Schuldeneintreiber – diesem Wort haftet immer noch etwas leicht Beängstigendes an. Das ist auch nicht weiter verwunderlich. Denn immer wieder berichteten und berichten Medien von den einschüchternden, rüden Methoden unseriöser Geldeintreiber. Und immer noch herrscht Unsicherheit unter den Verbrauchern, was erlaubt ist und was nicht und wann sie was bezahlen müssen.
Wir wollen etwas Licht ins Dunkel bringen und Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Spielregeln geben. Wer diese kennt, weiß im Zweifel auch, wie er am besten reagieren soll, wenn eine Inkassoforderung im Briefkasten landet.
Schuldeneintreiber kurz zusammengefasst
Ja. Gläubiger können Schulden eintreiben lassen, jedoch nur von registrierten Inkassodienstleistern.
Bei einem Inkasso haben weder Geldeintreiber noch Gläubiger hoheitliche Rechte. Nur staatliche Vollstreckungsorgane dürfen Pfändungen durchführen oder den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordern. Sie dürfen daher lediglich mahnen und die Forderung auf gerichtlichem Wege durchsetzen.
Schuldeneintreiber müssen offen legen, für wen sie Ansprüche oder Privatschulden eintreiben und woraus diese resultieren.
Inhalt
Geld eintreiben ist durchaus zulässig – im Rahmen der Gesetze
Inkasso bzw. Schulden eintreiben – das bedeutet zunächst einmal nichts anderes, als dass ein Forderungsinhaber seinen Schuldner ausdrücklich zur Zahlung auffordert und diese gegebenenfalls mithilfe von Zwangsmaßnahmen durchsetzt. Hierbei gelten zunächst einmal folgende Regeln:
Selbstverständlich ist ein Gläubiger berechtigt, seinen Schuldner aufzufordern, eine – unbestritten bestehende – fällige Schuld zu begleichen. Streitet der Schuldner diese Forderung dem Grunde oder der Höhe nach ab, so muss das Gericht klären, ob der Anspruch tatsächlich in dieser Form besteht.
Der Gläubiger darf auch ein Inkassounternehmen (umgangssprachlich Schuldeneintreiber) damit beauftragen, seinen Anspruch durchzusetzen. Welche Voraussetzungen ein solcher Dienstleister erfüllen muss, um eine offene Forderung eintreiben zu dürfen, erklären wir im Folgenden noch genauer. Doch auch in diesem Fall kommt der Gläubiger bzw. das Inkassobüro um ein gerichtliches Verfahren nicht herum, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und sich weigert zu bezahlen.
Weder Gläubiger noch Schuldeneintreiber dürfen eigenmächtig Zwang ausüben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Eine zwangsweise Schuldeneintreibung ist nur mithilfe des Staates zulässig. Das heißt: Der Gläubiger muss zuerst einen Vollstreckungstitel erwirken (z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid). Anschließend kann er den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Das einzige zulässige Druckmittel im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung ist die Androhung rechtlicher Schritte. Allerdings darf der Schuldeneintreiber laut Bundesgerichtshof (BGH) dabei nicht suggerieren, dass der Schuldner dem Inkasso schutzlos ausgeliefert ist. Dieser Grundsatz gilt auch in Bezug auf die im Folgenden vorgestellten Methoden.
Mit welchen Methoden dürfen Inkassobüros und Gläubiger Forderungen eintreiben.
Leider lassen es viele Inkassounternehmen nicht bei den oben benannten Maßnahmen bewenden. Stattdessen nutzen sie Drohgebärden, um Schuldner einzuschüchtern – oft mit Erfolg. Die meisten von ihnen zahlen aus Angst oder weil sie sich genötigt fühlen.
Das ist auch kaum verwunderlich, wenn ein Schuldeneintreiber die offene Forderung telefonisch geltend macht oder sogar plötzlich persönlich vor der Wohnungstür steht. Sowohl Anrufe als auch Hausbesuche sind legal.
Aber: Die Inkassoeintreiber haben kein Recht, die Wohnung zu betreten, es sei denn, der Schuldner erlaubt es ihnen ausdrücklich. Sie dürfen auch nichts aus der Wohnung mitnehmen, weder Geld noch Schmuck noch andere Wertgegenstände. Das darf nur der mit einer Sachpfändung beauftragte Gerichtsvollzieher. Weder Gläubiger noch deren Schuldeneintreiber haben hoheitliche Befugnisse wie etwa die Polizei oder das Gericht. Zur Abgabe einer Vermögensauskunft darf nur ein Gerichtsvollzieher auffordern.
Noch einmal: Pfänden und zwangsvollstrecken darf nur das zuständige staatliche Vollstreckungsorgan – und das auch nur, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung (Vollstreckungstitel) besitzt. Auch gehen die Rechte eines beauftragten Geldeintreibers nicht weiter als die seines Gläubigers.
Droht ein Schuldeneintreiber dennoch mit einer Pfändung oder sogar mit der Verhaftung des Schuldners, ohne einen solchen Titel vorweisen zu können, so sollte der Betroffene die zuständige Inkassoaufsicht einschalten und sich an eine Schuldnerberatungsstelle, Verbraucherzentrale oder einen Anwalt für Schulden wenden.
Vorsicht ist geboten, wenn ein solches Unternehmen offene Rechnungen eintreiben will, ohne nachvollziehbar darzulegen, woraus diese Forderungen resultieren. Wir erläutern im Folgenden noch, welchen Inhalt ein seriöses Inkassoschreiben aufweisen muss.
