Eine Insolvenz kann für Schuldner wie Gläubiger eine besonders strapaziöse Zeit sein. Als Schuldner müssen Sie Ihren gesamten Haushalt offenlegen und zusehen, wie in einer Zeit der ausufernden Überschuldung auch noch ihre letzten Besitztümer an die Gläubiger übergehen.
Die Gläubiger hingegen müssen darum kämpfen, ihre Forderungen gegen Sie durchsetzen zu können und so zu ihrem rechtmäßigen Besitz zu kommen.
In diesem aufgeladenen Prozess, der viel Zeit und Nerven kostet, müssen Sie trotz allem besonders auf ihr Handeln achten. Denn während eines Insolvenzverfahrens ergeben sich besondere Gelegenheiten, sich strafbar zu machen. Doch was sind Insolvenzstraftaten und worauf müssen Sie achten, um während der Privatinsolvenz keine Straftat zu begehen? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Beitrag beantwortet.
Insolvenzstraftaten kurz zusammengefasst
Unter Insolvenzstraftaten werden Straftaten verstanden, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen können.
Typische Insolvenzstraftaten sind der Bankrott und die Gläubigerbegünstigung.
Nein, Forderungen aus Straftaten sind von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren ausgenommen. Der Schuldner muss sie also weiterhin bezahlen.
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Insolvenzstraftaten im StGB
Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert die Privatinsolvenz-Straftat in § 283, § 283 c und benennt ihre Konsequenzen in § 297. Unter dem Begriff der Bankrottstraftaten sind in § 283 f. Taten beschrieben, die bei Privatinsolvenz eine Straftat darstellen können. Zu diesen Straftaten gehören folgende Tatbestände:
- Die Verheimlichung, Zerstörung oder Beiseiteschaffung von Vermögen, welches Teil der Insolvenzmasse ist.
- Die Tätigung unwirtschaftlicher Ausgaben wie etwa Wetteinsätze, Verlust- oder Spekulationsgeschäfte.
- Fehlende oder fehlerhafte Buchführung.
- Andere Taten, die „den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechen“ und so den Vermögensgegenstand des Schuldners verringern, verheimlichen oder verschleiern.
Nach § 283 handelt es sich bei diesen Straftaten um Bankrottstraftaten. Zu Insolvenzstraftaten werden sie, wenn sie nach § 297 während eines Insolvenzverfahrens begangen werden. Die Strafe für Insolvenzstraftaten aus einer Privatinsolvenz oder anderen Insolvenzen liegt bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe.
Im Regelfall, also bei Straftaten nach § 283, beträgt die Freiheitsstrafe nicht mehr als fünf Jahre. Kommt es zu besonders schweren Bankrottfällen nach § 283 a StGB verändert sich der Rahmen auf mindestens sechs Monate bis hin zu zehn Jahren.
Von besonders schweren Fällen der Privatinsolvenz-Straftat ist die Rede, wenn ein Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in Verlustgefahr oder wirtschaftliche Not bringt.
Privatinsolvenz und Forderungen aus Straftaten
Diese aus der Privatinsolvenz resultierende Straftat wird thematisch oft mit einer anderen Fragestellung in Verbindung gebracht, die davon jedoch strikt zu trennen ist. Die Rede ist von der Situation, wenn eine Privatinsolvenz nach begangener Straftat folgt und aus dieser Straftat Forderungen in Form einer Geldstrafe entstehen.
Bei der Restschuldbefreiung, die im Insolvenzverfahren an die Jahre der Wohlverhaltensperiode anknüpft, wird der Schuldner von den gegen ihn erhobenen Forderungen befreit, die im Insolvenzverfahren nicht getilgt werden konnten. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die sich aus § 302 der Insolvenzordnung (InsO) ergeben. Zu ihnen gehören auch Forderungen aus Straftaten. Demnach ist es nicht möglich, nach der Privatinsolvenz die bei Straftat entstandenen Forderungen einfach so loszuwerden. Diese müssen weiterhin beglichen werden.
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Tina
29. Oktober 2022 um 13:15 Uhr
Hallo,
Ich habe eine Rückzahlung aus einer Veruntreuung. Diese werden trotz monatlicher Rückzahlung immer mehr statt weniger. Kann ich dies auch für eine privatinsolvenz angeben?
roberto
4. Februar 2021 um 18:30 Uhr
hallo ich ha eine frage!
ab wie viel euro fängt dann ein strafverfahren an 500.000€ oder 1.000000€??
Kevin
29. Juli 2020 um 13:10 Uhr
Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für die tolle Seite!
Ich habe folgende Frage: Darf ich während meiner Privatinsolvenz von meinem Einkommen (Arbeitslosen- bzw. Krankengeld) was mir bleibt mit Kryptowährungen und Aktien handeln? Wenn ja, was ist mit eventuellen Gewinnen? Muss ich die dann direkt hergeben?
Bin etwas verunsichert, da Bekannte meinen, ich dürfe das überhaupt nicht und würde mich damit strafbar machen, da ich versuche mein Geld zu vermehren, statt davon Schulden zu bezahlen und mein Depot manchmal schon 4-stellige Beträge wert ist.
Peter
4. August 2019 um 23:29 Uhr
Ich hätte eine Frage ich bin vor kurzem aus der Haft entlassen worden und habe ein neues gehaltskonto bekommen. Dort wurde das Gehalt überwiesen und ich habe diesen Monat 1500 Euro benötigt um meinen Lebensunterhalt zu stemmen da ich sämtliche haushaltsgegenstände neu gebraucht habe. Meine pfändungsfreigrenze liegt aber bei 1250€ kann ich die 250 € im nächsten Monat mehr pfänden lassen oder ist die Insolvenz schon hinfällig dadurch. Ich habe auf das Geld zugegriffen bevor der Verwalter gepfändet hat.
privatinsolvenz.net
9. August 2019 um 15:02 Uhr
Hallo Peter,
Sie müssen den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten. Tun Sie dies nicht, hat dies Folgen. Setzen Sie sich am besten so schnell wie möglich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Safet Z.
26. Mai 2019 um 15:06 Uhr
Moin ich wollte eine Frage ich bin in privatizolvenz ich habe steuerestatug bekommen ich arbeite schon 3 Monate nicht daf ich das Geld behalten mfg Safet Z.
privatinsolvenz.net
29. Mai 2019 um 15:08 Uhr
Hallo Safet,
Steuererstattungsansprüche sind grundsätzlich pfändbar.
Ihr Team von privatinsolvenz.net