Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und der Kampf aus der Schuldenfalle sind nicht nur für den Schuldner eine große Belastung. Im Falle einer Insolvenz darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Gläubiger bei einem Zahlungsausfall finanzielle Einbußen davon tragen.
Diese Insolvenzgläubiger stehen im Fokus des Insolvenzverfahrens. Für sie wird das Verfahren durchgeführt, um ihre Forderungen weitestgehend zu tilgen. Hierfür verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen (= sog. Insolvenzmasse) und verteilt den Erlös an sie. Der folgende Ratgeber beleuchtet die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger (und Massegläubiger) näher.
Insolvenzgläubiger kurz zusammengefasst
Insolvenzgläubiger sind diejenigen Gläubiger, für die das Insolvenzverfahren zur Schuldenregulierung durchgeführt wird. Zu ihnen gehören jene Gläubiger, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Insolvenzgläubiger sind innerhalb ihres Ranges gleichmäßig (mit derselben Quote) zu befriedigen. Aus- und absonderungsberechtige sowie Massegläubiger sind ihnen gegenüber jedoch privilegiert.
Wer erreichen möchte, dass seine Forderung (zumindest teilweise) im Insolvenzverfahren beglichen wird, muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
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Welche Gläubiger nehmen als Insolvenzgläubiger am Verfahren teil?
Wer gilt als Insolvenzgläubiger? Laut Definition des § 38 Insolvenzordnung (InsO) sind dies jene Gläubiger,
„die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.“
Es genügt als, dass ihr Anspruch bzw. der Rechtsgrund hierfür bereits bestand, bevor das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat. Nicht fällige Forderungen gelten übrigens laut § 41 Abs. 1 InsO mit Insolvenzeröffnung als fällig, z. B. noch nicht gänzlich zurückgezahlte Kreditschulden. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Insolvenzgläubiger bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirkt haben.
In dem Moment, in dem das Insolvenzgericht das Verfahren per Beschluss eröffnet, können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch innerhalb dieses Verfahrens verfolgen. Hierfür müssen sie diese beim Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zur Insolvenztabelle (dem Forderungsverzeichnis) anmelden.
Dies hat innerhalb der im Eröffnungsbeschluss bekanntgegebenen Anmeldefrist zu erfolgen. Eine nachträgliche Anmeldung in einem gesonderten Prüfungstermin ist zwar möglich. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.
Die Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche während des Insolvenzverfahrens ist jedoch nach § 89 InsO untersagt. Eine Ausnahme diesbezüglich gilt nur für Unterhaltsforderungen. Diese können auch während der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners durchgesetzt werden, indem der Unterhaltsgläubiger in jenes Einkommen vollstreckt, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Insolvenzgläubiger und ihre Rangfolge im Vergleich zu anderen Gläubigern
Das Insolvenzrecht kennt jedoch nicht nur den Insolvenzgläubiger, sondern noch weitere Verfahrensbeteiligte, die Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner erheben können. Das macht die Sache etwas schwieriger, denn eigentlich besagt § 1 InsO, dass alle Gläubiger im Verfahren gleichmäßig befriedigt werden sollen. das gilt aber nur, soweit die jeweiligen Gläubiger während der Insolvenz auf derselben Rangstufe stehen.
Obwohl das Verfahren für den Insolvenzgläubiger durchgeführt wird, steht er nicht an erster Stelle. Es gilt vielmehr folgende Hierarchie:
Aussonderungsberechtigte
Hierunter fallen jene Gläubiger, die verlangen können, dass gewisse Vermögensteile des Schuldners gar nicht erst in die Insolvenzmasse aufgenommen werden. Sie können beispielsweise aufgrund ihrer Eigentumsstellung die Herausgabe (Aussonderung) einer bestimmten Sache verlangen.
Absonderungsberechtigte
Auch diese Gläubigergruppe nimmt im Insolvenzverfahren eine Sonderstellung ein, weil sie sich bereits ein Recht an einem bestimmten Gegenstand des Schuldners gesichert haben. Sie können zwar nicht dessen Herausgabe verlangen, wohl aber den Erlös für den Fall, dass diese Sache veräußert wird.
Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten
Ebenfalls privilegiert gegenüber dem Insolvenzgläubiger ist der Massegläubiger. Seine Verbindlichkeiten werden auch als Masseverbindlichkeiten genannt. dies sind z. B. die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, die Kosten für ggf. durchgeführte Versteigerungen.
Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören jene Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung oder aufgrund dessen entstanden sind. Solche Kosten können insbesondere bei der (vorläufigen) Fortführung eines insolventen Unternehmens entstehen, beispielsweise durch Aufträge und Produktionen. Masseverbindlichkeiten sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.
Insolvenzgläubiger
Nun erst sind die eigentlichen Insolvenzgläubiger an der Reihe. An sie wird die noch verbleibende Insolvenzmasse gleichmäßig verteilt. Jeder bekommt denselben prozentualen Anteil seiner Forderung bezahlt. Das können z. B. 10 oder 15 Prozent ihrer Forderung sein. Die Quote ist demnach gleich, der ausbezahlte Betrag aber kann unterschiedlich hoch sein, je nach Höhe der jeweiligen Forderung.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Zu guter Letzt erhält diese Gläubigergruppe ihren Anteil. Sie gehen meistens leer aus, weil kein Schuldnervermögen mehr übrig ist, das verteilt werden könnte. Nachrangige Insolvenzgläubiger sind laut Definition jene Gläubiger, die während des Insolvenzverfahrens entstandene Zinsen oder andere Kosten geltend machen können.
Was passiert, wenn nicht alle Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt werden?
In den meisten Fällen gehen die Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens leer aus oder erhalten nur einen Teil der Schulden bezahlt. Denn meistens reicht das Schuldnervermögen nicht, um sämtliche Ansprüche zu tilgen. Dieser Zahlungsausfall ist bitter und kann auch die Existenz von manch einem Insolvenzgläubiger gefährden oder ihn zumindest in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Andererseits soll auch ein Schuldner – sofern er eine natürliche Person ist – nicht lebenslang für seine Schulden haften, sondern die Möglichkeit auf einen schuldenfreien Neubeginn erhalten. Hierfür stellt der Gesetzgeber redlichen Schuldnern die Restschuldbefreiung in Aussicht, wenn diese sich an gewisse Regeln halten.
Gewährt das Insolvenzgericht diesen Schuldenerlass, können die Insolvenzgläubiger ihre Restforderungen nach dem Insolvenzverfahren nicht mehr geltend machen bzw. durchsetzen.
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