Bei der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfänden. Hierbei schaut er jedoch nur, ob diese sich im Besitz des Schuldners befinden. Er überprüft darüber hinaus nicht, ob sie tatsächlich zu dessen Vermögen gehören.
Dies kann dazu führen, dass Gegenstände gepfändet werden, an denen eigentlich anderen Personen Rechte zustehen. Ein Instrument, sich dagegen zu wehren, stellt die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) dar.
Was es mit dieser Klageform genau auf sich hat, soll der folgende Ratgeber ergründen. Dabei soll es unter anderem darum gehen, wann eine Drittwiderspruchsklage eingereicht werden kann und welche Wirkung sie hat.
Drittwiderspruchsklage kurz zusammengefasst
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO dient dem Schutz der Rechte Dritter bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Wird fälschlicherweise ein Gegenstand gepfändet, der nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört, kann er als Eigentümer auf diese Weise widersprechen.
Ist die Klage erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.
Inhalt
Was ist die Drittwiderspruchsklage?
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist ein Rechtsbehelf, der die Rechte Dritter bei einer Zwangsvollstreckung schützen soll. Dieser kann mit dieser Klage Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung einlegen.
Ein Beispiel: Aus der Wohnung des Schuldners werden Gegenstände gepfändet. Da diese sich in seiner Wohnung befinden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie ihm gehören. Nun wird aber auch ein Porzellanservice aus dem 19. Jahrhundert aus der Wohnung gepfändet, das sich allerdings nur deshalb dort befindet, weil die Schwester des Schuldners gerade ihr Haus renoviert und das kostbare Geschirr anderswo in Sicherheit bringen wollte. Es handelt sich also um ihr Eigentum.
Die Schwester kann nun Widerspruch gegen diese Zwangsvollstreckung einlegen, indem sie eine Drittwiderspruchsklage erhebt.
Vereinfacht gesagt läuft also die Drittwiderspruchsklage nach folgendem Schema ab:
- Gläubiger: verfolgt eine Zwangsvollstreckung
- Schuldner: besitzt Gegenstände eines Dritten, die dann gepfändet werden
- Dritter: interveniert gegen diese Zwangsvollstreckung
Voraussetzungen für die Drittwiderspruchsklage
Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass ein Dritter behauptet, an dem betreffenden Gegenstand stehe ihm „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ zu (§ 771 Abs. 1 ZPO). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gegenstand sein Eigentum ist.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig ist, entscheidet die Höhe des Streitwerts. Es handelt sich also nicht zwingend um das Insolvenzgericht.
Wirkungen der Drittwiderspruchsklage
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO folgt dem Muster einer Gestaltungsklage. Das bedeutet, dass mit der Rechtskraft des Urteils direkt eine Rechtsänderung eintritt. Ist die Klage des Dritten also erfolgreich, wird die Vollstreckung mit dem Urteil unzulässig.
Dies betrifft jedoch nicht die gesamte Zwangsvollstreckung, sondern nur die Pfändung derjenigen Gegenstände, durch die die Rechte des Dritten verletzt wurden. In unserem obigen Beispiel beträfe dies also lediglich die Pfändung des Porzellans. Weitere Pfändungen sind nicht von der Drittwiderspruchsklage und ihren Wirkungen betroffen.
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