Überschuldete bzw. zahlungsunfähige Schuldner haben oft Zahlungsverpflichtungen gegenüber mehreren Gläubigern, die sie nicht mehr erfüllen kann.
Die Gläubiger, die bereits vor der Insolvenzeröffnung Ansprüche gegen den Schuldner hatten, werden in § 38 Insolvenzordnung (InsO) als Insolvenzgläubiger bezeichnet. Doch sie sind nicht die einzigen Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Auch Massegläubiger können gewisse Forderungen geltend machen. Sie haben im Verfahren eine andere Rechtsstellung als die Insolvenzgläubiger.
Massegläubiger kurz zusammengefasst
Ja. Insbesondere sind Massegläubiger von den Insolvenzgläubigern zu unterscheiden. Erste haben insofern eine privilegierte Stellung im Insolvenzverfahren, als ihre Forderungen zuerst beglichen werden.
Die Forderungen der Massegläubiger werden gemäß § 53 Insolvenzordnung (InsO) Masseverbindlichkeiten genannt. Hierunter fallen z. B. die Gerichtskosten sowie die Kosten und Vergütung des Insolvenzverwalters.
Forderungen der Massegläubiger sind erst nach bzw. anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Das Insolvenzverfahren selbst dient aber dazu, die Insolvenzforderungen (die eigentlichen Schulden) zu tilgen. Hierzu gehören nur jene Forderungen, die bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden.
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Massegläubiger: Definition und gesetzliche Grundlage
Die Regelinsolvenz und auch die Privatinsolvenz verursachen Kosten, welche der jeweilige Insolvenzschuldner tragen muss. Aus seinem Vermögen, der sogenannten Insolvenzmasse, werden gemäß § 53 InsO zuerst die Kosten des Verfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt. Erst danach erhalten die Insolvenzgläubiger ihren Anteil.
Es gibt also eine bestimmte Reihenfolge, wann und wie die einzelnen Geldforderungen zu bezahlen sind. An erster Stelle stehen die Masseverbindlichkeiten.
- Das sind zunächst die Verfahrenskosten, konkret die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter bedient zuerst diese Kosten aus der Insolvenzmasse.
- Anschließend begleicht er die sonstigen Masseverbindlichkeiten der Massegläubiger.
- Erst danach verteilt der Insolvenzverwalter das verbliebene Schuldnervermögen an die Insolvenzgläubiger.
Welche Ansprüche machen Massegläubiger geltend?
Sonstige Masseverbindlichkeiten entstehen vor allem durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters. Das können z. B. Verträge sein, die er eingeht, um das insolvente Unternehmen fortzuführen.
Auch Miet-, Pacht- und Arbeitsverträge können unter die sonstigen Masseverbindlichkeiten fallen. Denn diese sind meistens auf längere Zeit angelegt und können nur unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. Deswegen muss sie der Insolvenzverwalter weiterhin aus der Insolvenzmasse befriedigen.
Weiterhin werden folgende Forderungen von Massegläubigern anerkannt:
- Kosten für den Gläubigerausschuss
- Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingeht
Unterschied zwischen Massegläubiger und Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die bereits vor Eröffnung der Insolvenz Ansprüche gegen den insolventen Schuldner hatten. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Die Forderungen der Massegläubiger hingegen sind erst nach dessen Eröffnung bzw. anlässlich des Verfahrens entstanden.
Schauen wir uns zur Veranschaulichung zwei Beispiele an:
- Ein Händler liefert Maschinen an seinen Kunden. Dieser zahlt nicht, sondern meldet kurz darauf Insolvenz an. Der Händler ist ein Insolvenzgläubiger.
- Arbeitnehmer, die bis zur Insolvenzeröffnung beim Unternehmen arbeiten, ohne dafür bezahlt zu werden, gelten ebenfalls als Insolvenzgläubiger. Wenn sie jedoch nach der Eröffnung dort weiterarbeiten, sind sie Massegläubiger.
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