Berücksichtigungsfähige Schulden kurz zusammengefasst
Wie viel Sie zahlen müssen, hängt unter anderem von Ihrem Einkommen ab. Der Kindesunterhalt wird meist mittels Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Haben Sie Schulden, können diese jedoch in gewissen Fällen Ihr Einkommen mindern und damit dazu führen, dass Sie weniger Unterhalt zahlen müssen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind solche Verbindlichkeiten, welche bei der Unterhaltsberechnung dazu führen, dass eine Person weniger Unterhalt zahlen muss. Welche das beim Kindesunterhalt sein können, erfahren Sie an dieser Stelle.
Das kommt auf den Einzelfall an und wird vom Gericht entschieden. Beim Kindesunterhalt gilt unter anderem, dass dem Kind zumindest der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zukommen sollte. Beim Ehegattenunterhalt können gewisse Konsumkredite berücksichtigt werden. Nähere Informationen zu Schulden, die beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden können, finden Sie hier.
Inhalt
Wie wird die Höhe des Unterhalts ermittelt?
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt. Trennen sich Eheleute, hat diejenige Person, die weniger verdient, in der Regel Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung kann unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, beispielsweise weil die betreffende Person aufgrund von Krankheit oder Kinderbetreuung nicht arbeiten kann oder arbeitslos ist.
Zusätzlich gibt es noch den Kindesunterhalt. Diesen erhalten Kinder, wenn die Eltern getrennt leben und hauptsächlich von einem Elternteil betreut werden. Wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt, wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Beim Ehegattenunterhalt hingegen erfolgt eine individuelle Berechnung.
Häufig haben Personen, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, jedoch noch zusätzliche finanzielle Belastungen, etwa weil sie einen Kredit abbezahlen. Was ist in einem solchen Fall zu beachten? Grundsätzlich gilt, dass beim Ehegatten- sowie Kindesunterhalt sogenannte berücksichtigungsfähige Schulden vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.
Das sorgt dafür, dass sich das zu berücksichtigende Einkommen verringert und die Person weniger Unterhalt zahlen muss. Aber was sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung? Das erklären wir im Folgenden sowohl für den Kindes- als auch für den Ehegattenunterhalt.
Was sind berücksichtigungsfähige Schulden beim Kindesunterhalt?
Es gilt also Folgendes für die Ermittlung des Kindesunterhalts mit der Düsseldorfer Tabelle: Berücksichtigungsfähige Schulden werden vom Einkommen abgezogen. Beim Unterhalt für Kinder gelten jedoch spezielle Regeln. Allgemeingültige Vorgaben und Richtwerte gibt es leider nicht, die zuständigen Gerichte sprechen teils sehr unterschiedliche Urteile.
Vielmehr ist zu beachten, dass berücksichtigungsfähige Schulden beim Kindesunterhalt je nach Einzelfall geprüft werden müssen. Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass die finanziellen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Kindesunterhalt stehen muss. In der Regel soll das Kind zumindest den Mindestunterhalt, der laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehen sind, erhalten.
Hat der Unterhaltspflichtige vor der Trennung einen Kredit aufgenommen und damit etwas bezahlt, was dem Kind zugutekam, dann handelt es sich dabei in der Regel um berücksichtigungsfähige Schulden bei der Kindesunterhaltsberechnung. Unter Umständen können jedoch auch Kredite, die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, berücksichtigt werden – etwa, wenn der Unterhaltspflichtige Umzugskosten finanzieren musste.
Kredite für luxuriöse Güter, wie etwa einen teuren Sportwagen, werden nur in wenigen Fällen vom Gericht berücksichtigt.
Unterhalt für Ehegatten: Berücksichtigungsfähige Schulden
Auch beim Ehegattenunterhalt gilt: Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Dabei kann es sich etwa um Konsumkredite handeln, bei denen die Anschaffungen nicht dem Aufbau von Vermögen dienen – etwa für bestimmte Konsumgüter.
Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige ein Auto finanziert, welches er benötigt, um damit zur Arbeit gelangen. Zusätzlich können in der Regel nur die Zinsen, jedoch nicht die Tilgung für eine Immobilie berücksichtigt werden – Letztere zählen nicht dazu, da sie dem Vermögensaufbau dienen.
Auch hier fällt wieder das zuständige Gericht die abschließende Entscheidung. Sollte dieses davon ausgehen, dass der Unterhaltspflichtige nur deshalb einen Kredit bzw. eine unverhältnismäßig hohe Summe aufgenommen hat, um die Unterhaltszahlungen zu drücken, dann werden die Schulden nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Wie Sie sehen, lässt sich nur schwer pauschal vorhersagen, was berücksichtigungsfähige Schulden beim Unterhalt in Ihrem Fall genau sein können. Eine kompetente Beratung erhalten Sie bei einem Fachanwalt für Familienrecht.