Manchmal ist es erforderlich, eigene Aussagen und Erklärungen zu bekräftigen und deren Richtigkeit und Wahrheit zu beteuern. Das Gesetz schreibt für bestimmte Situationen die eidesstattliche Erklärung bzw. eidesstattliche Versicherung vor.
Bei Schuldnern sorgt dieses Rechtsinstitut vor allem im Insolvenzverfahren bzw. bei der Zwangsvollstreckung für Verunsicherung, unter anderem aufgrund der strafrechtlichen Folgen bei Abgabe einer falschen Erklärung.
Eidesstattliche Erklärung kurz zusammengefasst
Bei dieser Erklärung wird deren Wahrheit und Richtigkeit besonders bekräftigt. Eine genaue Erläuterung lesen Sie in diesem Abschnitt.
Bedeutung, Inhalt und Folgen einer eidesstattlichen Versicherung hängen vom jeweiligen Anwendungsfall und Rechtsgebiet ab. Hier finden Sie einige Beispiele.
Bei der Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt die eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher.
Inhalt
Was ist eine eidesstattliche Versicherung bzw. Erklärung?
Die Versicherung an Eides statt, wie die eidesstattliche Versicherung auch genannt wird, ist eine besondere Form der Beteuerung der Wahrheit und Richtigkeit einer Erklärung.
Je nachdem, in welchem Zusammenhang diese Versicherung gefordert wird, hat die eidesstattliche Erklärung andere Folgen.
Welche Bedeutung eine eidesstattliche Erklärung jeweils hat, hängt unter anderem davon ab, in welchem Rechtsgebiet sie zum Einsatz kommt. Auch die Frage, was in der konkreten Situation als wahr und richtig beteuert wird, hängt vom jeweiligen Anwendungsfall ab.
Sie spielt in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle, u.a.
- bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- bei der Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache und
- im Insolvenzrecht, z. B. bei der Abgabe der Vermögensauskunft
Doch nicht nur bei einer Überschuldung von Menschen und der Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers spielt die Erklärung an Eides statt eine wichtige Rolle.
- Auch Studenten müssen als Verfasser einer wissenschaftlichen Arbeit eine solche eidesstattliche Erklärung abgeben und darin u. a. beteuern, dass sie diese Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt haben.
- Auch bei Verlust des Führerscheins, des Fahrzeugscheins oder bei einer Zeugenaussage kann eine solche Beteuerung nötig sein.
Abgabe der Vermögensauskunft vor einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Wenn ein Gläubiger seine Geldforderungen gegen einen zahlungsunfähigen Verbraucher im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte, wird er zunächst erst wissen wollen, ob diese sich überhaupt lohnt.
Hierfür kann er beim Gerichtsvollzieher die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragen. Er benötigt hierfür nur einen vollstreckbaren Titel, z. B. in Form eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids.
Mithilfe dieser Vermögensauskunft erlangt er umfangreiche Informationen über die wirtschaftliche Situation seines Schuldners und kann auf dieser Grundlage über sein weiteres Vorgehen entscheiden. Er weiß nun, ob und wo pfändbares Vermögen oder Einkommen beim Schuldner zu holen ist. Diese Auskunft wurde ursprünglich „Offenbarungseid“ genannt. Der Gläubiger erfährt auf diesem Wege auch, wo der Schuldner ein Bankkonto hat und wer sein Arbeitgeber ist.
Ein Schuldner, der vom Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft aufgefordert wird, ist zu deren Abgabe gesetzlich verpflichtet. In § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) heißt es hierzu:
„(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen […] zu erteilen […].
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel anzugeben. […]
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. […]“
Strafrechtliche Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Erklärung
Der Schuldner muss also nicht nur hinsichtlich seiner finanziellen Situation all seine Karten auf den Tisch legen, sondern seine Angaben auch noch auf die vorgeschriebene Art und Weise beteuern.
Gibt er wissentlich eine falsche oder unvollständige Vermögensauskunft ab, so riskiert er eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Denn dieses Verhalten gilt unter den Voraussetzungen des § 156 Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat.
Dies gilt vor allem für Schuldner, die versuchen, sich durch eine falsche Versicherung an Eides statt ihrer Schulden zu entledigen, indem sie pfändbare Vermögenswerte verschweigen.
Unter Umständen macht sich die betreffende Person auch wegen Betrugs zum Nachteil ihrer Gläubiger strafbar. Das gilt vor allem dann, wenn diese aufgrund der falschen Versicherung von einer vermeintlich erfolglosen Zwangsvollstreckung absehen.
Weiterhin kann die entsprechende Person als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eingestuft werden. In diesem Fall kann ihr die Ausübung ihres Gewerbes untersagt werden.
Eidesstattliche Versicherung und Vermögensauskunft: Was passiert mit den Schulden?
Angenommen, der Schuldner hat die eidesstattliche Erklärung abgegeben – Was passiert danach? Bereits vorhandene Schulden bleiben nach der eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensauskunft erst einmal bestehen.
Der Schuldner muss nun mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Das gilt zumindest dann, wenn sich herausstellt, dass er über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, das den Pfändungsfreibetrag überschreitet.
Der Gläubiger kann dann z. B. eine Lohnpfändung oder Kontopfändung veranlassen und auf diese Weise die Schulden eintreiben. Hierzu hat er als Inhaber eines Forderungstitels 30 Jahre lang Zeit. Solange stehen ihm die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung offen.
