Für die Schuldner hat die Verbraucherinsolvenz meist nur ein Ziel: die Restschuldbefreiung als Chance auf ein neues schuldenfreies Leben.
Dabei dient jedes Insolvenzverfahren – und damit auch die Privatinsolvenz – zunächst einmal der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Der Schuldenabbau wird durch das Verfahren in geregelte Bahnen gelenkt. Welche Rechte Gläubiger in einem Insolvenzverfahren haben, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Die während der Privatinsolvenz bestehenden Rechte der Gläubiger kurz zusammengefasst
Ja, sie können maßgeblich mit beeinflussen, ob das Verfahren für den Schuldner mit der Restschuldbefreiung endet. Verhält sich dieser unredlich, können sie die Versagung dieses Schuldenerlasses beantragen.
Wenn das Insolvenzgericht auf diesen Antrag hin die Restschuldbefreiung tatsächlich versagt, bleiben sämtliche Restschulden bestehen. Die Gläubiger können nach Verfahrensende ihre restlichen Forderungen per Zwangsvollstreckung eintreiben. Die Privatinsolvenz ist damit gescheitert.
Auch in der Privatinsolvenz müssen Gläubiger ihre Rechte gegenüber dem Schuldner, also beispielsweise Zahlungsansprüche, beim Insolvenzverwalter anmelden. Dieser prüft die Forderungen und trägt sie in die Insolvenztabelle ein.
Inhalt
Gläubigerrechte während der Insolvenz
Wie bereits erwähnt, sollen alle Gläubiger des insolventen Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Der Grundsatz der Gläubigergleichberechtigung gilt aber nur innerhalb des jeweiligen Ranges. Die Rangfolge gestaltet sich in jedem Insolvenzverfahren wie folgt:
Aussonderungsberechtigte Gläubiger können vom Insolvenzverwalter z. B. die Herausgabe einer Sache verlangen, die sich im Besitz des Schuldners befindet, aber zum Eigentum des Aussonderungsberechtigten gehört. Dieser Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse (Schuldnervermögen) und muss daher sofort herausgegeben werden.
In jedem Insolvenzverfahren – auch in der Privatinsolvenz – gibt es Gläubiger, die besondere Rechte an Gegenständen des Schuldners besitzen. Diese Absonderungsberechtigten haben ihre Forderung besonders abgesichert, z. B folgendermaßen: Eine Bank lässt sich für einen Kredit eine Hypothek am Grundstück des Kreditnehmers einräumen. Geht der Bankkunde dann insolvent, gehört seine Immobilie zwar zur Insolvenzmasse, aus der alle Gläubiger bezahlt werden. Die Bank kann aber aufgrund der Hypothek zuerst eine Befriedigung aus dem Erlös einer Versteigerung der Immobilie verlangen.
Darüber hinaus können während der Privatinsolvenz noch weitere Gläubiger ihre Rechte bevorzugt geltend machen: nämlich die Massegläubiger. Ihre Forderungen haben Vorrang vor den übrigen Gläubigern. Zu diesen Masseverbindlichkeiten zählen insbesondere die Verfahrenskosten.
Zu guter Letzt erhalten die Insolvenzgläubiger ihr Geld, sofern die Insolvenzmasse noch nicht aufgebraucht ist. Sie sind diejenigen, für die das Verfahren ursprünglich durchgeführt wurde, weil der Schuldner ihre Forderungen nicht mehr bezahlen konnte. Reicht das Schuldnervermögen nicht aus, gehen sie oft leer aus oder erhalten nur den Bruchteil ihrer Forderung bezahlt.
Privatinsolvenz: Gläubiger haben gravierende Rechte hinsichtlich der Restschuldbefreiung
Die Privatinsolvenz sorgt für einen geregelten Schuldenabbau und endet gewöhnlich mit der Restschuldbefreiung. Durch diesen Schuldenerlass verlieren Gläubiger häufig einen großen Anteil ihrer Forderungen. Das wiederum ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Schuldner während der Insolvenz fair und redlich verhält.
Verstößt der Schuldner während der Verbraucherinsolvenz gegen die Regeln, können die Gläubiger dagegen vorgehen und beim Insolvenzgericht schriftlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dazu muss er einen Versagungsgrund glaubhaft machen, z. B.:
- falsche Angaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
- unangemessene Lebensführung, die mit einer Vermögensverschwendung einhergeht
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- unrichtige oder unvollständige Verzeichnisse und Erklärungen
Während der Privatinsolvenz können Gläubiger diese Rechte nur geltend machen, wenn sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Diese Möglichkeit besteht in der Regel nur bis zum Schlusstermin.
Bildnachweise:
– fotolia.com/AA+W
– depositphotos.com/everett225
– istockphotos.com/EtiAmmos
katharina
12. Mai 2023 um 10:19 Uhr
Meine Mieterin hat mit mir im November 2021 einen Mitvertrag abgeschlossen. im Februar 2022 hat sie private Insolvenzverfahren eröffnet, bis zum August 2022 hatte ich die Miete einwandfrei bekommen und seitdem gar nicht. ich war im Jahr 2022 zudem arbeitlos und musste meine Wohnung aufgeben, damit ich die vermietete Wohnung finanzieren kann. Was kann ich nun als Gläubuger tun? Eine Räumungsklage wurde bereits zum 30.09.2023 freigegeben, aber wie komme ich an die ganzen Schulden, nicht einmal die NK wurden hierbei bezahlt. Welchen Anspruch habe ich wie gehe ich am besten ohne RA vor, dieser kostet auch viel Geld und mittlerweile habe ich den Eindruck, ich bekomme mein Geld gar nicht wieder.
Zudem beim Gerichtsamt wusste weder der RA noch der Richter, dass die Mieterin neben Witwerente noch ein weiteres Einkommen bezieht, sie geht entweder schwarz arbeiten oder mit einem zweiten ausländischen PErsonalausweiss. Jeder der Nachbarn weisst , dass die Dame arbeiten geht.
Gibts es eine kostenlose Beratung für Gläubiger? Wie gehe ich am besten vor, damit ich mein Geld wiederbekomme.
Michael
26. Mai 2021 um 18:46 Uhr
Wo kann man die Rangliste und die Verteilungsquote einsehen?
Wie prüfe ich als Gläubiger während der Jahre bis zur Restschuldbefreiung, ob der Schuldner wirklich gearbeitet hat? Kann ich dafür Nachweise verlangen?