Manchmal kommt es Schlag auf Schlag. Der Job fällt wegen betriebsbedingter Kündigung weg, ein Kredit kann nicht mehr abbezahlt werden oder eine schwere Krankheit ist der Auslöser dafür, dass nicht mehr genug Geld in die Haushaltskasse kommt.
Dann ist eine Privatinsolvenz oft der einzige Weg aus der Schuldenfalle, denn am Ende besteht die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung.
Die Lage verschärft sich jedoch noch, wenn in dieser Zeit eine Klageschrift ins Haus flattert oder wenn der Betroffene selbst vor Gericht ziehen muss, um seine Ansprüche durchzusetzen. Wenn nun das Geld ohnehin schon knapp ist, wird es schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die Verfahrenskosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Hier kann eine Prozesskostenhilfe weiterhelfen.
Wem, wann und wofür diese PKH gewährt wird und ob diese auch in der Privatinsolvenz beansprucht werden kann, erläutert der folgende Ratgeber.
Prozesskostenhilfe kurz zusammengefasst
Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es finanziell bedürftigen Personen, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen oder zu verteidigen. Für sie trägt zunächst der Staat die Prozesskosten. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie hier.
Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die PKH kann mit Rückzahlung in Raten oder ohne Rückforderung bewilligt werden.
Für die Privatinsolvenz wird keine Gerichtskostenbeihilfe gewährt. Stattdessen gibt es die Möglichkeit der Stundung der Kosten.
Inhalte
Was ist Prozesskostenhilfe (PKH)?
Menschen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen, können Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Gerichtskostenbeihilfe sind:
- Bedürftigkeit des Antragstellers
- hinreichende Erfolgsaussicht
- keine Mutwilligkeit
Wer bekommt Gerichtskostenbeihilfe? – Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH
Die Prozesskostenhilfe wird nur jenen Menschen gewährt, die die Kosten eines Prozesses nicht aus eigener Kraft tragen können. Eine Voraussetzung ist daher die Bedürftigkeit des Antragstellers. Dieser muss glaubhaft machen, dass er die Prozesskosten gar nicht, nur teilweise oder nur in Raten bezahlen kann.
Hierfür gibt er eine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab und belegt diese mit entsprechenden Belegen, z. B. mit dem Gehaltszettel oder dem Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld 1 oder Hartz 4.
Ob der Antragsteller als bedürftig einzustufen ist, bemisst sich nach seinem anrechenbaren Einkommen, seinem einsetzbaren Vermögen und seinen finanziellen Belastungen. Letztere können bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
Die Erklärung über die eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse muss auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Diesen erhalten Sie beim Amtsgericht oder Ihrem Rechtsanwalt.
Wer aufgrund einer eigenen Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Hinblick auf die Prozesskosten hat, kann in der Regel keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Dies gilt auch, wenn z. B. ein Mieterschutzverein die Kosten trägt.
Des Weiteren wird die PKH nur gewährt, wenn das Gerichtsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Bei der Prüfung dieser Aussicht würdigt das Gericht quasi „überschlagend“ die Sach- und Rechtslage. Deswegen sollte der Antragsteller möglichst schon beim PKH-Antrag die erforderlichen Tatsachen vortragen.
Zu guter Letzt darf die beabsichtigte Prozessführung bzw. Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Was darunter zu verstehen ist, erklärt § 114 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO):
„Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“
Gibt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Einkommensgrenze?
Um zu ermitteln, welcher Antragsteller tatsächlich bedürftig ist, muss eine bestimmte Einkommensgrenze festgelegt werden.
Empfänger von Hartz 4 und anderen Sozialleistungen fallen in der Regel unter diese Einkommensgrenze und können Gerichtskostenbeihilfe beanspruchen.
Etwas schwieriger wird es schon bei Geringverdienern. Hier bildet das Bruttoeinkommen die Berechnungsgrundlage. Allerdings werden zuvor Steuern, angemessene Wohnungskosten oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und andere Posten abgezogen.
Außerdem gibt es bei der PKH als Armenrecht bestimmte Freibeträge, die bei der Berechnung des PKH-Anspruchs vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Nach Abzug all dieser Faktoren ergibt sich schließlich der maßgebliche Wert, welcher der Berechnung als einzusetzendes Vermögen zugrunde gelegt wird. Liegt dieser Wert unter 20 Euro, so wird die Prozesskostenhilfe gewährt.
Welche Folgen hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe?
