Ein Bauunternehmer erhält eines Tages ein Schreiben von einem Insolvenzverwalter und liest darin von einer Insolvenzanfechtung. Der im Brief geforderte Zahlungsbetrag jagt ihm einen gehörigen Schrecken ein. Was war passiert?
Der Bauunternehmer hatte für seinen inzwischen insolventen Bauherrn ein Haus gebaut und hierfür den entsprechenden Unternehmerlohn erhalten.
Nun fordert der Insolvenzverwalter alle an den Bauunternehmer geleisteten Zahlungen zurück, obwohl dieser ein einwandfreies Gebäude errichtet hat.
Solche Situationen z. B. in der Baubranche, aber auch in anderen Bereichen sind für die Insolvenzanfechtung typische Beispiele. Dieses Rechtsinstitut ist gesetzlich verankert. Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Geld zurückzuverlangen, das ein Gläubiger von einem inzwischen insolventen Schuldner erhalten hat. Warum das möglich ist und wie die Insolvenzanfechtung funktioniert, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Insolvenzanfechtung kurz zusammengefasst
Mithilfe der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen des insolventen Schuldners an einen Gläubiger zurückfordern.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Rechtshandlung (Zahlung) vor der Insolvenzeröffnung erfolgte und dass dadurch andere Gläubiger benachteiligt werden. Näheres erfahren Sie hier.
Im Falle einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung können rückwirkend die Zahlungen der letzten zehn Jahre gefordert werden.
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Insolvenzanfechtung einfach erklärt – Keine Bevorzugung von Gläubigern in der Insolvenz
Geregelt ist das Insolvenzanfechtungsrecht in den §§ 129 – 155 Insolvenzordnung (InsO). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht sie es dem Insolvenzverwalter, Handlungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger bevorteilen oder die Insolvenzmasse verringern.
Solche Rechtshandlungen können z. B. Zahlungen sein, sogar Verkäufe unter Wert sowie die Abtretung von Rechten.
Es hat auch einen Grund, warum der Insolvenzverwalter solche Handlungen verhindern bzw. rückgängig machen darf. Dieser liegt im Ziel des Insolvenzverfahrens. In diesem Verfahren sollen alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden, ohne dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt wird. Dies kann entweder durch die Verteilung des Schuldnervermögens oder mithilfe eines Insolvenzplans geschehen.
In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Gläubiger aus den unterschiedlichsten Gründen doch einen Vorteil haben. Die einen greifen schneller zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Andere stehen dem Schuldner aus familiären Gründen nahe oder stellen für diesen einen besonders wichtigen Vertragspartner dar. Mit der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter diese Bevorzugung aufheben.
Insolvenzanfechtung: Unter welchen Voraussetzungen ist sie möglich?
Die Berechtigung zur Anfechtung in der Insolvenz nach den §§ 129 ff. InsO hat nur der Insolvenzverwalter. Die Voraussetzungen hierfür legt § 129 Abs. 1 InsO fest. Danach ist eine Anfechtung nach Insolvenzrecht nur möglich bei:
- Rechtshandlungen,
- die vor Eröffnung der Insolvenz vorgenommen wurden und
- bei einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzanfechtung betrifft Gläubiger, die vom Insolvenzschuldner Leistungen bezogen haben. Das können z. B. Arbeitnehmer, Gesellschafter, Banken, Geschäftspartner, aber auch Angehörige des Schuldners sein.
Welche Handlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten? Anfechtungsgründe
Wie bereits erwähnt, ist die Insolvenzanfechtung nur bei Handlungen möglich, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Weil die Insolvenzeröffnung also eine Voraussetzung ist, fehlt dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Berechtigung zur Anfechtung.
Anfechtbar sind alle Handlungen, welche die Insolvenzmasse verkleinern und dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Solche Handlungen kann sowohl der Schuldner als auch einer seiner Gläubiger vorgenommen haben.
Auf Schuldnerseite kommen insbesondere folgende Geschäfte in Betracht:
- Zahlungen an einen Gläubiger
- Verkauf unter Wert
- Eigentumsübertragung an Sachen auf andere Personen
- Belastung eines Grundstücks, z. B. mit einer Hypothek
- Abtretung von Rechten
Der Insolvenzverwalter kann auch gegen Handlungen vorgehen, die ein beteiligter Dritter vorgenommen hat. In diese Kategorie fallen z. B. Pfändungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und Zahlungen, die Banken aufgrund einer Kontopfändung vornehmen.
Auf Gläubigerseite können vor allem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen andere Gläubiger benachteiligen. Auch Bargeschäfte und Ratenzahlungen sind sehr problematisch. Im Folgenden werden diese besonders heikle Rechtsgeschäfte vorgestellt.
Unterliegt auch ein Bargeschäft der Insolvenzanfechtung?
