Das Insolvenzrecht sieht für redliche Schuldner eine Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren vor. Der Gesetzgeber will jedem Menschen die Möglichkeit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang ohne Schulden geben. § 1 Insolvenzordnung (InsO) spricht ausdrücklich vom redlichen Schuldner, also von zuverlässigen, ehrlichen Personen, die während der Insolvenz gewissen Pflichten nachkommen.
Die wichtigste Pflicht ist die Erwerbsobliegenheit. Schuldner müssen arbeiten während einem Insolvenzverfahren oder sich zumindest ausreichend um einen angemessenen Job bemühen.
„Arbeiten während einem Insolvenzverfahren“ kurz zusammengefasst
Ja, sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ernsthaft um eine solche bemühen. Kommen sie dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, kann ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.
Schuldner sollen arbeiten während dem Insolvenzverfahren, um möglichst viele Schulden abzubauen. Nur dies rechtfertigt ihre anschließende Restschuldbefreiung, durch welche die Gläubiger einen Teil ihrer Forderung verlieren.
In der Regel dürfte dies nicht genügen. Der BGH verlangt vielmehr, dass sich Teilzeitbeschäftigte um einen Vollzeitjob bemühen.
Inhalte
Zweck der Erwerbsobliegenheit: Warum muss ich arbeiten trotz meiner Insolvenz?
Der Grund für diese Erwerbsobliegenheit bzw. die Pflicht zu arbeiten bei einer Insolvenz liegt in einem weiteren Ziel des Insolvenzverfahrens. Es dient in erster Linie dem Zweck, die offenen Forderungen der Gläubiger weitestgehend zu tilgen.
Hierfür verwertet der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners und verteilt es gleichmäßig an die Gläubiger.
Zu diesem Einkommen zählt auch das Gehalt bzw. der Lohn. Der Schuldner darf einen gewissen Pfändungsfreibetrag für seinen Lebensunterhalt behalten. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, muss der insolvente Arbeitnehmer an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abführen. Es geht also letztlich darum zu arbeiten, um während dem laufenden Insolvenzverfahren möglichst viel Geld zugunsten der Gläubiger heranzuschaffen.
Beispiel: Beschäftigte mit einem Nettogehalt bis zu 1.139,99 Euro dürfen ihr gesamtes Arbeitseinkommen behalten. Wer 1.160 Euro netto verdient und niemandem zu Unterhalt verpflichtet ist, muss 18,34 Euro abgeben. Verdient eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten 1.500 Euro netto, so gehen 256,34 Euro an den Insolvenzverwalter (Stand: Jan. 2019).
Die Tatsache, dass ein Schuldner nicht seinen gesamten erarbeiteten Lohn behalten darf, mag demotivierend sein. Allerdings sollten Sie dabei eines nicht vergessen: Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren gewöhnlich nur einen Teil ihrer Forderung beglichen und verlieren aufgrund der späteren Restschuldbefreiung den Rest der Forderung. Oft gehen sie sogar völlig leer aus.
Dieser Einschnitt in die Gläubigerrechte bedarf einer Rechtfertigung. Deswegen müssen Schuldner arbeiten und während dem Insolvenzverfahren alles tun, um ihre Gläubiger möglichst weitreichend zu bezahlen.
Was genau beinhaltet die Arbeitspflicht während der Privatinsolvenz?
Geregelt ist die Erwerbsobliegenheit in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO:
„Dem Schuldner obliegt es, in dem Zweitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“
Das bedeutet konkret folgendes:
- Teilzeitbeschäftigte Personen müssen sich grundsätzlich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 01.03.2018 entschieden (Az. IX ZB 32/17).
- Schuldner, die aufgrund ihrer Ausbildung oder vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen können, müssen diese Chance auch nutzen. Während einem Insolvenzverfahren muss der Schuldner die bestmöglichen sich bietenden Verdienstchancen ergreifen.
- Wer keinen angemessenen Job ausübt, muss sich ernsthaft um Arbeit kümmern und diese Bemühungen genau dokumentieren. Nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt seine Erwerbsobliegenheit, wer wöchentlich zwei bis drei Bewerbungen nachweisen kann, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.
- Schuldner dürfen zumutbare Arbeiten nicht ablehnen.
Wer gegen die Pflicht zu arbeiten verstößt oder während einem Insolvenzverfahren und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase einen angemessenen Job ablehnt, riskiert die Versagung seiner Restschuldbefreiung. Die Folge: Sämtliche Schulden bleiben bestehen, sodass die Gläubiger ihre Forderungen wieder im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können.
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Gabriela
26. Mai 2022 um 9:18 Uhr
Hallo vie will Geld ziehen die inzolventz ven ich ein vollzeit auf 160 Stunden mit 13 Euro in Stunde und ein teilzeit mit 12 Euro in Stunde arbeiten ?
Barry
10. Juli 2020 um 0:33 Uhr
Verstehe ich nicht also ich soll arbeiten damit ich die Restschuldbefreiung nach 7 Jahren erhalte ? und wenn ich dies nicht mache bleiben alle meine Schulden bestehen und ich muss wieder in Privatinsolvenz gehen und 7 Jahre Warten ? Hört sich für mich nach Landesamt für Soziale Dienste und Schwerbehinderten Ausweis an auf Grund von Depressionen 11 Wochen Tagesklinik eine gesicherte Diagnose erhalten und zu Hause bleiben.