Abtretung: Übertragung von Forderungen an einen neuen Gläubiger

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 5. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Was ist eine Abtretung gemäß BGB? Unser Ratgeber informiert Sie über die Übertragung von Forderungen.
Was ist eine Abtretung gemäß BGB? Unser Ratgeber informiert Sie über die Übertragung von Forderungen.

In manchen Situationen kann es vorkommen, dass anstelle von Geld bei einer Zahlung oder einer Sicherheit lediglich Forderungen übertragen werden, also Ansprüche auf Geld. Dies ist möglich, weil Forderungen ebenfalls Vermögenswert haben.

Dieser Vorgang wird Abtretung genannt. Doch was bedeutet Abtretung im Detail? Welche Voraussetzungen müssen für eine solche erfüllt sein und welche Arten von Abtretung sind möglich?

Im folgenden Ratgeber soll es um die Abtretung gehen. Zur Bedeutung von Forderungsübertragungen und speziellen Fragen wie dem Zusammentreffen mit einer Pfändung erfahren Sie hier mehr.

Die Abtretung kurz zusammengefasst

Was bedeutet „Abtretung“?

Die Zession oder Abtretung bezeichnet eine Übertragung von Forderungen an einen neuen Gläubiger. Der Schuldner bleibt derselbe. Er muss seine Schulden nun lediglich beim neuen Forderungsinhaber begleichen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abtretung möglich?

Damit eine Abtretung möglich ist, muss die Forderung bestehen und durchsetzbar sein. Auch eine Übertragung künftiger Forderungen ist möglich.

Was hat Vorrang: Abtretung oder Pfändung?

Findet eine Abtretung vor einer Pfändung statt, hat erstere in der Regel Vorrang. Näheres lesen Sie hier.

Weitere Informationen zur Abtretung

AbtretungserklärungGehaltsabtretungFactoringForderungsabtretungGlobalzession
Bei der Abtretung von Forderungen handelt es sich einfach gesagt um einen Wechsel des Gläubigers.
Bei der Abtretung von Forderungen handelt es sich einfach gesagt um einen Wechsel des Gläubigers.

Die Definition für die Abtretung einer Forderung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragrafen 398. Dort heißt es:

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Es handelt sich bei der Abtretung nach § 398 BGB also einfach gesagt um einen Gläubigerwechsel. Konkret wird bei der Abtretung (auch: Zession) in der Regel durch einen Vertrag die Forderung vom alten Gläubiger (Zedenten) auf den neuen (Zessionar) übertragen. Sowohl der Schuldner als auch die Forderung selbst bleiben nach der Abtretung gemäß BGB gleich.

Anders als bei anderen Verfügungen wird bei der Abtretung ein Anspruch übertragen, kein dinglicher Gegenstand. Wenn ein Gläubiger eine Forderung abtritt, verliert er sämtliche Ansprüche daran. Gleichzeitig findet damit eine Abtretung von Rechten an der Forderung an den neuen Gläubiger statt, der nun den Anspruch an ihr hat und sie eintreiben kann. Der Schuldner muss seine Schulden also an den neuen Gläubiger bezahlen.

Beispiel für eine Abtretung: Wenn jemand eine Immobilie kauft und sich dies von einer Bank finanzieren lässt, braucht diese in der Regel eine Sicherheit. Diese wird durch die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch gegeben. Wenn der Hauskäufer nun für die Anschlussfinanzierung die Bank wechselt, benötigt auch die neue Bank eine Sicherheit. Statt den Eintrag im Grundbuch umständlich zu löschen und neu anzulegen, kann stattdessen eine Abtretung der Grundschuld zwischen beiden Banken vereinbart werden. Ähnliches gilt für die Abtretung einer Versicherung (Lebensversicherung z. B.).

Abtretung von Ansprüchen: Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Abtretung sind etwa das Bestehen der Forderung und ihre Durchsetzbarkeit.
Voraussetzungen für eine Abtretung sind etwa das Bestehen der Forderung und ihre Durchsetzbarkeit.

