Massegläubiger: Ihre rechtliche Stellung im Insolvenzverfahren

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 23. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Im Insolvenzverfahren sind nicht nur die Insolvenzgläubiger, sondern auch Massegläubiger zu bezahlen.
Im Insolvenzverfahren sind nicht nur die Insolvenzgläubiger, sondern auch Massegläubiger zu bezahlen.

Überschuldete bzw. zahlungsunfähige Schuldner haben oft Zahlungsverpflichtungen gegenüber mehreren Gläubigern, die sie nicht mehr erfüllen kann.

Die Gläubiger, die bereits vor der Insolvenzeröffnung Ansprüche gegen den Schuldner hatten, werden in § 38 Insolvenzordnung (InsO) als Insolvenzgläubiger bezeichnet. Doch sie sind nicht die einzigen Gläubiger im Insolvenzverfahren.

Auch Massegläubiger können gewisse Forderungen geltend machen. Sie haben im Verfahren eine andere Rechtsstellung als die Insolvenzgläubiger.

Massegläubiger kurz zusammengefasst

Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Gläubigern im Insolvenzverfahren?

Ja. Insbesondere sind Massegläubiger von den Insolvenzgläubigern zu unterscheiden. Erste haben insofern eine privilegierte Stellung im Insolvenzverfahren, als ihre Forderungen zuerst beglichen werden.

Welche Forderungen haben Massegläubiger?

Die Forderungen der Massegläubiger werden gemäß § 53 Insolvenzordnung (InsO) Masseverbindlichkeiten genannt. Hierunter fallen z. B. die Gerichtskosten sowie die Kosten und Vergütung des Insolvenzverwalters.

Wie unterscheiden sich Masseverbindlichkeiten von anderen Forderungen?

Forderungen der Massegläubiger sind erst nach bzw. anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Das Insolvenzverfahren selbst dient aber dazu, die Insolvenzforderungen (die eigentlichen Schulden) zu tilgen. Hierzu gehören nur jene Forderungen, die bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden.

Massegläubiger: Definition und gesetzliche Grundlage

Die Regelinsolvenz und auch die Privatinsolvenz verursachen Kosten, welche der jeweilige Insolvenzschuldner tragen muss. Aus seinem Vermögen, der sogenannten Insolvenzmasse, werden gemäß § 53 InsO zuerst die Kosten des Verfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt. Erst danach erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil.

Die rechtliche Stellung der Massegläubiger ergibt sich  z. B. aus §§ 53 ff. und 209 InsO.
Die rechtliche Stellung der Massegläubiger ergibt sich z. B. aus §§ 53 ff. und 209 InsO.

Es gibt also eine bestimmte Reihenfolge, wann und wie die einzelnen Geldforderungen zu bezahlen sind. An erster Stelle stehen die Masseverbindlichkeiten.

  • Das sind zunächst die Verfahrenskosten, konkret die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter bedient zuerst diese Kosten aus der Insolvenzmasse.
  • Anschließend begleicht er die sonstigen Masseverbindlichkeiten der Massegläubiger.
  • Erst danach verteilt der Insolvenzverwalter das verbliebene Schuldnervermögen an die Insolvenzgläubiger.
Was unter sonstigen Masseverbindlichkeiten zu verstehen ist, definiert § 55 InsO. In der Regel handelt es sich hierbei um Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch dieses Verfahren entstanden sind.

Welche Ansprüche machen Massegläubiger geltend?

Sonstige Masseverbindlichkeiten entstehen vor allem durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters. Das können z. B. Verträge sein, die er eingeht, um das insolvente Unternehmen fortzuführen.

Auch Miet-, Pacht- und Arbeitsverträge können unter die sonstigen Masseverbindlichkeiten fallen. Denn diese sind meistens auf längere Zeit angelegt und können nur unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. Deswegen muss sie der Insolvenzverwalter weiterhin aus der Insolvenzmasse befriedigen.

Weiterhin werden folgende Forderungen von Massegläubigern anerkannt:

  • Kosten für den Gläubigerausschuss
  • Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingeht

Unterschied zwischen Massegläubiger und Insolvenzgläubiger

Ob jemand Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger ist, richtet sich danach, ob seine Forderung vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist.
Ob jemand Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger ist, richtet sich danach, ob seine Forderung vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist.

Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die bereits vor Eröffnung der Insolvenz Ansprüche gegen den insolventen Schuldner hatten. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Die Forderungen der Massegläubiger hingegen sind erst nach dessen Eröffnung bzw. anlässlich des Verfahrens entstanden.

Schauen wir uns zur Veranschaulichung zwei Beispiele an:

  1. Ein Händler liefert Maschinen an seinen Kunden. Dieser zahlt nicht, sondern meldet kurz darauf Insolvenz an. Der Händler ist ein Insolvenzgläubiger.
  2. Arbeitnehmer, die bis zur Insolvenzeröffnung beim Unternehmen arbeiten, ohne dafür bezahlt zu werden, gelten ebenfalls als Insolvenzgläubiger. Wenn sie jedoch nach der Eröffnung dort weiterarbeiten, sind sie Massegläubiger.
Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis, in dem alle Ansprüche gegen den Schuldner aufgelistet werden. Ihre Ansprüche werden gleichmäßig befriedigt. Sie erhalten alle denselben prozentualen Anteil, aber erst und nur, wenn die Massegläubiger zuvor befriedigt wurden.

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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