Pleite ist nicht gleich pleite. Im deutschen Sprachgebrauch werden oft einige Begriffe durcheinander geworfen, unter denen sich die Menschen dasselbe vorstellen, die aber eigentlich unterschiedliche Dinge meinen.
Zwei solche Begriffe sind Bankrott und Insolvenz, die oft beide mit Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Tatsächlich sind beide Begriffe im deutschen Recht aber genau geregelt und keiner von ihnen ist ein Synonym für Zahlungsunfähigkeit.
Während die Insolvenz in Deutschland angemeldet wird und ein Insolvenzverfahren einleitet, ist mit dem Bankrott eine Straftat gemeint, die im Rahmen der Insolvenz begangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Rede von Bankrottstraftaten bzw. von Insolvenzstraftaten. Doch wie wird ein Bankrott im Strafgesetzbuch (StGB) definiert? Was genau ist ein vorsätzlicher Bankrott? Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.
Bankrott als Straftat kurz zusammengefasst
Der Begriff Bankrott beschreibt normalerweise die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Im strafrechtlichen Sinne handelt es sich dabei um eine Straftat, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren begangen wird.
Hierzu gehört z. B., wenn der Schuldner seine Überschuldung vorsätzlich herbeiführt oder wenn er rechtswidrigerweise die Insolvenzmasse verringert. Die verschiedenen Formen des strafbaren Bankrotts sind in § 283 StGB aufgeführt.
Eine Bankrott-Straftat verjährt in der Regel nach fünf Jahren. Nicht ganz eindeutig ist, wann die Verjährungsfrist einsetzt. Näheres lesen Sie hier.
Inhalt
Bankrott laut § 283 Strafgesetzbuch
§ 283 im Strafgesetzbuch definiert den Tatbestand des Bankrott und gibt die mögliche Bestrafung an. Dementsprechend wird ein Schuldner mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn er überschuldet ist oder ihm eine Zahlungsunfähigkeit droht und er
- Vermögen verheimlicht oder nicht ordnungsgemäß beiseite schafft,
- Spekulationsgeschäfte eingeht, wettet, spielt oder übermäßige Beträge verbraucht oder diese schuldig wird,
- Sachen auf Kredit kauft, um sie verlustbringend wieder zu verkaufen,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- der Pflicht zur Buchführung von Handelsbüchern nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- Handelsbücher verheimlicht, zerstört oder beschädigt und so die Übersicht erschwert,
- widerrechtlich Bilanzen aufstellt, die die Übersicht erschweren,
- widerrechtlich Bilanzen nicht oder nicht fristgerecht aufstellt,
- anderweitig ordnungswidrig seinen Vermögensstand verringert, verheimlicht oder verschleiert.
Die verschiedenen Möglichkeiten, eine Bankrott-Straftat zu begehen, können sinngemäß zusammengefasst werden. Denn sie alle haben gemein, dass durch sie das Vermögen des Schuldners, welches der Insolvenzmasse zugeführt und den Gläubigern übergeben werden soll, verfälscht dargestellt wird. Der Bankrott führt also meist zum Zweck, dass Gläubiger weniger von ihrem Geld wiederbekommen und ein Schuldner ordnungswidrig Teile seines Vermögens einbehält. Ebenfalls ist es strafbar, ein solches Vergehen lediglich zu versuchen.
Nicht vorsätzlicher Bankrott – Ist ein Versehen strafbar?
Entscheidend ist in der Regel, dass die Straftat vorsätzlich ausgeführt wurde. Doch kann auch ein nicht vorsätzlicher Bankrott strafbar sein? Schließlich heißt es in Verbindung mit dem Gesetz oft: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Und tatsächlich: Auch hier sieht § 283 StGB in den Absätzen 4 und 5 Strafen für den Fall einer fahrlässigen Handlung vor.
Wer also eine der oben genannten Handlungen durchführt und fahrlässig seine eigene Zahlungsunfähigkeit nicht kennt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dementsprechend gilt ein milderes Strafmaß, wenn ein Schuldner sich der Tatsache nicht bewusst ist, zahlungsunfähig zu sein, und dennoch bspw. hohe Wettschulden macht.
