Schuldner, denen ein Insolvenzverfahren bevorsteht, sind in aller Regel nicht mehr zahlungsfähig. Die Gläubiger sollen während der Insolvenz so gut es geht zufrieden gestimmt werden. Daher geht die Vermögensmasse, die der Schuldner noch besitzt, in das Eigentum des Insolvenzverwalters über, welcher sie anschließend verwertet. Die Einnahmen kommen nach einigen anderen Punkten den Gläubigern zu Gute.
Diese wissen oftmals nicht, dass sie bei einem Insolvenzverfahren erheblichen Einfluss auf bestimmte Entscheidungen haben können: Denn viele dieser trifft der Gläubigerausschuss. Im Folgenden klären wir, was der Gläubigerausschuss in einem Insolvenzverfahren eigentlich ist, welche Rechte und Pflichten dieser mit sich bringt und wie dessen Mitglieder von der Arbeit im Ausschuss profitieren können.
Gläubigerausschuss kurz zusammengefasst
Ein Gläubigerausschuss wird in aller Regel nur bei der Insolvenz von Unternehmen (auch in Eigenverwaltung) eingesetzt. Er stellt ein wichtiges Organ während der Regelinsolvenz dar.
Im Ausschuss sitzen die Vertreter aller Gläubiger und der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens.
Der Gläubigerausschuss soll vor allem den Insolvenzverwalter unterstützen und überwachen.
Inhalt
Wann wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt?
In der Regelinsolvenz, also der Insolvenz von Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen, kommt unter bestimmten Bedingungen ein vorläufiger Gläubigerausschuss zustande. Das Insolvenzgericht setzt einen solchen ein, wenn mindestens zwei von drei Bedingungen nach § 22a der Insolvenzordnung (InsO) erfüllt sind:
- Der Schuldner muss wenigstens 6 Mio. Euro Bilanz erzielt,
- wenigstens 12 Mio. Euro Umsatz in den vergangenen zwölf Monaten erwirtschaftet
- oder im Jahr durchschnittlich zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigt haben.
Um den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Schuldner selbst oder einer der Gläubiger auf einen vorläufigen Gläubigerausschuss während der Insolvenz durch das Gericht zu bewilligen (jeder von Ihnen darf so einen Antrag stellen), ist die elementare Voraussetzung, dass das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Dies begründet sich in den Aufgaben des Gläubigerausschusses, die in einem der folgenden Abschnitte erklärt werden. Das Insolvenzgericht darf auch einen Gläubigerausschuss einberufen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es darf kein Gläubigerausschuss einberufen werden, wenn die Insolvenzmasse dies nicht hergibt.
Bei der ersten Gläubigerversammlung wird dann der endgültige Gläubigerausschuss bestimmt und darüber, ob es überhaupt einen solchen geben soll. Einzelne Mitglieder können von der Versammlung ausgetauscht, abgewählt oder neu eingesetzt werden.
Die Gläubigerversammlung kann weitreichende Entscheidungen treffen
Wie der Name schon vermuten lässt, können an der Gläubigerversammlung theoretisch alle Klienten, die offene Beträge vom Schuldner verzeichnen müssen, teilnehmen. In der Praxis tun das aber nur die wenigsten. Dabei entgeht ihnen unter Umständen die Gelegenheit, sich ausführlich über den Gang des Verfahrens zu informieren und über den weiteren Ablauf zu bestimmen.
Denn wenn kein Gläubigerausschuss zum Einsatz kommt, darf die Versammlung sogar prüfen lassen, wie der Insolvenzverwalter mit der Vermögensmasse umgeht. Zudem muss der Verwalter auf Verlangen Auskunft darüber geben, wie das Verfahren läuft und auch Weisungen der Gläubiger aus der Versammlung annehmen. Diese dürfen außerdem per Mehrheitsbeschluss darüber entscheiden, ob das Geschäft überhaupt fortgeführt werden soll
Daneben hat die Gläubigerversammlung die Befugnis, den Insolvenzverwalter, welcher zu Beginn des Verfahrens vom Gericht zugeteilt wird, abzuwählen und einen neuen zu bestimmen. Dieser sollte bei folgenreichen Entscheidungen stets eine Versammlung einberufen, weil er persönlich dafür haftbar gemacht werden kann, so er diese allein trifft. Die Gläubiger bekommen so die Gelegenheit, sich darüber beraten zu können.
In jedem Insolvenzverfahren ist mindestens eine Gläubigerversammlung abzuhalten. Jeder Gläubiger darf im Rahmen der Versammlung seine eigenen Interessen zum Ausdruck bringen und versuchen, diese zu verwirklichen.
