Der Insolvenzverwalter sorgt für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Er sitzt dabei sozusagen zwischen den Stühlen: Er muss zwischen Gläubigern und Schuldnern vermitteln. Einerseits muss er während der Insolvenz im Interesse der Gläubiger arbeiten und möglichst viel des Vermögens sichern, zum anderen arbeitet er auch auf eine Schuldenbefreiung des Schuldners hin.
Doch was macht eigentlich ein Insolvenzverwalter genau? Welche Aufgaben bei der Privatinsolvenz und der Unternehmensinsolvenz nimmt er wahr? Was darf ein Insolvenzverwalter alles (nicht)? Welche Stellung im Insolvenzrecht ein Insolvenzverwalter hat, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen, soll im Folgenden geklärt werden.
Insolvenzverwalter kurz zusammengefasst
Der Insolvenzverwalter wird durch Bestellung vom Insolvenzgericht zu Beginn eines Insolvenzverfahrens ernannt.
Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und ist für deren Verwaltung und Verwertung zuständig.
Verletzt er während der Insolvenz seine Sorgfaltspflichten, muss er für den Schaden persönlich haften.
Weitere Informationen zum Insolvenzverwalter
Vorläufiger Insolvenzverwalter Was darf ein Insolvenzverwalter?
Wer bezahlt den Insolvenzverwalter?Was darf ein Insolvenzverwalter nicht?Vergütung vom InsolvenzverwalterGebühren für den Insolvenzverwalter
Inhalt
Wie wird man Insolvenzverwalter?
Der Insolvenzverwalter hat in einem Insolvenzverfahren eine zentrale Rolle. Im Rahmen der Eröffnung eines solchen Verfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht, das in der Regel das örtlich zuständige Amtsgericht ist, seine Bestellung.
Insolvenzverwalter wird man also nicht durch eigene Initiative, sondern durch die gerichtliche Ernennung.
Bei seiner Bestellung erhält er eine Urkunde, die diese bestätigt, welche er bei der Beendigung seines Amtes, also am Ende des Insolvenzverfahrens, wieder zurückzugeben hat.
Wer kann Insolvenzverwalter werden?
Für eine Ernennung zum Insolvenzverwalter müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Laut § 56 der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter eine „für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ sein.
Eine bestimmte formale Qualifikation ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht. Jede als geeignet betrachtete Person kann vom Gericht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden. In der Regel ist es aber so, dass die geforderten juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse am besten von Juristen (ggf. mit Spezialisierung in Insolvenzrecht), Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern vorgewiesen werden können.
Zudem muss der Insolvenzverwalter laut der Insolvenzordnung aus dem „Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen“ stammen. Dieser Kreis wird dergestalt bestimmt, dass die Gerichte mittels der Prüfung von Eignung und Qualifikationen eine Vorauswahl vornehmen.
Was macht ein Insolvenzverwalter? – Aufgaben und Pflichten
Was hat ein Insolvenzverwalter eigentlich für Aufgaben? Die Rolle des Insolvenzverwalters ist ebenfalls in der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Demnach geht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse in den Besitz des Verwalters über. Es gehört zu seinen Aufgaben, dass der Insolvenzverwalter diese verwaltet und über sie verfügt.
Dies beinhaltet, dass er die Gegenstände identifiziert und aus der Insolvenzmasse entfernt, die nicht dem Schuldner gehören, und entsprechend diejenigen Gegenstände hinzufügt, die zwar diesem gehören, aber noch nicht berücksichtigt wurden. Anschließend muss der Insolvenzverwalter – ob Privatinsolvenz oder gewerbliche Insolvenz vorliegt, ist unerheblich – die Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilen.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann dann vom Gericht bestellt werden, wenn zwar schon ein Antrag auf Insolvenz gestellt wurde, das Verfahren aber noch nicht eröffnet ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, in erster Linie für die Erhaltung und Sicherung des Vermögens des Schuldners zu sorgen, damit sich dieses vor der Verfahrenseröffnung nicht noch weiter vermindert.
In diesem Zusammenhang kann er auch prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Zusätzlich kann er vom Gericht als Sachverständiger mit der Prüfung beauftragt werden, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt, d. h. ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht.
Welche Pflichten hat ein Insolvenzverwalter gegenüber Gläubiger und Schuldner?
Seine Aufgaben im Insolvenzverfahren sind auch mit Pflichten verbunden. Er ist gehalten, sorgfältig, ordentlich und gewissenhaft zu arbeiten. So muss der Insolvenzverwalter bei der Verwaltung des Besitzes ein Verzeichnis sowohl über die Insolvenzmasse als auch über die Gläubiger führen. Er steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
Zum Ende seiner Tätigkeit muss er der Gläubigerversammlung eine Schlussrechnung mit Belegen vorlegen. Die Versammlung kann ihm auch auferlegen, inmitten des Verfahrens Zwischenrechnungen vorzulegen.