Bargeschäfte sind laut § 142 InsO nicht anfechtbar, weil Unternehmen, aber auch insolvente Verbraucher trotz finanzieller Notlage in der Lage sein müssen, weiterhin Geschäfte abschließen zu können. Allerdings ist die Insolvenzanfechtung beim Bargeschäft nur dann ausgeschlossen, wenn Leistung und Gegenleistung …
- wertmäßig angemessen sind,
- in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (maximal 30 Tage zwischen Leistung und Zahlung) und
- andere Gläubiger nicht benachteiligen.
Gehälter dürfen gemäß § 142 Abs. 2 InsO maximal drei Monate rückwirkend gezahlt werden.
Mit dem Begriff des Bargeschäfts sind übrigens keine Barzahlungen gemeint. Vielmehr verlangt ein Bargeschäft, dass Schuldner und Gläubiger ihre Leistungen unmittelbar aufeinanderfolgend austauschen. Nur Bargeschäfte in diesem Sinne sind nicht anfechtbar – mit einer Ausnahme:
Wenn ein Geschäft im Sinne des § 142 InsO die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Benachteiligung erfüllt, dann unterliegt es doch der Anfechtbarkeit, sodass der Insolvenzverwalter das Geld zurückverlangen kann.
Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung
Nun klingt es verlockend, eine Insolvenzanfechtung dadurch zu vermeiden, dass die Geschäftspartner insolventer Schuldner auf dieses Bargeschäft umstellen. Allerdings laufen Dienstleister, wie z. B. Steuerberater, Anwälte oder die bereits erwähnten Bauunternehmer, Gefahr, ihre Vergütung zu verlieren, wenn sie die wirtschaftliche Situation ihres Kunden oder Mandanten kennen.
Denn dann könnte der Insolvenzverwalter argumentieren, dass der betreffende Dienstleister über die finanzielle Notlage seines Kunden informiert war und es bei dessen Zahlungen zumindest in Kauf nahm, dass er durch die empfangene Zahlung andere Gläubiger benachteilige. Er könnte auch behaupten, dass der insolvente Schuldner mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gezahlt habe. Und schon ist die vorsätzliche Benachteiligung als Grund für eine Insolvenzanfechtung gegeben.
Das Gefährliche an der vorsätzlichen Benachteiligung ist, dass sie zur Insolvenzanfechtung innerhalb einer Frist von zehn Jahren berechtigt. Das heißt, dass der Insolvenzverwalter alle Zahlungen des Schuldners bis zu einem Zeitraum der letzten zehn Jahre zurückfordern kann.
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung
Neben dem Bargeschäft kann der Insolvenzverwalter auch geleistete Ratenzahlungen wegen einer Gläubigerbenachteiligung anfechten. Früher galt die Ratenzahlung als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Inzwischen ist dies nicht mehr der Fall. So betonte der Bundesgerichtshof bereits 2015, dass geschäftsübliche Ratenzahlungen keine Zahlungsunfähigkeit indizieren (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14).
Und auch wenn vereinbarte Raten verspätet gezahlt werden, ist dies laut BGH noch kein zwingender Hinweis auf eine Zahlungseinstellung wegen Insolvenz. Vielmehr müssten immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.
Inzwischen besagt auch der 2017 in Kraft getretene Absatz 3 des neuen § 133 InsO, dass die Ratenzahlung eben kein Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darstellt.
Verteidigung gegen Insolvenzanfechtung
Gläubiger, die ein entsprechendes Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, sollten dieses auf keinen Fall ignorieren. Denn falls sie auf die Rückforderung nicht reagieren, wird der Verwalter Klage erheben. Stattdessen ist es ratsam, folgende Punkte zu beachten:
- Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Kunde Zahlungsschwierigkeiten oder –stockungen andeutet. Möglichweise kann Ihnen dies später als Kenntnis der (drohenden) Insolvenz ausgelegt werden. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt für Insolvenzrecht beraten, wie Sie eine spätere Insolvenzanfechtung vermeiden können.
- Auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschüben (Stundung) zur Vermeidung von Zahlungsschwierigkeiten müssen Gläubiger einige Dinge beachten. Diese haben nur dann Bestand, wenn sie auch rechtssicher formuliert wurden.
- Wenn ein Insolvenzverwalter die Zahlungen Ihres Kunden anficht und zurückfordert, sollten Sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen, bevor Sie Informationen weitergeben oder Zahlungen leisten. Denn auch wenn eine solche Insolvenzanfechtung stichhaltig begründet wird, besteht die Möglichkeit, mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich auszuhandeln.
- Gläubiger können eine Insolvenzanfechtungsversicherung abschließen, z. B. im Rahmen einer Kreditwarenversicherung. Im Falle einer Anfechtung prüfen dann Anwälte die Forderung des Insolvenzverwalters und setzen sich mit diesem auseinander. Ist die Anfechtung berechtigt, können entstandene Schäden ebenso abgesichert werden wie die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte.
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