Ist es eine gute Idee, bei einer Privatinsolvenz den Arbeitgeber nicht zu informieren? Die Antwort hierauf dürfte in den meisten Fällen negativ ausfallen. Denn sollte dieser dennoch Kenntnis davon bekommen, kann dies Probleme für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten.
Doch gibt es darüber hinaus Konsequenzen, die Beschäftigte fürchten müssen? Und auf welche Weise können Arbeitgeber von einer Privatinsolvenz erfahren? Um diese Fragen dreht sich der folgende Ratgeber. Unter anderem soll es auch darum gehen, ob ein Insolvenzverfahren einen Kündigungsgrund darstellt.
Kurz zusammengefasst: Erfährt der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz?
Schuldner sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine laufende Insolvenz mitzuteilen. Dies kann aber dennoch ratsam sein.
Nimmt der Insolvenzverwalter zwecks Abführung des pfändbaren Lohns Kontakt zum Arbeitgeber auf, erfährt dieser sowieso von der Privatinsolvenz. Auch schon vor einer Insolvenz kann er von den finanziellen Problemen des Arbeitnehmers Kenntnis gewinnen, etwa bei einer Lohnpfändung.
Nein, in der Regel ist die Privatinsolvenz kein Kündigungsgrund.
Inhalt
Privatinsolvenz: Betrieb und Arbeitgeber informieren oder nicht?
Schuldner, die eine Insolvenz anmelden mussten, sind oft besorgt darüber, ob ihr Chef Kenntnis von ihrer Situation erhält. Hiermit verbunden ist dann oft die Frage, ob es möglicherweise besser wäre, im Falle einer Insolvenz den Arbeitgeber selbst zu informieren.
Erfährt der Arbeitgeber von einer Privatinsolvenz, so kann dies in der Regel auf folgenden Wegen geschehen:
- öffentliche Insolvenzbekanntmachungen
- durch den Insolvenzverwalter (bezüglich der Abtretung des Einkommens)
Ersteres ist eher unwahrscheinlich. Denn Insolvenzeröffnungen werden zwar vom Insolvenzgericht stets öffentlich bekanntgegeben, doch hierzu müsste der Chef hier selbst aktiv werden und diese Angaben ständig daraufhin überprüfen, ob seine Mitarbeiter aufgeführt sind.
Sehr viel plausibler ist daher die zweite Variante. Schuldner treten nämlich während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ab. Kommt dieser nun, um die direkte Auszahlung des pfändbaren Anteils an ihn zu besprechen, erfährt der Arbeitgeber so von der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers.
Kenntnis von finanziellen Problemen vor der Insolvenz
Doch nicht nur die Insolvenz kann ein Zeichen für finanzielle Probleme des Arbeitnehmers sein. Erfährt der Arbeitgeber von einer Privatinsolvenz, so gehen dem in der Regel größere Geldprobleme voraus, die bereits ihrerseits auf reguläre Weise der Kenntnis des Vorgesetzten zufallen können.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen kann und ein Gläubiger gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen erwirkt. So ist der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts an den Gläubiger auszuzahlen. In jedem Fall erfährt er dann auf diese Weise von den Schulden des Arbeitnehmers.
Eine ähnliche Situation liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter einen Kredit aufgenommen hat und mit der Bank als Sicherheit einen Abtretungsvertrag geschlossen hat. Bei der Gehaltsabtretung werden die Ansprüche am Arbeitsentgelt vom Kreditnehmer auf die Bank übertragen. Diese kann im Falle des Ausbleibens der Zahlungen beim Arbeitsgeber Anspruch auf das Gehalt erheben. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihr den pfändbaren Teil auszuzahlen.
Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis
Erfährt der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz und führt den pfändbaren Teil des Gehalts an den Insolvenzverwalter ab, so darf dies in der Regel keine weiteren Konsequenzen haben. Denn das Arbeitsverhältnis wird durch eine Insolvenz nicht berührt. Auch kann eine Privatinsolvenz kein besonderer Grund sein, der zu einer Kündigung führt.
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Thomas
18. August 2022 um 14:55 Uhr
Ich habe noch nicht verstandenn wer nun den pfändbaren Teil des Lohnes abführt. Die Bank bei vorliegen eines P-Kontos oder der Arbeitgeber beim zahlen des Lohnes? Wenn ersteres zutrifft erfährt doch mein Arbeitgeber gar nichts….. , oder? Zumindest wenn vor dem P-Konto noch keine direkten Pfändungen stattgefunden haben.