Drittwiderspruchsklage: Schutz bei unrechtmäßigen Pfändungen

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Drittwiderspruchsklage kann bei der Pfändung von Gegenständen eingesetzt werden, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören.
Die Drittwiderspruchsklage kann bei der Pfändung von Gegenständen eingesetzt werden, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören.

Bei der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfänden. Hierbei schaut er jedoch nur, ob diese sich im Besitz des Schuldners befinden. Er überprüft darüber hinaus nicht, ob sie tatsächlich zu dessen Vermögen gehören.

Dies kann dazu führen, dass Gegenstände gepfändet werden, an denen eigentlich anderen Personen Rechte zustehen. Ein Instrument, sich dagegen zu wehren, stellt die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) dar.

Was es mit dieser Klageform genau auf sich hat, soll der folgende Ratgeber ergründen. Dabei soll es unter anderem darum gehen, wann eine Drittwiderspruchsklage eingereicht werden kann und welche Wirkung sie hat.

Drittwiderspruchsklage kurz zusammengefasst

Wozu dient die Drittwiderspruchsklage?

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO dient dem Schutz der Rechte Dritter bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Wer ist klagebefugt bei der Drittwiderspruchsklage?

Wird fälschlicherweise ein Gegenstand gepfändet, der nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört, kann er als Eigentümer auf diese Weise widersprechen.

Was bewirkt eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage?

Ist die Klage erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Was ist die Drittwiderspruchsklage?

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist ein Rechtsbehelf, der die Rechte Dritter bei einer Zwangsvollstreckung schützen soll. Dieser kann mit dieser Klage Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung einlegen.

Drittwiderspruchsklage einlegen: Der Rembrandt gehörte gar nicht dem Schuldner, sondern Ihnen? Sie können sich wehren.
Drittwiderspruchsklage einlegen: Der Rembrandt gehörte gar nicht dem Schuldner, sondern Ihnen? Sie können sich wehren.

Ein Beispiel: Aus der Wohnung des Schuldners werden Gegenstände gepfändet. Da diese sich in seiner Wohnung befinden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie ihm gehören. Nun wird aber auch ein Porzellanservice aus dem 19. Jahrhundert aus der Wohnung gepfändet, das sich allerdings nur deshalb dort befindet, weil die Schwester des Schuldners gerade ihr Haus renoviert und das kostbare Geschirr anderswo in Sicherheit bringen wollte. Es handelt sich also um ihr Eigentum.

Die Schwester kann nun Widerspruch gegen diese Zwangsvollstreckung einlegen, indem sie eine Drittwiderspruchsklage erhebt.

Vereinfacht gesagt läuft also die Drittwiderspruchsklage nach folgendem Schema ab:

  • Gläubiger: verfolgt eine Zwangsvollstreckung
  • Schuldner: besitzt Gegenstände eines Dritten, die dann gepfändet werden
  • Dritter: interveniert gegen diese Zwangsvollstreckung

Voraussetzungen für die Drittwiderspruchsklage

Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass ein Dritter behauptet, an dem betreffenden Gegenstand stehe ihm „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ zu (§ 771 Abs. 1 ZPO). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gegenstand sein Eigentum ist.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig ist, entscheidet die Höhe des Streitwerts. Es handelt sich also nicht zwingend um das Insolvenzgericht.

Wirkungen der Drittwiderspruchsklage

Eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage hat zur Folge, dass mit dem Urteil die Vollstreckung unzulässig wird.
Eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage hat zur Folge, dass mit dem Urteil die Vollstreckung unzulässig wird.

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO folgt dem Muster einer Gestaltungsklage. Das bedeutet, dass mit der Rechtskraft des Urteils direkt eine Rechtsänderung eintritt. Ist die Klage des Dritten also erfolgreich, wird die Vollstreckung mit dem Urteil unzulässig.

Dies betrifft jedoch nicht die gesamte Zwangsvollstreckung, sondern nur die Pfändung derjenigen Gegenstände, durch die die Rechte des Dritten verletzt wurden. In unserem obigen Beispiel beträfe dies also lediglich die Pfändung des Porzellans. Weitere Pfändungen sind nicht von der Drittwiderspruchsklage und ihren Wirkungen betroffen.

Zu beachten ist, dass eine Drittwiderspruchsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Dies hat zur Folge, dass trotz der Klage weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Um die Vollstreckung zu unterbinden, muss der Kläger zusätzlich eine einstweilige Anordnung beantragen.

Bildnachweise:
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Über den Autor

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Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

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