Wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers), sondern „übernimmt“ auch quasi dessen Schulden. Dafür haften die Erben sogar mit ihrem persönlichen Vermögen und nicht nur mit dem Nachlass. Wer während der Wohlverhaltensphase seiner privaten Insolvenz Vermögen erbt, muss die Hälfte des Erbes an den Treuhänder herausgeben. In beiden Situationen kann der Hinterbliebene sein Erbe ausschlagen.
Erbe ausschlagen kurz zusammengefasst
Entweder Sie erklären vor dem Nachlassgericht, dass Sie das Erbe ausschlagen, oder Sie lassen eine entsprechende Erklärung vom Notar aufsetzen und schicken diese an das Nachlassgericht. Ein einfacher Brief reicht dafür nicht aus.
Die Kosten für die Erbausschlagung richten sich nach der Höhe der Erbschaft, wenn Sie vor Gericht erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall möglich. Liegt dem Nachlassgericht ein Testament vor, so informiert es die Erben davon. Dann beginnt die Frist mit Zugang dieses Schreibens. Welche Folgen die Erbausschlagung hat, lesen Sie in dieser Infobox.
Wenn nur ein Erbberechtigter sein Erbe nicht antreten will, müssen die anderen Erben für die Bestattungskosten aufkommen. Trotzdem schützt laut Erbrecht die Ausschlagung nicht vor der Kostentragungspflicht. Selbst wenn alle Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, müssen sie die Beerdigung bezahlen. Welche Regelungen hier genau gelten, lesen Sie in diesem Abschnitt.
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Wie das Erbe ausschlagen? Kosten und Frist
Wer nicht erben möchte – aus welchen Gründen auch immer – kann das Erbe ausschlagen. In diesem Fall geht der gesamte Nachlass, einschließlich der Schulden des Erblassers, auf die in der Erbfolge nächste Person über. Wenn Eltern verhindern wollen, dass ihre minderjährigen Kinder auf diese Weise Schulden erben, müssen sie auch für sie den Nachlass ausschlagen.
- Hinterbliebene, die das Erbe ablehnen möchten, wenden sich hierfür an das Nachlassgericht, das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen, oder an das Amtsgericht am eigenen Wohnsitz. Für diese Erbausschlagung fallen Kosten in Form einer Gerichtsgebühr an, die anhand der Höhe der Erbschaft bemessen wird.
- Alternativ können sie eine notarielle Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft aufsetzen lassen und dafür sorgen, dass diese fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht.
- Achtung! Es ist nicht möglich, dass Sie mit einem einfachen Brief an das Nachlassgericht Ihr Erbe ausschlagen.
- Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Gibt es ein Testament, das bei Gericht hinterlegt wurde, so beginnt diese Frist in dem Moment, in dem die Erben ein entsprechendes Schreiben vom Nachlassgericht erhalten. Hat der Erblasser hingegen kein Testament verfasst, so beginnt die Frist zu laufen, sobald der Erbe vom Tod des Erblassers erfährt.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, verlieren Sie jeglichen Anspruch auf das Erbe, auch Ihren Pflichtteil. Falls Sie Gegenstände aus dem Nachlass besitzen, dürfen Sie diese nicht behalten, sondern müssen sie wieder herausgeben.
Schlägt jemand seine Erbschaft aus, geht das Erbe automatisch auf den nächsten Anwärter über – unter Umständen auch auf die Kinder des Ausschlagenden. Um dies zu verhindern, muss derjenige nicht nur für sich das Erbe ausschlagen, sondern auch für das Kind.
Wenn alle das Erbe nicht annehmen, erbt am Ende der Staat – aber nur das Vermögen, nicht jedoch die Schulden.
Erbe ausschlagen: Wann ist das sinnvoll?
Wer das Erbe ausschlägt, erhält also gar nichts. Die Entscheidung will also gut überlegt sein. Am besten erstellen die Hinterbliebenen zuerst ein Vermögensverzeichnis und dokumentieren darin den gesamten Nachlass, insbesondere:
- bestehende Konten und darauf befindliches Guthaben
- Wertpapiere
- laufende Kredite und andere Verträge
- Wertgegenstände und Fahrzeuge
- Immobilien
- Unterhaltsschulden
- Pflichtteilsansprüche
- Kosten der Testamentseröffnung
Wenn alle diese Informationen vorliegen, lässt sich einschätzen, ob die Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen oder annehmen sollten. Eine Erbausschlagung macht in folgenden Situationen Sinn:
- Der Nachlass ist überschuldet, sprich, der Erblasser hinterlässt mehr Schulden als Einkommen und Vermögen.
- Der Verstorbene war Eigentümer einer Immobilie, allerdings ist diese so sanierungsbedürftig, dass die Erben mehr Geld darin investieren müssten, als sie sich leisten können.
- Der Erbe ist selbst überschuldet und/oder befindet sich gerade in der Privatinsolvenz, will jedoch, dass der Erbe in der Familie bleibt und nicht an die Gläubiger bzw. den Treuhänder fällt.
Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen können die Erben eine Nachlassverwaltung beantragen und so die Haftung für mögliche Schulden des Erblassers auf den Nachlass beschränken. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen – auch dies beschränkt ihre Haftung auf den Nachlass.
Wer muss die Beerdigungskosten bezahlen?
Laut § 1968 BGB müssen die Erben die Bestattungskosten bezahlen. Das heißt das auch im Umkehrschluss, dass die Hinterbliebenen, die das Erbe ausschlagen, nicht für Beerdigungskosten aufkommen müssen?
- Im Falle einer einzelnen Erbausschlagung sind die Bestattungskosten von denjenigen Erben zu bezahlen, die das Erbe angenommen haben.
- Wenn jedoch alle Berechtigten die Erbschaft ausschlagen, können die Kosten der Beerdigung von der Gemeinde aus dem Nachlass bezahlt werden. Denn wenn alle das Erbe ausschlagen, erbt der Staat.
- Reicht der Nachlass jedoch nicht für die Beerdigungskosten, stellt der Staat sie den Ausschlagenden in Rechnung, wobei sich die Reihenfolge aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ergibt. In diesem Fall müssen die Ehegatten, Kinder, Eltern oder die Geschwister für die Kosten aufkommen – auch dann, wenn sie das Erbe zuvor ausgeschlagen haben.