Gesamtgläubiger kurz zusammengefasst
Eine Gesamtgläubigerschaft entsteht entweder gesetzlich oder kommt durch entsprechende Vereinbarungen in einem Vertrag zustande. Jeder der Gläubiger hat das Recht, die Leistung vom Schuldner einzufordern. Der Schuldner muss dann die volle Summe an diesen Gläubiger zahlen. Mehr zur Definition haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Gesamtberechtigte sind Gesamtgläubiger. Jeder einzelne kann vom Schuldner eine offene Leistung einfordern. Die anderen können dann von diesem Gläubiger einen Ausgleich verlangen.
Ja, Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Gesamtgläubiger. Das bedeutet, dass der Nachlass allen Erben gemeinsam gehört. Ob es beim Wohnrecht bzw. Nießbrauch auch Gesamtgläubiger geben kann, erfahren Sie hier.
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Was sind Gesamtgläubiger? Eine einfache Definition
Haben Sie ein Handwerksunternehmen mit einer Reparaturarbeit beauftragt, ist die Sache meist ganz einfach: Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie eine Rechnung. Sie haben in dieser Situation eine Leistungspflicht gegenüber dem Unternehmen – Sie müssen nämlich die Rechnung bezahlen. Damit sind Sie der Schuldner.
Das Unternehmen ist demgegenüber der Gläubiger. Er kann vom Schuldner eine Leistung fordern. Nicht immer gibt es jedoch nur einen einzigen Gläubiger. Auch eine sogenannte Gesamtgläubigerschaft kann möglich sein. Diese besteht aus mehreren Gesamtgläubigern.
Gemäß Paragraph 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt für den Fall der Gesamtschuldnerschaft, dass jeder der Gesamtgläubiger dazu berechtigt ist, die volle Leistung vom Schuldner einzufordern. Dieser ist jedoch nur einmal dazu verpflichtet, die festgelegte Leistung zu erbringen. Hat der Schuldner also an einen Gläubiger gezahlt, hat er seine Pflicht erfüllt.
Doch was bedeutet das für die anderen Gesamtgläubiger? Laut § 430 BGB können die anderen Gläubiger einen Ausgleich fordern. Wurde nichts anderes vereinbart, findet dieser Ausgleich zu gleichen Teilen statt.
In welchen Situationen gibt es Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, wie Gesamtgläubiger auch genannt werden? Ein bekanntes Beispiel ist das sogenannte Oder-Konto. Dieses gehört mehreren Personen, wobei jede davon uneingeschränkt und ohne die Erlaubnis der anderen über das Guthaben verfügen darf. Auch Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind als Gesamtgläubiger anzusehen.
Regelungen des BGB in § 428: Wohnrecht und Nießbrauch
Wird eine Immobilie vererbt, ist der Erbe dazu verpflichtet Erbschaftsteuer zu zahlen. Wer dies umgehen und bares Geld sparen möchte, entscheidet sich in der Regel für eine Schenkung.
Häufig wird in einem solchen Fall vereinbart, dass die ursprünglichen Besitzer im Haus oder der Wohnung wohnen bleiben dürfen, obwohl die Immobilie offiziell schon den Kindern oder anderen Begünstigten gehört.
In diesem Zusammenhang kann entweder ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden. Beim Wohnrecht darf derjenige, der die Immobilie übertragt, dort weiterhin wohnen. Der Nießbrauch erlaubt demgegenüber auch deren Nutzung. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, kann der Nießbrauchnehmer diese beispielswiese vermieten.
Grundsätzlich gilt, dass auch Gesamtgläubigern nach § 428 BGB Wohnrecht bzw. Nießbrauch zugestanden werden kann. In diesem Fall gilt, dass die Leistung des Schuldners erfüllt ist, wenn nur einer der Gläubiger in der Immobilie leben bzw. diese nutzen darf. Andere nach § 428 BGB Gesamtberechtigte können dann vom Wohnrecht- bzw. Nießbrauchnehmer einen Ausgleich fordern.