Zahlt der Schuldner nicht, stehen dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen sehr effektive Maßnahmen zur Verfügung, um an sein Geld zu kommen. Eine davon ist die Kontopfändung. Für den Schuldner hat das fatale Folgen, weil er nicht mehr frei über sein Bankguthaben verfügen kann. Kümmert er sich selbst nicht rechtzeitig um einen entsprechenden Pfändungsschutz, sperrt die Bank sein gesamtes Guthaben.
Allerdings gilt für die Kontopfändung ein bestimmter Ablauf, den der Gläubiger einhalten muss.
Ablauf einer Kontopfändung kurz zusammengefasst
Nein. Ohne einen Vollstreckungstitel kann und darf der Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Mit diesem Titel beantragt er die Kontopfändung beim Vollstreckungsgericht, welches daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt.
Anschließend gilt für die Kontopfändung folgender Ablauf: Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank und beim Schuldner und danach Überweisung des Bankguthabens an den Gläubiger, bis alle Schulden getilgt sind.
Inhalte
Ablauf der Kontopfändung ist gesetzlich genau vorgeschrieben
Die Zwangsvollstreckung und damit auch die Pfändung eines Kontos ist die letztmögliche Maßnahme, die ein Gläubiger ergreifen kann, wenn der Schuldner nicht zahlt. Allein dessen Verzug rechtfertigt noch keine so drastischen Maßnahmen.
Dementsprechend schreibt das Gesetz auch vor, dass der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken muss. Das kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid, eine entsprechende notarielle Urkunde oder ein Urteil sein. Das jeweilige amtliche bzw. öffentliche Dokument bezeichnet den bestehenden Anspruch sehr konkret und benennt auch den Schuldner dieser Forderung.
Erst dieser Titel berechtigt dessen Inhaber z. B. zu einer Kontopfändung. Der Ablauf dieser Pfändungsmaßnahme sieht folgendermaßen aus:
- Gläubiger beantragt die Pfändung vom Konto beim Vollstreckungsgericht.
- Dieses stellt daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aus.
- Der Gläubiger muss diesen PfÜB sowohl dem Schuldner als auch dessen Bank zustellen. Ab Zustellung darf die Bank kein Guthaben mehr an den Kontoinhaber auszahlen.
- Die Bank überweist das Bankguthaben an den Gläubiger – und zwar so lange, bis alle Schulden getilgt sind.
Achtung! Trotz der gesetzlichen Pfändungsschutzgrenze gibt es bei der Kontopfändung keinen automatischen Schutz. Der Schuldner muss sich selbst hierum kümmern, spätestens sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei seiner Bank eingegangen ist. Anderenfalls wird sein gesamtes Guthaben gepfändet. Hierfür beantragt er die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Er sollte diesen Schutz vor der Kontopfändung vor Ablauf von vier Wochen einrichten lassen. Das P-Konto schützt dann wenigstens einen Teil seines Guthabens vor der Zwangsvollstreckung.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Der PfÜB spielt eine besondere Rolle für die Kontopfändung und deren Ablauf.
Der Pfändungsbeschluss stellt die Beschlagnahme des Bankguthabens dar. Der Schuldner darf nunmehr kein Geld mehr einziehen (bzw. lediglich den vom P-Konto geschützten Freibetrag). Die Bank als Drittschuldner darf dementsprechend auch nichts mehr an den Kontoinhaber auszahlen.
Der Überweisungsbeschluss berechtigt den Gläubiger zur Pfändung des Bankguthabens seines Schuldners.
Kontopfändung durch das Finanzamt – welcher Ablauf ist hier vorgeschrieben?
Für die Finanzbehörden ist die Kontopfändung ebenfalls eine wirksame Methode, um Steuern einzutreiben. Dabei hat es das Amt etwas leichter als private Gläubiger, weil die Kontopfändung einem abgewandelten Ablauf folgt. Finanzbehörden müssen sich hierfür nicht erst an ein Vollstreckungsorgan (das Vollstreckungsgericht) wenden, sondern können selbst die Zwangsvollstreckung betreiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die geschuldete Forderung, meistens Steuern, bereits fällig sind. Das Amt muss den Steuerzahler (mit einem Steuerbescheid) zur Zahlung der genau benannten Steuerschuld auffordern. Mit Fristablauf von mindestens einer Woche ist die Kontopfändung möglich.
Der Steuerbescheid wirkt wie ein Vollstreckungstitel. Einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt das Finanzamt jedoch nicht.
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