Schulden eintreiben dürfen in Deutschland nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur registrierte Inkassodienstleister. Ein weiteres Indiz für Seriosität ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU). Diese haben ein Regelwerk, auf das sich jedes Mitglied verpflichtet.
Post vom Schuldeneintreiber: Was muss das Inkassoschreiben beinhalten?
Seriöse Inkassodienstleister legen in ihrem Anschreiben genau dar, worum es geht und was der Grund des Anspruchs ist. In ihrem Schreiben finden sich insbesondere folgende Informationen:
- ursprünglicher Gläubiger (Auftraggeber vom Schuldeneintreiber)
- Vertragsgegenstand und genaues Datum zum Vertragsschluss
- Hauptforderung
- Zinsen
- genau und nachvollziehbar aufgeschlüsselte Inkassokosten in angemessener Höhe
- angemessene Zahlungsfrist
Nicht alle Inkassogebühren sind berechtigt
Inkassodienstleister verdienen ihr Geld damit, dass Gläubiger sie mit dem Eintreiben von Forderungen beauftragen. Manchmal beschränkt sich deren Tätigkeit auf das Verschicken einer Mahnung. Es kann aber auch vorkommen, dass Schuldeneintreiber mehr Aufwand betreiben müssen, um einen Anspruch durchzusetzen. Dennoch sind nicht alle geforderten Inkassokosten berechtigt.
Folgende Posten muss der Schuldner bezahlen, vorausgesetzt, es handelt sich um eine berechtigte Forderung:
- Hauptforderung
- Verzugszinsen im gesetzlichen Rahmen
- Mahnkosten ab der 2. Mahnung, höchsten jeweils 2,50 Euro
- Kosten für den Mahnbescheid
- Kosten für durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen
- Zustellungsgebühren
- Telefon- und Portogebühren, sofern diese 20 Euro nicht überschreiten
- nachgewiesene Kosten für Bankrücklastschriften
Der Schuldeneintreiber darf hingegen keine Gebühren erheben, wenn der Schuldner ihn bittet, ihm eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Ebenso wenig muss er für Kosten aufkommen, die dem Inkassodienstleister entstehen, weil es zusätzlich einen Anwalt eingeschaltet hat. Kontoführungsgebühren und Telefon-Inkassogebühren für Anrufe beim Schuldner sind ebenfalls unzulässig.
Wie Sie sich gegen das Eintreiben von unberechtigten Forderungen wehren
Sie sind der Ansicht, dass ein Schuldeneintreiber Sie unberechtigterweise zur Zahlung auffordert? Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, um sich gegen solche Ansinnen zu wehren. Wichtig ist dabei, dass sie überhaupt handeln und das Inkassoschreiben nicht ignorieren, schon gar nicht, wenn dieses unberechtigt ist.
Denn Geldeintreiber neigen mitunter dazu, ihre Kosten in die Höhe zu treiben, je länger das Verfahren dauert. Das ist aktuell auch relativ einfach, weil ihre Gebühren anders als die Anwaltskosten gesetzlich nicht geregelt sind.
Außerdem könnte der Inkassodienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken, wenn der Schuldner gar nicht handelt. Das ist für den Schuldner gefährlich, weil das Mahngericht in diesem Verfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist.
Wichtig! Mit einem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger bzw. Schuldeneintreiber die Zwangsvollstreckung auch dann veranlassen, wenn die Forderung urspünglich unberechtigt war. Schützen Sie sich mit folgenden Maßnahmen, wenn ein Schuldeneintreiber unberechtigte Ansprüche geltend macht:
- Enthält das Inkassoschreiben nicht alle erforderlichen Informationen, so fordern Sie diese vom Inkasso-Dienstleister an. Sie möchten nicht nur wissen, wofür Sie bezahlen, sondern auch für wen der Geldeintreiber das Inkasso durchführt.
- Prüfen Sie alle Informationen im Inkassoschreiben sehr genau. Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass hier überhaupt kein Anspruch auf Zahlung besteht, so stellen Sie dem Schuldeneintreiber genau dar, warum hier Ihrem Erachten nach kein Vertrag zustande gekommen ist.
- Regeln Sie alles auf schriftlichem Wege, und zwar immer per Einschreiben mit Rückschein.
- Oft sind vermeintlich am Telefon geschlossene Verträge Gegenstand eines Inkasso. Der Eintreiber soll Ihnen als Nachweis einen Mitschnitt des Telefongesprächs zukommen lassen. So können Sie – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – prüfen, ob wirklich ein Vertrag zustande kam.
- Nicht jeder x-beliebige private Schuldeneintreiber darf Geldforderungen durchsetzen. Prüfen Sie, ob der Dienstleister im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist. Das ist kostenlos im Internet möglich. Sollte dort keine entsprechende Registrierung hinterlegt sein, können Verbraucher dies beim zuständigen Gericht anzeigen, weil der entsprechende Schuldeneintreiber in diesem Fall ordnungswidrig handelt und dafür bis zu 5.000 Euro Bußgeld bezahlen muss.
- Unterschreiben Sie möglichst kein Schuldanerkenntnis und auch keine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Rücksprache mit der Verbraucherzentrale oder einer Schuldnerberatung.
- Der BDIU hat eine Beschwerdestelle eingerichtet. Halten sich seine Mitglieder nicht an ihre Pflichten, so kann der Verein Sanktionen oder Geldbußen verhängen.
Fordert ein Schuldeneintreiber Sie auf, eine berechtigte Forderung zu bezahlen, so sollten Sie dem auch fristgemäß nachkommen.
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