Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren anstoßen oder Klage einreichen. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil zugunsten des Gläubigers, ist die Zwangsvollstreckung möglich.
Zu den Vollstreckungsmaßnahmen zählen unter anderem die Kontopfändung, die Sachpfändung oder die Zwangsversteigerung einer Immobilie. Schuldner treffen diese Maßnahmen meist hart. Gibt es eine Möglichkeit, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen?
Einstellung der Zwangsvollstreckung kurz zusammengefasst
In diesem Fall werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestoppt – in der Regel jedoch nur vorläufig, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wurde. Und was bedeutet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung? Das weist darauf hin, dass die Einstellung vorläufig erfolgt, bis eine weitere Entscheidung darüber gefällt wurde.
Eine Sicherheitsleistung wird in der Regel nur bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen festgelegt. Der Schuldner muss meist eine Bankbürgschaft vorweisen können, damit die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann.
Hierzu müssen Sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim zuständigen Gericht einreichen. Laien sollten diesen von einem Anwalt aufsetzen lassen. Mehr zum Thema und ein Muster finden Sie hier.
Das ist nur möglich, wenn sich der Gläubiger darauf einlässt – beispielsweise, wenn Sie ihm eine Ratenzahlung oder einen Schuldenvergleich anbieten.
Inhalt
Was bedeutet die Einstellung der Zwangsvollstreckung?
Eine Einstellung bedeutet im Zwangsversteigerungsverfahren oder bei anderen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, dass der Vorgang zunächst gestoppt wird.
Im Falle einer Lohnpfändung kann der Schuldner also wieder über seinen vollen Lohn verfügen, wenn die Zwangsvollstreckung eingestellt wird.
Wann kann die Zwangsvollstreckung eingestellt werden?
Nur in gewissen Fällen kann die Zwangsvollstreckung eingestellt werden. Dabei gibt es verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, die im Vorhinein von einem Anwalt geprüft werden sollten.
Dazu gehören unter anderem die Folgenden:
- Haben Sie Einwände gegen das Urteil, können Sie eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) einreichen. Es kann jedoch einige Zeit dauern, bis über diese entschieden wird. In diesem Zeitraum könnte der Gläubiger rein theoretisch noch die Zwangsvollstreckung vornehmen. Um dies zu verhindern, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO beantragt werden.
- Die Zwangsvollstreckung kann auf Antrag auch dann eingestellt werden, wenn die Maßnahme die Gesundheit des Schuldners gefährdet oder seine wirtschaftliche Existenz bedroht.
Je nach Einzelfall kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung oder auch ohne eine entsprechende Zahlung erfolgen. Die Sicherheitsleistung dient dazu, Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Sie wird in der Regel dann festgelegt, wenn ein Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist. Die Sicherheitsleistung ist in den meisten Fällen eine Bankbürgschaft.
Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen
Möchten Sie einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, müssen Sie dies beim zuständigen Vollstreckungsgericht tun. Es empfiehlt sich, wenn Sie dazu die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Der Antrag sollte nämlich möglichst gut begründet sein, da er ansonsten abgelehnt wird.
Unser Muster zeigt Ihnen, wie der Antrag aussehen kann. Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage zur Veranschaulichung handelt. Sie sollte nicht ungeprüft übernommen werden und muss stets an den Einzelfall angepasst werden.
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Muster zum Download
Sandra Schuldnerin
Goldweg 1
12345 Bankhausen
Gericht Bankhausen
Justiziastraße 2
12345 Bankhausen
Bankhausen, den 24.03.2021
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Ich beantrage hiermit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom Gericht Bankhausen vom 15.03.2021 (Az.: XY).
[Begründung einfügen, warum die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgen soll]
Unterschrift
Sandra Schuldnerin
Sonderfall: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Privatinsolvenz
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 kann das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner entweder untersagen oder vorläufig einstellen. Das ist jedoch nur möglich, wenn keine unbeweglichen Gegenstände, also beispielsweise Immobilien, betroffen sind.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht hauptsächlich dem Schuldner zugutekommt, sondern den Gläubigern. Die Einstellung soll nämlich dazu führen, dass die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des anstehenden Insolvenzverfahrens nicht gefährdet wird.