Normalerweise müssen Antragsteller und Kläger die Gerichtskosten vorschießen. Zahlungsunfähige Schuldner, die die Insolvenzeröffnung beantragen wollen, sind dazu aber meistens gar nicht der Lage. Dennoch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch mittellose Menschen in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen, indem sie die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz) durchlaufen. Sie können einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Wie das funktioniert und welche Wirkung die Stundung entfaltet, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Verfahrenskostenstundung kurz zusammengefasst
Mittellose Menschen, die nicht genügend Geld für die Verfahrenskosten der Insolvenz haben, können eine Verfahrenskostenstundung beantragen.
Das Insolvenzgericht gewährt dem Schuldner mit der Stundung der Verfahrenskosten einen Zahlungsaufschub.
Nach der Restschuldbefreiung muss dieser die Kosten dann an die Staatskasse zahlen.
Inhalt
Welche Wirkung entfaltet eine Verfahrenskostenstundung?
Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten im Insolvenzverfahren sowie der Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders und dessen Auslagen zusammen. Diese muss der Schuldner bezahlen.
Normalerweise wird ein Insolvenzverfahren eingestellt oder abgewiesen, wenn das Schuldnervermögen (Insolvenzmasse) nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken. Menschen, die über keinerlei Vermögen verfügen, hätten damit keine Möglichkeit einer Entschuldung im Wege der Privatinsolvenz. Für sie gilt die Regelung des § 4a Insolvenzordnung. Sie können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Diesen Antrag auf Verfahrenskostenstundung reichen Schuldner zusammen mit ihrem Insolvenzantrag beim Gericht ein. Kommt der Richter diesem Antrag nach, so können die Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung oder deren Versagung nicht mehr geltend gemacht werden.
Achtung! Dies bedeutet nicht, dass die Kosten Schuldner erlassen werden. Das Gericht gewährt lediglich einen Zahlungsaufschub mit der Verfahrenskostenstundung. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss er die Kosten an die Staatskasse zahlen. Sollte das Gericht die Stundung aufheben, wird der entsprechende Betrag sofort fällig.
Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub nach § 4a InsO
Einen Antrag auf Stundung der Gerichtskosten und sonstigen Verfahrenskosten können nur natürliche Personen, das heißt Privatpersonen bzw. Verbraucher, stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine Privatinsolvenz oder die Regelinsolvenz durchlaufen. Juristischen Personen wie einer GmbH oder Aktiengesellschaft steht diese Möglichkeit nicht offen.
Weiterhin muss der Schuldner neben der Eröffnung der Privatinsolvenz auch die Restschuldbefreiung beantragen. Und er darf aufgrund seiner finanziellen Notlage nicht der Lage sein, die Kosten zu bezahlen.
Dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung sind folgende Erklärungen und Unterlagen beizufügen:
- Erklärung, ob der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde
- Erklärung, ob ihm innerhalb der letzten zehn Jahre eine bereits eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde
- aktuelle Belege zum Einkommen, beispielsweise Gehaltszettel, ALG-Bescheid und andere Einkommensnachweise
- aktuelle Nachweise zu den monatlichen Verbindlichkeiten wie Miete, Strom, Versicherungen, Kreditraten, Unterhaltszahlungen etc.
Ein Stundungsantrag zu den Gerichtskosten ist ohne Muster möglich, da die Insolvenzgerichte gewöhnlich amtliche Formulare zur Verfügung stellen. Diese können Sie im Internet herunterladen.
Pflichten des Schuldners bei einer bewilligten Gerichtskosten-Stundung
Eine Verfahrenskostenstundung ist immer mit bestimmten Pflichten des Schuldners verbunden:
- Wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse sind dem Insolvenzgericht unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
- Fordert das Gericht Sie auf, ergänzende oder neue Erklärungen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, so müssen Sie dem innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
- Sie müssen einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich gegebenenfalls um eine solche bemühen (Erwerbsobliegenheit).
- Wenn das Insolvenzgericht eine Ratenzahlung bewilligt hat, so hat der Schuldner die entsprechenden Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu bezahlen.
Halten Sie sich nicht an diese Regeln, kann das Gericht die Verfahrenskostenstundung wieder aufheben.
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