Wer als Argument lediglich anbringt, den Paragraphen 283 nicht zu kennen und deshalb nicht von der Strafbarkeit seiner Handlungen gewusst zu haben, wird hingegen in der Regel nicht verschont.
Sonderfälle des Bankrott
In § 283a StGB bis 283d StGB werden weitere Fälle des Bankrott aufgeführt. Dazu gehört auch die Schuldnerbegünstigung. Dabei handelt es sich um den Tatbestand, wenn Dritte das Vermögen von Insolvenzschuldnern zu deren Gunsten beiseite schaffen. Auch hierfür kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden.
§ 283a StGB regelt schließlich den besonders schweren Bankrott. Demnach können besonders schwere Fälle der in § 283 StGB beschriebenen Taten mit sechs bis zehn Monaten Freiheitsentzug bestraft werden. Von einem solchen Fall ist die Rede, wenn aus Gewinnsucht gehandelt wird oder viele Personen wissentlich durch die Aktionen des Schuldners um ihr Vermögen oder in wirtschaftliche Not gebracht werden. Umgangssprachlich wird diese Form des Bankrotts auch als betrügerischer Bankrott bezeichnet.
Verjährung für Bankrottdelikte – Wann tritt diese ein?
Bankrott kann, wie andere Straftaten auch, verjähren. Für vorsätzlichen Bankrott nach § 283 Abs. 1 und 2 StGB ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Unklarheit herrscht hingegen bezüglich der Frage, wann dieser fünfjährige Verjährungszeitraum beginnt.
Wie zwei BGH-Urteile zeigen, kann dieser Zeitpunkt des Beginns der Frist unterschiedlich gesetzt werden. In der Regel gilt, dass die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Dies geht aus § 78 StGB hervor. Für gewöhnlich bedeutet dies für den Bankrott, dass er als Straftat als beendet gilt, sobald die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit eintreten. Ab dem Zeitpunkt, an dem eine oben beschriebene Handlung strafbar, also zur Bankrott-Straftat wird, beginnt also die Verjährung. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn über ein Insolvenzverfahren entschieden wurde.
Kommt zum Beispiel ein Schuldner seinen Buchhaltungspflichten nicht nach, ist diese Handlung ab dem Zeitpunkt eine Straftat nach § 283, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Verjährung tritt also fünf Jahre danach ein. So entschied der BGH in einem Urteil vom 10.11.2016.
Allerdings kann das Urteil auch anders ausfallen. So entschied der BGH im Urteil vom 14.3.2016, dass die Tat eines Schuldners, der fortlaufend Teile seines Vermögens verheimlicht hatte, erst mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung beendet war. Die Verjährungsfrist kann also in Einzelfällen unterschiedlich eintreten.
Geschichte des Bankrott
Woher stammt der Begriff „Bankrott“ eigentlich? Schließlich scheint er in der deutschen Sprache fest verankert zu sein und ursprünglich eine Bedeutung gehabt zu haben, die sich nicht gänzlich mit der Bedeutung im Strafgesetzbuch deckt.
Tatsächlich geht der Begriff zurück auf italienische Geldwechsler in der Renaissance. Diese haben ihre Dienste an Tischen angeboten, die zerstört wurden, wenn ein Geldwechsler seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkam und hohe Schulden hatte. „Banca rotta“ ist italienisch für „zerschlagener/zerstörter Tisch“.
Im 15. Jahrhundert fand der Begriff Bankrott über die Hanse seinen Weg nach Hamburg. Als „Bankeruth“ wurde der Umstand verstanden, mehr zu kaufen, als bezahlt werden kann. In Deutschland fand der Begriff Anklang und fand sich schließlich 1802 in einem bayerischen Gesetzesentwurf bereits in einer Form, die der heutigen sehr ähnelt.
Bildnachweise:
– fotolia.com/ machiavel007
– fotolia.com/ BillionPhotos.com
– iStock/ Nastco
– iStock/ Brezina
– iStock/ Marilyn Nieves