Aus diesen Mitgliedern besteht ein Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss besteht in erster Linie natürlich aus den Gläubigern selbst. Hier sind allerdings nicht alle Personen vertreten, die noch offene Forderungen zu beklagen haben. Dafür gibt es die Gläubigerversammlung.
Im Gläubigerausschuss sitzen vielmehr die wichtigsten Vertreter jeder Sparte. Die Beklagten mit den jeweils höchsten und kleinsten zu begleichenden Schulden sollen genauso vertreten sein wie ein Sprecher für die Arbeitnehmer. Daneben haben auch die absonderungsberechtigten Gläubiger einen Platz im Ausschuss. Diese haben bevorzugte Rechte auf eine Befriedung im Vergleich zu den übrigen Klienten.
Auch Außenstehende, die nicht zu den Gläubigern gehören, sind im Gläubigerausschuss erlaubt. Das sind dann oftmals Fachleute, welche sich in der jeweiligen Branche des Unternehmens auskennen und den Insolvenzverwalter so unterstützen können.
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat der Gläubigerausschuss?
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und –bestand prüfen zu lassen.
Das besagt § 69 InsO. Diese Aufgaben sollen gewährleisten, dass die Vermögensmasse wie vorgesehen verwertet wird und den Gläubigern die Einnahmen so gut wie möglich zu Gute kommen. Denn nicht sie selbst verfügen über die Insolvenzmasse, dafür ist der Insolvenzverwalter zuständig. Hier kommen oft Fachleute aus der Branche zum Einsatz, die dem Verwalter entsprechend beratend zur Seite stehen können.
Allerdings haftet der Gläubigerausschuss, wenn er seinen Pflichten nicht entsprechend nachkommt. Er ist den Gläubigern, welche Absonderungsrechte innehaben und jenen, deren Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, zu Schadenersatz verpflichtet.
Der Gläubigerausschuss hat das Recht, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das gilt auch für den Insolvenzverwalter und unter Umständen für absonderungsberechtigte Gläubiger. Das Insolvenzgericht leitet die Versammlung. Die Richter dürfen außerdem Beteiligte vom Gläubigerausschuss ausschließen.
In der Versammlung wird zwar auch abgestimmt. Hier zählen die Stimmen der Klienten mit den höchsten Forderungen allerdings mehr als die, die geringere Beträge innehaben. Wenige Gläubiger mit wenigen dafür aber sehr hohen Forderungen haben in der Gläubigerversammlung also größeres Stimmrecht als viele Klienten mit kleinen ungedeckten Beträgen. Im Gläubigerausschuss ist in das nicht der Fall.
Beim Gläubigerausschuss gilt stets der Mehrheitsbeschluss. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Schulden bei den einzelnen Gläubigern sind. Der Klient mit den höchsten offenen Forderungen hat das gleiche Stimmrecht wie der mit den kleinsten.
Gläubigerausschuss: Die Vergütung der Mitglieder
Die Höhe der Vergütung für den Gläubigerausschuss wird vom Gericht festgelegt. Dass diese aus der Vermögensmasse des Schuldners beglichen wird, ist in § 53 und § 54 InsO beschrieben. Die Gesetztestexte legen fest, dass die Kosten, die das Insolvenzverfahren herbeiführt, aus dem Vermögen des Verschuldeten bereinigt werden sollen. Zu den Kosten gehört laut InsO der Ausgleich für den Gläubigerausschuss. Die Vergütung ergibt sich aus dem Wert der Vermögensmasse bei Ende des Insolvenzverfahrens.
Das Gericht legt vorher einen entsprechenden Stundensatz fest. Dieser bemisst sich auch daran, wie umfangreich die Aufgaben der Mitglieder im Gläubigerausschuss voraussichtlich werden. Je komplexer der Tätigkeitsbereich und je größer die zu verwaltende Masse sind, desto höher ist der Stundensatz.
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Bianca
11. November 2021 um 9:49 Uhr
Habe 26000 Euro Schulden bei 13 Gläubigern. Bin seit den 20.5.2020 im Insovensverfahren. Habe jetzt schon über 5000 Euro gezahlt. Wann komm ich in die Wohlverhaltensfhase? Habe noch kein bescheid bekommen das ich jetzt in der Wohlverhaltensphase bin. Und wi hoch ist die Restschuldbefreiung? Kann man das heraus bekommen. Wie hoch sind die Verfahrenskisten? Bitte um Hilfe