Verletzt er die Pflichten, die ein Insolvenzverwalter gegenüber dem Gläubiger, aber auch dem Schuldner hat, so muss er dafür einstehen. Denn nach § 60 InsO haftet er für seine Pflichtverletzungen, wenn sie schuldhaft geschehen. Er ist in einem solchen Fall gegenüber allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet.
Insolvenzverwalter wechseln bei Privatinsolvenz
Sollte ein Schuldner mit einem Insolvenzverwalter nicht zufrieden sein, so ist die Erwirkung eines Wechsels nicht einfach. Sollte der Verwalter seine Pflichten nicht erfüllen, so kann das Insolvenzgericht als Aufsichtsinstitution ihn entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter einsetzen.
Anders sieht es für die Gläubiger aus: Diese können in der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eine andere Person an dessen Stelle wählen. Gegen diese Wahl kann das Gericht sich nur dann wenden, wenn die Person die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Vergütung des Insolvenzverwalters
Für seine Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter nach § 63 InsO vergütet. Dabei richtet sich sein Honorar nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Ende des Verfahrens. Von den ersten 25.000 Euro erhält er beispielsweise in der Regel 40 Prozent. Mit einer höheren Masse verringert sich dieser Prozentsatz. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Vergütung entsprechend angepasst werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ebenfalls vergütet: Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
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Axel
16. Mai 2021 um 18:15 Uhr
Privat-Insolvenz ab 1.12.2020.
Gläubiger-Tilgung plus deren schriftl. Gegenbestätigung im Februar 2021!
Wann sollte der Insolvenzverwalter die Schlußrechnung mit dem Abschlußbericht dem Amtsgericht spätestens einreichen??
Vielen dank im Voraus für Ihre Beantwortung.
I.Jürgens
6. Mai 2019 um 21:26 Uhr
Hallo , ich habe mal eine grundlegende Frage zur Vergütung des Insolvensverwalters bei einer Verbraucher/Privatinsolvens. Soweit ich hier gelesen habe bekommt er wohl 40 % der Insolvenzmasse plus noch diverse andere Vergütungen. Wie ist es nun aber mit der Insolvensmasse wenn z.b. nach Eröffnung der Insolvens z.b. monatlich 500 Eur gepfändet werden. Wird die Masse dann berechnet wenn dann nach z.b. 18 Monaten der Bescheid vom Gericht kommt, das die Wohlverhaltensphase beginnt . Ist die Masse dann 18 * 500 = 9000 EUR und davon die 40% ? Ich Frage deshalb , weil mir nicht klar ist, was passiert wenn man das verkürzte Verfahren von 3 Jahren haben möchte, ist dann die Masse entsprechend kleiner, weil ja nur 3 Jahre bezahlt werden oder wird fiktiv auf 6 Jahre gerechnet. Wie weiss man eigentlich das man 35 % der Schulden getigt hat wenn einem die Vergütung des Verwalters nicht bekannt ist oder dieser erst nach Abschluss des Verfahrens berechnet werden kann ? Vielleicht kann mir jemand ein paar Tips geben ?
privatinsolvenz.net
13. Mai 2019 um 15:33 Uhr
Hallo,
die Insolvenzmasse ist das Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und das er während des Verfahrens erlangt. Das gepfändete Einkommen fließt nicht hinein, da es nicht zum Vermögen zählt. Genaue Informationen zur Berechnung der Verfahrenskosten in Ihrem speziellen Fall erhalten Sie bei einem Anwalt für Insolvenzrecht.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Norbert B.
16. Dezember 2018 um 13:02 Uhr
Diese Seite ist sehr Lehrreich und hat mir bei meiner Privatinsolvenz schon viel geholfen. Nur etwas fehlt hier noch Privatinsolvenz in der Altersteilzeit. Davon bin ich getroffen und über meinen Insolvenzverwalter erhalte ich keine Auskunft, der blockt ab.
Da die Pfändungssumme vom monatlichen Netto abhängt , dieser Betrag sich aber aus den Arbeitgeberanteil und den Anteil vom Arbeitsamt zusammensetzt, ist das eigentlich nur ein rein hypothetisches Netto. Weil in dem monatlichen Gehalt nur der Arbeitgeberanteil versteuert wird. Die Aufstockungsleistungen sind zwar Steuerfrei(§ 3 Nr.28 EStG9). Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialversichrerungsfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherubg sind ebenfalss steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen jedoch nicht Progressionsvorbehalt.
Bei mir wurde monatlich die Pfändungssumme vom kompletten Gehalt errechnet die Prossion wurde ausser acht gelassen, so das ich jetzt Steuern nachzahlen muss und das finde ich nicht rechtenst. Können sie mir hier einen unverbindlichen Rat gebeben?.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert B.
privatinsolvenz.net
21. Dezember 2018 um 12:16 Uhr
Hallo Norbert,
wir dürfen an dieser Stelle leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Es ist empfehlenswert, wenn Sie sich mit Ihrem speziellen Fall an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt wenden.
Ihr Team von privatinsolvenz.net