Wenn das Gericht die PKH ohne Ratenzahlung bewilligt, so muss der Antragsteller keine Gerichtskosten zahlen.
Das Gericht kann aber auch die PKH gegen Ratenzahlung bewilligen. In diesem Fall müssen anstelle der gesamten Gerichtskosten nur die festgesetzten Raten bezahlt werden. Die Höchstdauer dieser Ratenzahlung liegt gewöhnlich bei 48 Monaten.
Wird im Gerichtsverfahren keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, so wird dem Antragsteller bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann ein Anwalt beigeordnet, wenn …
- er dies ausdrücklich beantragt hat und
- wenn die anwaltliche Vertretung entweder erforderlich erscheint oder
- die Gegenseite von einem Anwalt vertreten wird.
Die PKH beinhaltet jedoch nicht die gegnerischen Kosten, die entstehen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert.
In welchen Rechtssachen wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Die PKH kann für die meisten gerichtlichen Prozesse beantragt werden, insbesondere für Verfahren im …
- Zivilrecht (z. B. Familien-, Erb-, Miet-, Kauf- und Vertragsrecht)
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Verwaltungsrecht
- Rechtssachen vor dem Finanzgericht
- Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht
Eine kleine Besonderheit gibt es bei der Prozesskostenhilfe für Scheidung, Unterhalt und andere familienrechtliche Angelegenheiten. Sie wird Verfahrenskostenhilfe genannt, unterliegt jedoch ansonsten den gleichen Anforderungen wie die PKH.
Ein wichtiges Rechtsgebiet fehlt in der obigen Aufzählung, das Strafrecht. Dem Beschuldigten bzw. Angeklagten wird keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren gewährt. Ihm muss aber in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Etwas anders gestaltet sich dies bei dem Opfer einer Straftat. So kann z. B. ein nebenklageberechtigtes Opfer PKH beantragen, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung eines Anwalts nach § 397a Strafprozessordnung (StPO) nicht vorliegen.
Gibt es Prozesskostenhilfe in der Privatinsolvenz?
Auch wenn am Ende der Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung steht: Das Insolvenzverfahren kostet Geld. Neben den Gerichtskosten fallen auch noch Kosten für die Vergütung des Treuhänders und dessen Auslagen an. Hat der zahlungsunfähige Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens und der Betreuung während der Insolvenz beauftragt, so muss auch dieser bezahlt werden.
Die meisten Kosten der Privatinsolvenz werden aus der Insolvenzmasse beglichen. Das ist das Vermögen des Schuldners, das er bereits vor der Insolvenzeröffnung besaß und das während des Insolvenzverfahrens erwirbt.
Doch was passiert, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken? Eine Prozesskostenhilfe wird in diesem Fall nicht gewährt. Stattdessen kann der insolvente Schuldner eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann muss er diese erst nach seiner Restschuldbefreiung bezahlen. Unter Umständen wird ihm hierbei auch eine Ratenzahlung gewährt.
Wenn Sie sich zur Beantragung der Insolvenzeröffnung von einem Anwalt beraten lassen möchten, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Abgesehen von einer Gebühr in Höhe von 15 Euro ist die Beratung durch den Anwalt kostenlos. Diese umfasst jedoch nur die außergerichtliche Vertretung.
Prozesskostenhilfe erhalten: Rückzahlung trotz Privatinsolvenz erforderlich?
Angenommen, jemand musste einen Rechtsstreit vor Gericht führen, und ihm wurde hierfür Prozesskostenhilfe gewährt, die er in Raten zurückzahlen soll. Weiter angenommen, dass besagte Person später in eine finanzielle Notlage gerät und deswegen die Eröffnung der Privatinsolvenz beantragt hat. Muss dieser Schuldner die PKH trotzdem zurückzahlen?
Die Antwort lautet „Ja“. Während des Insolvenzverfahrens gelten im Hinblick auf die Gerichtskostenbeihilfe und deren Rückzahlung dieselben Regeln wie für alle anderen PKH-Antragsteller auch.
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Polisciano V.
28. Februar 2019 um 3:11 Uhr
Ich möchte eine Privatinsolvenz melden , weil ich nicht mehr weiß wie ich weiter leben kann !! Es ist erdrückend , komme nicht mehr klar , bin im Arbeitsvertrag seit 35 Jahren , Schicksalsschläge und privates haben mich förmlich nach unten gezogen