Unabhängig davon, welches Zwangsmittel er hierfür nutzt, er kann damit auf das bestehende Vermögen bzw. Einkommen seines Schuldners zugreifen. Als Vermögen gelten neben beweglichen Gegenständen wie Schmuck, Autos, wertvolle Bilder und ähnliches auch Immobilien sowie Rechte und Ansprüche des Schuldners gegen Dritte.
Es kann jedoch auch sein, dass sich nach der Abgabe der Vermögensauskunft herausstellt, dass Sie über kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen verfügen. In diesem Fall macht es für den Gläubiger keinen Sinn, die Pfändung gegen Sie einzuleiten.
Eidesstattliche Versicherung: Dauer der Gültigkeit und vorzeitige Löschung
Diese eidesstattliche Versicherung hat jedoch noch weitere Konsequenzen: Die Vermögensauskunft führt in der Regel auch zu einem Negativeintrag bei der SCHUFA.
Darüber hinaus wird sie für drei Jahre beim Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis elektronisch gespeichert. Nach drei Jahren wird der Eintrag automatisch gelöscht. Wenn der Schuldner die offenen Geldforderungen seines Gläubigers vorzeitig getilgt hat, kann er die vorzeitige Löschung beantragen.
Hierfür muss er unter anderem folgende Unterlagen einreichen:
- formloser Antrag auf vorzeitige Löschung
- Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers in Form einer entsprechenden Erklärung des Gläubigers. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder die Einverständniserklärung des Gläubigers zur vorzeitigen Löschung genügen hierfür in der Regel nicht als Nachweis.
- Verfahrensnummer des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers
Anstelle der vollständigen Befriedigung des Gläubigers kann der Schuldner auch das Fehlen oder den Wegfall des Eintragungsgrundes nachweisen und auf dieser Grundlage die vorzeitige Löschung beantragen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie die Ausfertigung einer Entscheidung vorlegen, mit welcher der der Eintragung zugrunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben wurde. Sie können auch eine Entscheidung vorlegen, die die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt.
Eidesstattliche Erklärung zur Vermögensauskunft und ihre Vorteile
Auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für viele Verbraucher mit unangenehmen Gedanken und Vorstellungen verbunden ist, so kann sie doch Vorteile mit sich bringen. Denn die eidesstattlich versicherte Vermögensauskunft kann sogar bei der Schuldenbereinigung hilfreich sein.
Der Schuldner muss bei dieser Art der Versicherung an Eides statt seine gesamten Vermögensverhältnisse offenlegen.
Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache
Wenn ein Schuldner rechtlich dazu verpflichtet ist, eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben, so kann der Gerichtsvollzieher sie ihm wegnehmen und dem Gläubiger übergeben (§ 883 Abs. 1 ZPO). Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Gerichtsvollzieher diese Sache beim Schuldner nicht vorfindet. In diesem Fall muss der Schuldner an Eides statt versichern, „dass er die Sache nicht besitze [und] auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.“ (§ 883 Abs. 2 ZPO).
Eidesstattliche Erklärung im Insolvenzrecht
Im Insolvenzrecht muss der Schuldner beteuern, dass das Inventarverzeichnis vollständig und richtig ist, wenn der Insolvenzverwalter dies beantragt.
Ein solches Verzeichnis zu erstellen, ist nur einige von zahlreichen Pflichten des Insolvenzverwalters. Nachdem er alle Massegegenstände (Vermögensgegenstände des Schuldners) aufgezeichnet hat, fertigt er ein Inventar an. Hierfür muss er alle Aktiva und Passiva nach Art, Menge, Wert und möglichen Sonderrechten aufzeichnen.
Eine andere Frage ist, ob der Schuldner während der Insolvenz eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.05.2012 (Az. IX ZB 275/10) den Pfändungsschutz zugunsten des Schuldners gestärkt. Gläubigern ist es danach verboten, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern.
Eidesstattliche Erklärung: Kostenloses Muster
Weil der Inhalt und auch die Form einer solchen Erklärung vom jeweiligen Anwendungsfall und Rechtsgebiet abhängen, gibt es für die eidesstattliche Versicherung kein einheitliches Muster. Aus diesem Grund kann die folgende Vorlage nur eine erste Orientierung geben.
Unsere für eine eidesstattliche Erklärung erstellte Vorlage erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ersetzt auch keine Rechtsberatung.
Eidesstattliche Versicherung (Vordruck)
In Kenntnis über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Erklärung versichere ich,
[Vorname und Nachname:] __________________________________________
wohnhaft in [vollständige Anschrift]: ___________________________________
Folgendes an Eides statt zur Vorlage bei Gericht [Beschreibung des Sachverhalts, Angabe der Beweismittel]:
___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Ich versichere hiermit an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.
Mir ist bekannt, dass eine eidesstattliche Erklärung eine gemäß §§ 156, 161 StGB strafbewehrte Bestätigung der Richtigkeit, Wahrheit und Vollständigkeit meiner Angaben ist. Ich kenne die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen, den Tatsachen nicht entsprechenden Erklärung und einer unvollständigen Versicherung, das heißt dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen.
§ 156 StGB:
„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 161 StGB:
„(1) Wenn eine der in §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“
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