Die Insolvenz ist für viele Privatpersonen der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle. Nach spätestens drei Jahren winkt die Restschuldbefreiung und damit auch der Beginn eines befreiten Lebens ohne Mahnungen, Pfändungen oder Besuche des Gerichtsvollziehers.
Schulden sind aber immer noch ein Tabuthema in unserer Gesellschaft. Viele Menschen schämen sich, wenn sie die Privatinsolvenz anmelden müssen. Manche von ihnen befürchten, als verschwenderisch oder naiv angesehen zu werden.
Umso größer ist die häufig die Angst, dass Informationen über die Insolvenz bekannt werden. Dies lässt sich jedoch nicht vermeiden: In Deutschland gibt es die sogenannte Insolvenzbekanntmachung. Mehr zu deren Zweck und den rechtlichen Grundlagen fassen wir nachfolgend für Sie zusammen.
Insolvenzbekanntmachung kurz zusammengefasst
Jedes Amtsgericht veröffentlicht Insolvenzbekanntmachungen zentral über das Online-Justizportal des Bundes und der Länder. Enthalten sind unter anderem Angaben zum Stand des Insolvenzverfahrens sowie Name, Adresse und Geburtsdatum des Schuldners.
Dies ist ganz einfach online über das Justizportal des Bundes und der Länder möglich. Alle Insolvenzgerichte in Deutschland veröffentlichen dort relevante öffentliche Bekanntmachungen, beispielsweise über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Eine amtliche Bekanntmachung zum Insolvenzverfahren kann im Internet zwei Wochen lang über eine einfache Suche eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie entsprechende Informationen nur noch, wenn Sie gewisse zusätzliche Angaben zum Schuldner machen können. Mehr dazu erfahren Sie hier.
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Bekanntmachungen von Insolvenzen: Gesetzliche Vorgaben
Egal, ob es sich um eine Privat- oder Unternehmensinsolvenz handelt: Informationen über das Verfahren werden über ein zentrales Online-Portal des Bundes und der Länder veröffentlicht.
Dies erlaubt § 9 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV).
Laut § 9 Abs. 1 InsO gilt Folgendes in puncto Insolvenzbekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.
Wichtiges Informationsinstrument zur Insolvenz: Warum eine Bekanntmachung stattfindet
Doch warum gibt es öffentliche Insolvenzbekanntmachungen? Schließlich kann dies für Schuldner durchaus unangenehm sein. Doch für Gläubiger ist dies eine besonders wichtige Maßnahme.
Finden sie heraus, dass einer ihrer Schuldner Insolvenz angemeldet hat, können sie noch Forderungen anmelden und so einen Teil der offenen Summe zurückerhalten.
Verpassen Gläubiger diesen Schritt, gehen sie im schlimmsten Falle leer aus. Das liegt daran, dass die Restschuldbefreiung dafür sorgt, dass nicht angemeldete Forderungen verfallen und nicht mehr eingetrieben werden dürfen.
Eine Insolvenzbekanntmachung ist nicht nur für Gläubiger wichtig. Sie kann auch Geschäftspartnern oder Kunden helfen, indem sie diese davor bewahren, ein Geschäft mit einem insolventen Unternehmen einzugehen.
Welche Informationen über das Insolvenzverfahren darf die Bekanntmachung enthalten?
Handelt es sich um eine Privatinsolvenz, enthält die Bekanntmachung in der Regel die folgenden Informationen über den Schuldner:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Adresse
Eine Insolvenzbekanntmachung für Firmen umfasst die folgenden grundsätzlichen Angaben:
- Name des Unternehmens
- Adresse
- Gesetzlicher Vertreter (z. B. Geschäftsführer/-in oder Gesellschafter/-in)
- Geschäftszweig (z. B. Autohandel, Spedition, Gastronomie)
- Handelsregisternummer
Weitere Angaben: Eröffnungsdatum, Gericht etc.
Zusätzlich enthalten sowohl private Insolvenzbekanntmachungen als auch solche, welche die Regelinsolvenz von Unternehmen betreffen, Informationen zum Eröffnungsdatum und dem zuständigen Gericht sowie das Aktenzeichen, ggf. der Name des Verfahrensbevollmächtigten und der Name des Insolvenzverwalters.
Es erfolgt sowohl zur Insolvenzeröffnung eine Bekanntmachung als auch zu anderen Schritten des Verfahrens, etwa wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, ein Verfahren aufgehoben wird, Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden oder der Schlussverteilung zugestimmt wurde.
Zusätzlich erfolgt eine Insolvenzbekanntmachung über die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. Sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, werden keine näheren Angaben gemacht. Vielmehr erfolgt dann ein Hinweis darauf, dass dieser einen Anspruch gegen die Staatskasse besitzt.
Wie lange darf die Insolvenzbekanntmachung online eingesehen werden?
Eine Insolvenzbekanntmachung kann innerhalb von zwei Wochen von jedermann online eingesehen werden. Es reicht eine einfache Suche über das Portal.
Nach Ablauf dieser Frist kommen Gläubiger oder andere Personen jedoch nicht mehr so einfach an die gewünschten Informationen.
Nach zwei Wochen müssen Personen bei der Suche betreffend der Insolvenz von natürlichen Personen, die weder selbstständig sind noch waren, genauere Angaben machen, um zum gewünschten Eintrag zu kommen. Laut § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV müssen sie sowohl den Sitz des Insolvenzgerichts angeben sowie eine der folgenden Informationen:
- Name des Schuldners
- Wohnsitz des Schuldners
- Aktenzeichen
Zu einer vollständigen Löschung der Insolvenzbekanntmachung kommt es spätestens sechs Monate, nachdem das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wurde.