Oberstes Ziel des Schuldners in der Privatinsolvenz ist es, die Restschuldbefreiung zu erlangen und ohne Schulden neu zu beginnen. Hierfür stellt er zusammen mit dem Insolvenzantrag einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht. Beachtet der Schuldner während des Insolvenzverfahrens gewisse Regeln, so befreit ihn das Gericht nach der Wohlverhaltensphase per Beschluss von seinen restlichen Schulden.
Für den Schuldner ist das eine große Entlastung. Denn Gläubiger können aufgrund dieses Beschlusses nach Verfahrensende den offenen Forderungsbetrag nicht mehr eintreiben und auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Doch manchmal endet die Insolvenz eben nicht mit einer Restschuldbefreiung. Auch eine Versagung derselben ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Versagung der Restschuldbefreiung kurz zusammengefasst
Ja, laut Insolvenzordnung (InsO) ist neben einer Restschuldbefreiung auch deren Versagung möglich, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt. Damit ist der von ihm angestrebte Schuldenerlass gescheitert.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung droht auf Antrag eines Gläubigers z. B. dann, wenn der Schuldner seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt oder wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
Hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt, muss der Schuldner weiterhin für seine Schulden aufkommen. Dann ist die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wieder zulässig.
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Gut zu wissen: Was ist die Restschuldbefreiung eigentlich?
Was bedeutet Versagung der Restschuldbefreiung?
Schon § 1 Insolvenzordnung (InsO) weist darauf hin, dass nur der redliche Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung gelangen soll. Das heißt, dass sich Verbraucher während des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens und in der sich anschließenden Wohlverhaltensphase an bestimmte Regeln halten müssen. Diese Regeln dienen vor allem dem Interesse der Gläubiger an einem größtmöglichen Schuldenabbau.
Verhält sich der Schuldner diesem Interesse zuwider, können die Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, so hat das gravierende Folgen für den Schuldner:
- Das Insolvenzverfahren endet ohne Restschuldbefreiung. Aufgrund deren Versagung können die Gläubiger nun versuchen, ihre Forderungen wieder im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Schuldenerlass ist gescheitert.
- Der Schuldner befindet sich nun in einer ähnlichen Position wie vor der Privatinsolvenz – mit einem wesentlichen Unterschied: Nun haben mehr Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen ihn als zuvor. Warum? Weil Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden muss. Dieser prüft die Forderungen und trägt sie ihn ein Verzeichnis ein, in die Insolvenztabelle. Diese Tabelle wirkt wie ein Vollstreckungstitel, genauer wie ein rechtskräftiges Urteil.
- Die SCHUFA speichert Informationen über die Restschuldbefreiung und deren Versagung für drei Jahre in ihrer Datenbank. Diese Eintragung wirkt sich negativ auf die Bonität des Schuldners aus, sodass dieser unter Umständen Schwierigkeiten haben wird, wenn er neue Verträge abschließen will.
- Ein neues Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung ist nicht so ohne weiteres möglich. Je nachdem, warum das Gericht die Befreiung ablehnt, muss der Schuldner drei oder fünf Jahre warten, bevor er erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf.
Versagung der Restschuldbefreiung – gesetzliche Gründe gemäß 290 Abs. 1 InsO
Nicht immer steht Schuldnern eine Restschuldbefreiung zu. Ihre Versagung kann insbesondere in folgenden gesetzlich geregelten Gründen ausgesprochen werden:
- Der Schuldner ist rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat wie z. B. Bankrott oder Gläubigerbegünstigung verurteilt worden.
- Er hat falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber Banken oder Behörden innerhalb von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag gemacht.
- Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch wegen neuer Schulden innerhalb von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag möglich, wenn diese als unangemessene Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung einzustufen sind.
- Der Schuldner verletzt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter.
- Das Gericht beschließt anstelle der Restschuldbefreiung deren Versagung, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag falsch ausfüllt bzw. unrichtige Verzeichnisse über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Gläubiger und die gegen ihn gerichteten Forderungen einreicht.
- Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Erwerbsobliegenheit riskiert der Schuldner die Restschuldbefreiung.
Weitere Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung
Für die Versagung genügt das Vorliegen einer dieser Versagungsgründe allein jedoch noch nicht. Vielmehr müssen noch weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Antrag eines Insolvenzgläubigers
- formgerechte Antragstellung zum richtigen Zeitpunkt
- Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes
- Anhörung der Insolvenzgläubiger
- rechtliches Gehör für den Schuldner
Das Gericht versagt die Schuldenbefreiung nicht von Amts wegen. Stattdessen ist ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubiger. Der Antragsteller muss dabei nicht selbst vom Versagungsgrund betroffen sein. Jeder Insolvenzgläubiger kann sich gegen die Restschuldbefreiung wenden.
Welche Fristen gelten für den Versagungsantrag gegen die Restschuldbefreiung?
Die Versagung ist im Schlusstermin zu beantragen, also bevor das Gericht das eigentliche Insolvenzverfahren aufhebt. Dadurch ist es möglich, den entsprechenden Antrag mündlich zu erörtern und mögliche Einwendungen unmittelbar im Termin zu klären.
In Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn ein Insolvenzgläubiger damit einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 InsO geltend machen möchte. Der rechtskräftige Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung ist bindend.
Auch ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin ist gewöhnlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon regelt § 297a InsO. Danach kann das Insolvenzgericht anstelle der Restschuldbefreiung deren Versagung aussprechen, wenn …
- der Insolvenzgläubiger einen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Grundes stellt
- Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat
- der Insolvenzgläubiger diesen Grund glaubhaft macht und
- er glaubhaft darlegen kann, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis davon hatte
Versagung der Restschuldbefreiung – was nun?
Wenn Gläubiger rechtzeitig einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wird es für den Schuldner ernst.
Wenn Ihr Insolvenzverfahren nicht mit einer Restschuldbefreiung, sondern deren Versagung zu enden droht, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt für Insolvenzrecht oder eine Schuldner- bzw. Insolvenzberatung wenden. Diese können prüfen, ob die Versagung gerechtfertigt ist und der Antrag formell richtig und fristgerecht gestellt wurde.
Der Schuldner kann gegen die Versagung Restschuldbefreiung Rechtsmittel einlegen und mit einer sofortigen Beschwerde hiergegen vorgehen. Dabei sollte er unbedingt auf die Einhaltung der hierfür vorgesehenen Frist achten, die üblicherweise aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts hervorgeht.
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