Wenn ein Schuldner nicht zahlen kann, darf der Gläubiger unter Umständen dessen Insolvenz beantragen. Vor allem Krankenkassen, Finanzämter und Berufsgenossenschaften stellen oft einen solchen Insolvenzantrag durch den Gläubiger, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Doch auch bei Privatpersonen können Gläubiger die Eröffnung der Insolvenz beantragen.
Der folgende Ratgeber befasst sich mit diesem Insolvenzantrag durch den Gläubiger, mit dessen Voraussetzungen und den damit verbundenen Kosten. Er beleuchtet auch, ob und wie Schuldner einen Insolvenzantrag durch Gläubiger abwehren können.
Insolvenzantrag durch den Gläubiger kurz zusammengefasst
Nein, neben einem Eigenantrag ist gewöhnlich auch ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger möglich.
Der Gläubiger kann die Insolvenz nur eröffnen lassen, wenn er einen Insolvenzgrund und seine Forderung glaubhaft machen kann. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf jedoch nur der Schuldner die Insolvenz beantragen.
Schuldner sollten im Falle eines Gläubigerantrags einen Eigenantrag stellen, weil sie nur dann die Restschuldbefreiung beantragen können.
Inhalt
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger
Der Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Gläubiger ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) möglich:
„Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“
Es müssen also folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Rechtliches Interesse des Gläubigers an der Insolvenzeröffnung
Dieses Interesse fehlt, wenn die Forderung völlig unbedeutend ist oder der Insolvenzantrag durch den Gläubiger als Druckmittel missbraucht wird. Auch insolvenzfremde Zwecke dürfen damit nicht verfolgt werden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Gläubiger damit den Schuldner als Wettbewerber ausschalten will. - Eröffnungsgrund, z. B. die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dessen Überschuldung
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann der Gläubiger z. B. dadurch belegen, dass er eine Bescheinigung über einen erfolglosen Pfändungsversuch vorlegt, die nicht älter ist als ein bis sechs Monate. Auch die Vorlage einer Vermögensauskunft des Schuldners ist möglich. - Glaubhaftmachung einer geldwerten Forderung einschließlich deren Höhe
Hierfür sind zusammen mit dem Antrag entsprechende Belege vorzulegen, z. B. Rechnungen und Mahnungen.
Für den Insolvenzantrag durch den Gläubiger ist das Formular des zuständigen Insolvenzgerichts zu verwenden. Dieses kann auf der Website der Justiz des jeweiligen Bundeslandes heruntergeladen werden.
Wenn der Gläubigerantrag zulässig ist, muss das Insolvenzgericht den Schuldner anhören. Erst danach darf es dem Antrag des Gläubigers stattgeben.
Erledigungserklärung oder Rücknahme vom Insolvenzantrag durch den Gläubiger
Wenn ein Schuldner während des Eröffnungsverfahrens die Forderung erfüllt, die dem Gläubigerantrag zugrunde liegt, so entfällt das rechtliche Interesse an der Insolvenzeröffnung.
Der Gläubiger kann dann seinen Antrag zurücknehmen oder der Antrag kann in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Im letzten Fall ist der Grund für die Erledigung und deren genauer Zeitpunkt anzugeben.
Insolvenzantrag durch den Gläubiger: Welche Kosten entstehen?
Das Gericht eröffnet nur dann das Insolvenzverfahren, wenn die Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse (d. h. das Schuldnervermögen) gedeckt sind. Diese Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen.
Wird der Gläubigerantrag zurückgewiesen, weil die Kosten nicht gedeckt sind, so kann der Schuldner kaum die entsprechenden Kosten aufbringen. Dann muss der Gläubiger die Kosten tragen. Das gilt auch dann, wenn er seinen Insolvenzantrag zurücknimmt.
Was können Schuldner bei einem Insolvenzantrag durch den Gläubiger tun?
Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, so kann der Schuldner versuchen, mit diesem über die Rücknahme des Antrags zu verhandeln. Meistens scheitern jedoch solche Versuche.
Nur wenn er bis zur Verfahrenseröffnung seine Forderung begleicht, entfällt – wie oben dargestellt – dessen Interesse am Verfahren.
Kann der Betroffene die Schulden nicht bezahlen, so sollte er auf jeden Fall einen Eigenantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Denn nur dann kann er auch die Restschuldbefreiung beantragen.
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Raimond
25. August 2021 um 10:13 Uhr
Guten Tag ich würde gerne mal mich informieren wegen Insolvenz