlagen durchsehen und Rechnungen, Mahnungen etc. heraussuchen. Zusätzlich erhalten Sie bei Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA oder dem zuständigen Insolvenzverwalter weitere Informationen.
Ein einfaches Gläubigerverzeichnis spielt bei der Regelinsolvenz eine Rolle. Es wird beim Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgegeben – jedoch nur, wenn der Schuldner gewisse Voraussetzungen erfüllt, die wir in diesem Abschnitt zusammenfassen. In allen anderen Fällen müssen Schuldner ein qualifiziertes Gläubigerverzeichnis einreichen.
Inhalte
Was ist ein Gläubigerverzeichnis?
Ein Gläubigerverzeichnis ist grundsätzlich eine Übersicht über sämtliche Schulden, die ein Schuldner hat. In der Übersicht wird aufgeführt, welche Gläubiger es gibt und wie hoch die offenen Forderungen jeweils sind.
Nicht zu vernachlässigen ist, dass sich die eigentliche Schuldensumme durch Mahngebühren sowie Verzugszinsen erhöhen kann. Haben Sie eine Rechnung nicht pünktlich gezahlt, hat der Gläubiger das Recht, Zinsen zu berechnen.
Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt. Der Zinssatz beträgt laut § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Letzterer liegt seit Juli 2023 bei 3,12 Prozent. Damit dürfen Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 8,12 Prozent berechnen (Stand 09/23).
Wann sollten oder müssen Sie ein Gläubigerverzeichnis erstellen?
Viele Personen, die Schulden angehäuft haben, verlieren irgendwann den Überblick über alle noch offenstehenden Forderungen. Betroffene fühlen sich durch die immense psychische Belastung oft nicht einmal mehr dazu in der Lage, ankommende Rechnungen, Mahnungen oder sonstige Schreiben zu öffnen.
Doch spätestens dieses Verhalten führt zu einem Teufelskreis – die Schulden steigen durch Mahngebühren und Verzugszinsen immer weiter an. Sind Sie selbst Betroffen, ist es wichtig, dass Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation verschaffen. Nur so können Sie erste Schritte in Richtung Schuldenabbau gehen.
Um Ihre Situation richtig einschätzen zu können, sollten Sie ein umfassendes Gläubigerverzeichnis erstellen. Führen Sie genau auf, wie hoch die Schulden bei jedem einzelnen Gläubiger sind.
Zusätzlich spielt das Gläubigerverzeichnis eine wichtige Rolle bei der Insolvenz. Möchte eine Privatperson die Privatinsolvenz oder ein Unternehmen die Regelinsolvenz anmelden, dann muss dem Antrag zwingend eine entsprechende Übersicht beigefügt werden.
Welche Möglichkeiten des Schuldenabbaus kommen für Sie in Frage? Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** erhalten Sie Informationen dazu, welche Optionen Ihnen offenstehen.
Wie und wo finde ich als Schuldner alle nötigen Informationen?
Wie kommen Schuldner aber nun an die Informationen für das Gläubigerverzeichnis? Zunächst sollten Sie Ihre Unterlagen durchsuchen. Finden Sie sämtliche Mahnungen, Rechnungen und ähnliche Schreiben und sortieren diese.
Heften Sie die Unterlagen nach Gläubigern sortiert in einem eigenen Ordner ab. Dabei sollten Sie die Schreiben zusätzlich nach Datum ordnen. Dabei kommen die jüngsten Dokumente nach oben und die älteren jeweils darunter.
Häufig reicht dieser Schritt allein jedoch noch nicht aus, um ein vollständiges Gläubigerverzeichnis zu erstellen. Nicht selten kann es nämlich vorkommen, dass Unterlagen aus Versehen im Müll gelandet sind oder einfach nicht wiedergefunden werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, wenn Sie eine Selbstauskunft bei den bekannten Wirtschaftsauskunfteien, wie etwa der SCHUFA, einholen. Diese sind dazu verpflichtet, Ihnen in gewissen Abständen eine kostenlose Auflistung Ihrer Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Außerdem können Sie beim zuständigen Amtsgericht das Schuldnerverzeichnis einsehen und sich beim zuständigen Gerichtsvollzieher informieren. Eine weitere Option besteht darin, beim zentralen Mahngericht nachzufragen, ob dieses einen oder mehrere Vollstreckungsbescheide gegen Sie erlassen hat.
Bei der Privatinsolvenz: Gläubigerverzeichnis dem Insolvenzantrag beifügen
Für viele Schuldner ist die Privatinsolvenz die letzte Option, wenn andere Versuche des Schuldenabbaus gescheitert sind. Möchten Sie erfahren, ob die Insolvenz tatsächlich die richtige Lösung für Sie ist, dann können Sie dies hier ** bei einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung erfahren.
Möchten Sie als Privatperson die Insolvenz anmelden, sind Sie laut § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung dazu verpflichtet, neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem zusätzlich ein Gläubigerverzeichnis einzureichen. Eine Vorlage dafür benötigen Sie nicht.
Es gibt vielmehr ein entsprechendes Formular, welches Sie nur noch ausfüllen müssen. Dabei handelt es sich um die Anlage 6 zum Eröffnungsantrag mit dem Titel „Gläubiger und Forderungsverzeichnis“. Sie können dies entweder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder herunterladen oder Sie erhalten dies beim zuständigen Insolvenzgericht.
Einfaches und qualifiziertes Gläubigerverzeichnis bei der Regelinsolvenz
Selbstständige, Unternehmen & Co. durchlaufen nicht die Privatinsolvenz. Für sie ist vielmehr die Regelinsolvenz vorgesehen. Auch hier spielt das Gläubigerverzeichnis eine bedeutende Rolle.
Dieses muss gemäß § 13 Abs. 1 InsO vom Schuldner erstellt werden und mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. Dabei wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Gläubigerverzeichnis unterschieden.
Ersteres ist eine einfache Übersicht über offene Forderungen, während bei Letzterem eine Aufschlüsselung in unterschiedliche Schuldenarten (bspw. Forderungen der Finanzverwaltung und Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge) erfolgt.
Unternehmen dürfen nur dann ein einfaches Gläubigerverzeichnis vorlegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Geschäftsbetrieb des Schuldners wurde eingestellt
- es wurde keine Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt
- die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO werden nicht erfüllt