Gibt es Voraussetzungen für die Abtretung von Forderungen gemäß BGB? Die grundlegende Bedingung ist, dass die betreffende Forderung besteht. Der Anspruch darf also nicht erloschen und muss durchsetzbar sein.Des Weiteren ist gemäß § 399 BGB eine Abtretung nicht möglich, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.“ Dies kann dann der Fall sein, wenn es sich um personalisierte Ansprüche handelt. Eine Abtretung ist zum Beispiel bei Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers nicht möglich.

Wenn Schuldner und ursprünglicher Gläubiger eine Vereinbarung geschlossen haben, welche eine Abtretung der Forderung ausschließt, ist diese ebenfalls nicht möglich.

Möglich ist aber zum Beispiel eine Abtretung künftiger Forderungen. Hierzu müssen nur die betreffenden Forderungen bestimmt oder bestimmbar sein und ihre Entstehung möglich erscheinen. Kommen sie letztendlich nicht zustande, tritt auch die Abtretung zukünftiger Forderungen nicht ein.

Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ein Beispiel für eine Abtretung, in der es nicht um Geldforderungen geht, sondern um eine andere Art von Anspruch, stellt die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB dar. Eine solche ist in folgender Situation möglich.

Eine Sache wird von einer Person erworben. Die Sache befindet sich aber im Besitz einer dritten Person. Der alte Eigentümer kann dem Erwerber nun statt einer Übergabe der Sache den Anspruch auf die Herausgabe der Sache abtreten. Diese kann somit beim Dritten bleiben, auch wenn der Eigentümer wechselt.

Widerruf einer Abtretung möglich?

Lässt sich eine Abtretung rückgängig machen? Sobald ein wirksamer Vertrag besteht, kann die Abtretung nicht einfach widerrufen werden. Ein einseitiger Rückzieher ist also nicht möglich. Stattdessen muss für die Rückübertragung der Forderungen ein neuer Vertrag vereinbart werden.

Steuererstattungen können ebenfalls abgetreten werden. Hierzu muss eine entsprechende Anzeige über die Abtretung beim Finanzamt abgegeben werden. Diese muss vom neuen und vom alten Gläubiger unterschrieben sein.

Pfändung und Abtretung

Eine Pfändung unterliegt einer Abtretung, wenn sie erst nach ihr erwirkt wird.
Eine Pfändung unterliegt einer Abtretung, wenn sie erst nach ihr erwirkt wird.

Abtretung und Verpfändung haben gewisse Gemeinsamkeiten. Dies wird zum Beispiel darin deutlich, dass zum einen nach § 851 Zivilprozessordnung (ZPO) nur diejenigen Forderungen der Pfändung unterworfen sind, die auch übertragbar sind. Zum anderen legt § 400 BGB fest, dass Forderungen, die nicht der Pfändung unterworfen sind, auch nicht abgetreten werden können.Gelegentlich kommen sich beide in die Quere. Dann stellt sich die Frage, wie eigentlich bei Abtretung und Pfändung die Rangfolge geregelt ist. Wenn beispielsweise eine Lohnabtretung mit einer Bank als Sicherheit bei einem Kredit vereinbart wurde und aufgrund ausbleibender Kreditraten die Bank diesen Anspruch geltend macht, so muss das Einkommen des Schuldners an das Geldinstitut ausgezahlt werden.

Wenn dann aber ein anderer Gläubiger aufgrund einer anderen Forderung eine Lohnpfändung durchführen will, so wird er damit nicht weit kommen, weil die Abtretung vor der Pfändung stattfand und somit zuerst bedient wird. In diesem Fall hat also die Abtretung vor der Pfändung Vorrang.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können Forderungen ebenfalls abgetreten werden. Der Gläubiger kann also mittels eines Vertrags die Abtretung seiner Insolvenzforderung vollziehen. Anschließend muss der Insolvenzverwalter informiert werden, damit die Insolvenztabelle angepasst wird.

