Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 an deutschen Amtsgerichten insgesamt 20.093 Unternehmensinsolvenzen – offiziell als Regelinsolvenzen bekannt – angemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr stellt das erfreulicherweise einen Rückgang um 6,6 Prozent dar. Seit 1999 haben noch nie so wenige Unternehmen die Insolvenz angemeldet.
Unter gewissen Umständen kann oder muss ein Unternehmen einen Eröffnungsantrag beim zuständigen Gericht stellen. Doch gehört auch die drohende Zahlungsunfähigkeit dazu?
Drohende Zahlungsunfähigkeit kurz zusammengefasst
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß Insolvenzrecht vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist laut InsO (Insolvenzordnung) nur dann ein Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt.
Nein. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss jedoch nicht zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
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Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Eine Definition
Das Insolvenzrecht – genauer die Insolvenzordnung (InsO) – unterscheidet zwei verschiedene Formen der Zahlungsunfähigkeit: die vorliegende und die drohende. Liegt tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit vor, so kann gemäß § 17 InsO der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen.
Bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit gilt gemäß § 18 Abs. 2 InsO Folgendes:
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Wie lässt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit durch eine Prognose feststellen?
Aber wie kann nun die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden? Hierzu muss eine insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz aufgestellt werden.
In deren Rahmen ist die komplette Finanzlage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle bestehenden Verbindlichkeiten fällig werden, zu berücksichtigen.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt dabei Folgendes: Es liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Prognose ergibt, dass die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (Az.: IX ZR 93/11).
Ein weiteres Urteil des BGH besagt, dass eine Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch auf künftig fällig werdende Verbindlichkeiten gestützt werden kann. In diesem Fall muss vorausgesetzt werden, dass aufgrund gegebener Umstände eine Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist (Az.: IX ZR 211/13).
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Besteht Antragspflicht?
In gewissen Fällen müssen Unternehmen die Insolvenz anmelden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach oder stellen sie den Antrag zu spät, machen sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Grundsätzlich gilt laut Insolvenzrecht, dass sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung Eröffnungsgründe sind.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt einen Eröffnungsgrund dar, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Wie können Unternehmen eine drohende Insolvenz abwenden?
Hat ein Experte eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, ist schnelles Handeln gefragt. Um eine Insolvenz abzuwenden, kann ein sogenannter Turnaround helfen. Dieser hilft Unternehmen, die schon seit längerem mit Verlusten oder Gewinnrückgängen zu kämpfen haben.
Zunächst ist es dabei wichtig, nachdem die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, die Liquidität sicherzustellen. Um die Verbindlichkeiten zu reduzieren, kann ein Forderungsverzicht mit den Gläubigern – ein sogenanntes Moratorium – ausgehandelt werden. Unter anderem ist es auch möglich, dass nicht mehr benötigte Wirtschaftsgüter veräußert oder Festgeldkonten aufgelöst werden. Des Weiteren haben Gesellschafter die Möglichkeit, Einlagen zu tätigen.
Wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit vorerst abgewendet, geht es dann darum, das Unternehmen und all seine Bereiche zu analysieren, um auf diese Grundlage ein Sanierungskonzept zu erstellen.
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