Regulierter Schuldenabbau im Ablauf der Privatinsolvenz und nach drei Jahren die Restschuldbefreiung: Das ist – kurz auf den Punkt gebracht – die Privatinsolvenz aus der Sicht des Schuldners. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille.
Auf der anderen Seite muss er bestimmte Spielregeln einhalten, um nach der Insolvenz wirklich in den Genuss des gerichtlichen Schuldenerlasses zu kommen. Schuldner müssen während der gesamten Privatinsolvenz bestimmte Auflagen erfüllen, weil nur dann eine Restschuldbefreiung – die immer zulasten der Gläubiger geht – gerechtfertigt ist.
Genauere Informationen zu dieser Gesetzesänderung, mit der EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt wurde, finden Sie in unserem Ratgeber über die Restschuldbefreiung.
Auflagen während der Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
Der Gesetzgeber stellt nur redlichen Schuldnern eine Restschuldbefreiung in Aussicht. Dieser richterliche Schuldenerlass nach der Privatinsolvenz ist an Auflagen geknüpft, die der Schuldner während dieser Zeit erfüllen muss.
Der Schuldner muss sich während der Privatinsolvenz einem angemessenen Job nachgehen oder sich ernsthaft um einen solchen bemühen. Näheres zu dieser Erwerbsobliegenheit lesen Sie hier. Weitere Obliegenheiten haben wir im folgenden Abschnitt zusammengefasst.
In diesem Fall können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, bleiben alle noch offenen Schulden nach dem Verfahren bestehen und sind demnach weiterhin durchsetzbar.
Inhalte
Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO
Die Verbraucherinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgibt.
Der verteilt dieses Einkommen und auch das sonstige pfändbare Schuldnervermögen gleichmäßig an die Gläubiger, um die Schulden allmählich abzubauen.
Der Schuldner muss aber nicht nur auf einen Teil seines Einkommens verzichten, sondern während der Privatinsolvenz weitere Auflagen erfüllen.
Der Schuldenabbau funktioniert nur dann gut, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase pfändbares Einkommen erzielt. Deshalb ist er angehalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Hat er keinen Job, muss er sich einen solchen suchen und diese Bemühungen auch nachweisen können. Hierfür genügt es nicht, sich arbeitssuchend zu melden. Um dieser Erwerbsobliegenheit ausreichend nachzukommen, muss die betreffende Person während der Privatinsolvenz folgende Auflagen erfüllen:
- stetigen Kontakt zum Ansprechpartner bzw. Berater bei der Arbeitsagentur halten
- regelmäßige Recherche von passenden Stellenangeboten
- zwei- bis dreimal wöchentlich Bewerbungen verschicken
- Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
- zumutbare Arbeitsangebote dürfen nicht abgelehnt werden
Teilzeitbeschäftigte erfüllen diese Auflagen zur Privatinsolvenz laut dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn sie sich aktiv um eine Vollzeitstelle bemühen.
Sonstige während der Privatinsolvenz zu erfüllende Auflagen
Neben der Erwerbsobliegenheit beinhaltet die Insolvenzordnung weitere Pflichten, denen der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nachkommen muss:
- Wer seinen Arbeitsplatz oder den Wohnsitz wechselt, sollte dies unverzüglich beim Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen – und zwar sobald sich der Wechsel anbahnt.
- Erbt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase, so muss er die Hälfte des Erbes an den Treuhänder herausgeben. Es steht ihm allerdings frei, stattdessen das Erbe auszuschlagen. Dies würde nicht gegen die Auflagen zur Privatinsolvenz verstoßen.
- Auch eine Schenkung während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Dies gilt jedoch nicht für kleine Geschenke mit geringem Wert oder für sogenannte gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
- Der Schuldner darf während des Verfahrens keine direkten Zahlungen an seine Gläubiger leisten, weil dies dem Grundsatz der Gläubigergleichberechtigung widersprechen würde.
- Er darf außerdem keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen, beispielsweise für luxuriöse Konsumgüter.
Ein Verstoß gegen die während der Privatinsolvenz vorgesehenen Auflagen kann einen Antrag der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, bleiben die Schulden bestehen und der Schuldner muss trotzdem die Verfahrenskosten bezahlen.
Jupp
1. September 2020 um 11:26 Uhr
Wenn jemand gegen die Wohlverhaltensphase in der Restschuldbefreiung verstößt. Wo kann das gemeldet werden