Bildnachweise:
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Über den Autor

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Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

6 Antworte zu “Abtretung: Übertragung von Forderungen an einen neuen Gläubiger”

  1. Michael

    27. April 2021 um 13:51 Uhr

    Hallo zusammen,

    einige Banken akzeptieren Forderungsabtertungen nicht und lehnen diese ab.

    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage oder eine schlüssige Argumentation, auf die sich diese banken beziehen?

    Viele Grüße

  2. Maria

    7. Dezember 2020 um 15:42 Uhr

    Hallo, ich habe vor 20 Jahren an meine Tochter den zu erwartenden Zugewinnausgleich aus meiner gescheiterten Ehe abgetreten. Da keine Forderung meiner Tochter an mich vorlag ist dies als eine Schenkung anzusehen. Das Zugewinnausgleichsverfahren war jetzt erst vor 4 Jahren beendet. Im Jahr 2005 musste ich eine Privatinsolvenz anmelden, Die Restschuldbefreiung wurde erteilt. All die Jahre hatte meine Tochter kein Interesse die Abtretung dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Meine Frage hätte meine Tochter die Abtretung dem Insolvenzverwalter nicht mitteilen müssen ?Jetzt habe ich ein Guthaben aus dem Zugewinnausgleich. Alle Gläubiger sind mit Vergleich abgefunden Meine Rente reicht nicht um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann ich wegen Verarmung und Untreue ( Ich habe über 10 Jahre keinen Kontakt zu meiner Tochter) die Abtretung rückgängig machen ?
    Ich habe ein Dartlehen in erheblicher Höhe aufgenommen um die Anwaltskosten zu bezahlen. Jetzt hat meine Tochter die Abtretung an Ihren Vater abgetreten. Was kann ich machen um an das Geld zu kommen.

  3. Jan

    10. Januar 2020 um 15:16 Uhr

    Hallo, es wurde ein Forderungsübergang am 31.10 2019 von einer Bank auf eine andere übertragen. Die Gläubiger hatten bis zum 2.11 2019 Zeit die Forderungen einzutreiben. die eigentliche Privatinsolvenz war bereits am 20.9 2019 abgeschlossen. Ein Beschluss zur Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht liegt bereits vor, so dass meine Insolvenz beendet ist. Hat man hier noch irgendetwas zu befürchten?

    • Ronny

      23. Dezember 2020 um 7:06 Uhr

      Hallo,

      Ich befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensphase, welche noch bis Mitte 2024 geht. Währenddessen wird mein pfändbarer Betrag vom Lohn abgezogen da ich die Abtretungserklärung unterzeichnet habe.
      Nach Beendigung dieser Phase habe ich knapp das Doppelte bezahlt von dem was ich überhaupt an Schulden habe. Ist das so legitim?

  4. Sascha

    19. April 2019 um 14:13 Uhr

    Hallo,

    mich interessiert folgendes:
    Der Schuldner etwas bestellt und nicht bezahlt. Das Unternehmen tritt die Forderung an Inkasso Unternehmen A die Forderung ab. Das Inkasso A versucht ein Jahr lang die Forderung einzutreiben, jedoch ohne Erfolg. Das Inkasso Unternehmen A tritt die Forderung an Inkasso Unternehmen B ab, welches auch die Forderung nicht eintreiben kann und tritt dieses wieder zum Inkasso A ab und dieses wieder an B. (selbe Inkasso Unternehmen, die sich die Forderungen hin und her schieben)
    Ist das statthaft und wie wirkt es sich auf die Verjährungsfrist der Forderung aus?

    • privatinsolvenz.net

      13. Mai 2019 um 14:48 Uhr

      Hallo Sascha,

      grundsätzlich ist der Forderungsverkauf erlaubt. Die Verjährung sollte hierdurch nicht gehemmt werden.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

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