Das Insolvenzverfahren kostet Geld wie alle anderen gerichtlichen Verfahren auch. Die Kosten hierfür muss der insolvente Schuldner aufbringen, im Falle einer Privatinsolvenz der private Schuldner bzw. Verbraucher und bei einer Regelinsolvenz die insolvente Gesellschaft bzw. das Unternehmen.
Das Gericht prüft im Eröffnungsverfahren, ob das (pfändbare) Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) ausreicht, um wenigstens diese Verfahrenskosten abzudecken. Ist das nicht der Fall, wird unter Umständen das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen.
„Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen“ kurz zusammengefasst
Ein Insolvenzverfahren wird dann mangels Masse abgewiesen, wenn das Schuldnervermögen bzw. die Insolvenzmasse nicht reicht, um die Verfahrenskosten zu decken (Massearmut).
Ja. Verbraucher können eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Das Gericht gewährt ihnen dann einen Zahlungsaufschub bis zur Restschuldbefreiung, sodass das Insolvenzverfahren nicht mangels Masse abgewiesen wird.
Sie können nach § 34 Abs. 1 InsO sofortige Beschwerde einlegen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
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Unter welchen Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen?
Die Abweisung mangels Masse ist in § 26 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dort heißt es in Absatz 1:
„Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.“
Die Formulierung „Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen“ ist ein Rechtsbegriff, der nichts anderes bedeutet, als dass kein Insolvenzverfahren zustande kommt, weil hierfür nicht genügend Geld vorhanden ist.
Zu den Verfahrenskosten zählen insbesondere die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen. Diese Kosten müssen immer bezahlt werden.
Wann wird eine private Insolvenz mangels Masse abgewiesen und welche Folgen hat das?
Normalerweise wird ein Insolvenzverfahren nicht mangels Masse abgewiesen, wenn eine Privatperson Verbraucherinsolvenz beantragt, obwohl sie die Kosten hierfür nicht aufbringen kann. Denn der Gesetzgeber möchte auch ausdrücklich mittellosen Menschen die Möglichkeit geben, sich im Wege einer Privatinsolvenz zu entschulden und die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Deswegen können natürliche Personen (Verbraucher) nach § 4a InsO eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dieser Antrag muss dem Insolvenzantrag beigefügt werden.
Eine Stundung ist nach §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor seinem Eröffnungsantrag wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde.
Es ist ratsam, einen Anwalt für Insolvenzrecht einzuschalten, wenn Ihr beantragtes Insolvenzverfahren dennoch mangels Masse abgewiesen wurde. Denn diese Abweisung wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen und dient dort der Warnung im Geschäftsverkehr. Für Sie wird es damit schwieriger, bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen, beispielsweise eine neue Wohnung anzumieten.
Eine weitere unangenehme Folge ist es, dass das Insolvenzgericht unter Umständen eine dreijährige Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag verhängt, vor allem wenn die Stundung wegen des oben benannten Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO abgelehnt wurde.
Wird das private Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, ist eine Vollstreckung durch alle Gläubiger wieder in vollem Umfang möglich, weil das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO dann nicht mehr gilt.
Ob die Zwangsvollstreckung in diesem Falle erfolgsversprechend ist, steht auf einem anderen Blatt, da unter Umständen kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Auf jeden Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass er durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wird.
Betroffene können gegen den gerichtlichen Abweisungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung sofortige Beschwerde einlegen.
Abweisung vom Insolvenzantrag mangels Masse – Folgen bei einer beantragten Regelinsolvenz
Anders sieht die Rechtslage bei einer Regelinsolvenz aus, z. B. bei einer insolventen GmbH: Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich mangels Masse abgewiesen, wenn mit dem Vermögen dieses Unternehmens nicht sämtliche Verfahrenskosten getilgt werden können. Juristischen Personen wie etwa die GmbH steht die Möglichkeit der Stundung nicht offen. Sie können aber einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten leisten.
Ob die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um sämtliche Verfahrenskosten zu bezahlen, prüft das Insolvenzgericht normalerweise durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen Sachverständigen. Belegt dieser in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass Massearmut vorliegt, so wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – mit diesen Folgen:
- Das Insolvenzgericht macht den Abweisungsbeschluss unverzüglich öffentlich bekannt.
- Es veranlasst außerdem die Löschung der juristischen Person bzw. der Personengesellschaft aus dem Handelsregister und anderen öffentlichen Verzeichnissen.
- Stattdessen erfolgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, welches gewöhnlich für jedermann einsehbar ist.
- Die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist beendet, Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
- Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, können Gläubiger (theoretisch) wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Allerdings gibt es keinen Schuldner bzw. Vollstreckungsgegner mehr, wenn das entsprechende Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Die Insolvenzgerichte unterrichten die Staatsanwaltschaft über Insolvenzverfahren und übermitteln ihr die Akten zur strafrechtlichen Prüfung. Hier steht unter Umständen der Verdacht der Insolvenzverschleppung oder eine anderen Insolvenzstraftat im Raum.
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