Kauf-, Miet- und Kreditverträge werden immer von zwei Parteien geschlossen. Bei diesen Verträgen handelt es sich deswegen um sogenannte zweiseitige Rechtsverhältnisse. Jede Partei schuldet der anderen dabei eine bestimmte Leistung. Bei einem Kauf z. B. schuldet der Käufer den Kaufpreis, der Verkäufer die verkaufte Sache. Die beiden Vertragsparteien werden auch Gläubiger und Schuldner genannt. Doch wer ist wer?
Der folgende Ratgeber gibt nicht nur eine Definition für den Gläubiger. Er beschäftigt sich vor allem mit dem Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Gläubiger kurz zusammengefasst
Ein Gläubiger ist derjenige Vertragspartner, der von seinem Schuldner eine bestimmte Leistung verlangen kann.
Im Mittelpunkt des Insolvenzverfahrens steht der Insolvenzgläubiger. Für die Durchsetzung seiner Forderung wird das Insolvenzverfahren durchgeführt.
Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Nach dem Insolvenzverfahren können sie ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen.
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Inhalt
Was ist ein Gläubiger?
§ 241 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liefert für die Begriffe Schuldner und Gläubiger eine Definition:
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen.“
Gläubiger ist also derjenige, der einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner hat. Bei einem gegenseitigen Schuldverhältnis wie dem Kaufvertrag z. B. können jedoch zwei Parteien etwas beanspruchen. Hier stellt sich die Frage: Wer ist der Gläubiger und wer ist der Schuldner?
- Der Käufer hat ein Recht darauf, dass ihm der Verkäufer den Kaufgegenstand aushändigt und übereignet, beispielsweise das verkaufte Auto. In Bezug auf das Auto ist der Käufer der Gläubiger. Der Verkäufer ist in diesem Fall der Schuldner.
- Der Verkäufer hingegen kann vom Käufer den Kaufpreis verlangen. Er ist der Gläubiger dieser Geldforderung, der Käufer ist sein Schuldner.
Ein Schuldner, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, also seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, gilt als zahlungsunfähig oder überschuldet. Oft hat er sogar mehrere Gläubiger, dessen Forderungen er nicht mehr begleichen kann. Wenn eine außergerichtliche Einigung über den Abbau dieser Schulden scheitert, bleibt oft nur noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Juristische Personen wie die GmbH, also Unternehmen, aber auch Selbstständige und Freiberufler müssen in diesem Fall die Regelinsolvenz beantragen. Für Privatpersonen bzw. Verbraucher gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz genannt).
Weiterführende allgemeine Informationen zu Gläubigern
Gläubigerschutz in der Privatinsolvenz: Rechte und Pflichten des Gläubigers
Das Insolvenzverfahren ist eine Form der gerichtlichen Schuldenregulierung. Es dient vor allem dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen durch verschiedene Maßnahmen vor einem vollständigen Forderungsausfall geschützt werden. Hierfür sieht das Gesetz, genauer die Insolvenzordnung, unterschiedliche Regelungen vor. Sie regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und sorgt für eine gemeinschaftliche Befriedigung aller beteiligten Gläubiger. Hierfür wird das pfändbare Schuldnervermögen verwertet und zwischen ihnen aufgeteilt.
Doch auch dem Schuldner wird ein gewisser Schutz gewährt: Natürlichen Personen wird eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, wenn sie bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Während des gesamten Verfahrens sind sie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger geschützt.
Im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz haben Gläubiger verschiedene Rechte und Möglichkeiten. Sie können die Eröffnung der Insolvenz für ihren Schuldner beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Auch während der Privatinsolvenz können Gläubiger auf verschiedene Art auf das Insolvenzverfahren Einfluss nehmen, und zwar vor allem im Gläubigerausschuss und in der Gläubigerversammlung:
- Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der schon vor der Insolvenzeröffnung aktiv wird. Dieser Ausschuss kann z. B. eine bestimmte Person als Treuhänder festlegen. Außerdem bedürfen bestimmte bedeutende Rechtshandlungen der Zustimmung des Ausschusses.
- Die Gläubigerversammlung wird auch zum Berichts-, Prüf- und Schlusstermin einberufen. Auch wenn die Teilnahme keine Pflicht ist, sollten Gläubiger diese Termine im eigenen Interesse wahrnehmen.
- Die Gläubigerversammlung hat auch das Recht, vom Insolvenzverwalter Auskünfte und Berichte einzufordern und einen Gläubigerausschuss einzusetzen.
Fallstricke im Insolvenzverfahren: Was Gläubiger beachten müssen
Während der Privatinsolvenz müssen Gläubiger einige Dinge beachten, wenn sie sichergehen möchten, dass ihre Forderungen im Verfahren angemessen berücksichtigt werden.
Vor allem die folgenden drei Fragestellungen spielen eine besondere Rolle:
- Welche Frist müssen Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung einhalten?
- Welchen Rang nehmen sie im Verfahren ein?
- Was können Gläubiger tun, wenn der Insolvenzverwalter ihre Forderung bestreitet?
Frist zur Forderungsanmeldung für Gläubiger
Gläubiger, deren Schuldner Insolvenzeröffnung beantragt hat, können ihre Forderung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist das nicht mehr möglich.
Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und begründen müssen. Versäumen sie diese First, können sie diese nur noch in einem gesonderten Prüfungstermin anmelden, wenn sie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zahlen.
Die Rangfolge im Insolvenzverfahren: Gläubiger und ihre Reihenfolge
Im Falle einer Insolvenz gilt zwar der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Das gilt aber nur dann, wenn sie den gleichen Rang einnehmen. Bestimmte Gläubiger werden bevorzugt behandelt. Sie haben Vorrang, wenn es um die Verteilung des Schuldnervermögens geht.
Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger haben Eigentumsrechte an bestimmten Dingen aus dem Schuldnervermögen und können die Herausgabe ihres Eigentums verlangen. Dieses gehört nicht zur Insolvenzmasse.
Massegläubiger sind ebenfalls Gläubiger des Insolvenzschuldners. Sie sind bevorzugt vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, und zwar während des gesamten laufenden Insolvenzverfahrens. Ihre Forderungen gelten als Masseverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind oder durch dieses veranlasst wurden. Hierunter fallen z. B. Geldforderungen aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter geschlossen hat.
Wer als Insolvenzgläubiger gilt, erklärt § 38 Insolvenzordnung (InsO): Als solche gelten Gläubiger, deren offene Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestand. Das kann z. B. die Gläubigerbank oder das Finanzamt sein oder Vertragspartner des Schuldners. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt und das Vermögen des Schuldners verwertet.
Nachrangige Insolvenzgläubiger gehen oft leer aus einem Insolvenzverfahren, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um ihre Ansprüche zu bedienen. Denn sie bekommen erst dann Geld, wenn alle Insolvenzgläubiger zu 100 % befriedigt wurden.
Meistens haben diese Gläubiger Zinsforderungen, die erst während des Verfahrens entstehen. Auch Rechtsanwaltsgebühren, die erst durch die Teilnahme am Verfahren entstehen, fallen hierunter.
Wie Gläubiger eine bestrittene Forderung durchsetzen können
Nachdem ein Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, prüft dieser die Forderung. Dabei kann es auch vorkommen, dass er die Forderung ablehnt oder nur zum Teil anerkennt. In diesem Fall haben Gläubiger die Möglichkeit, ihren Anspruch durch weitere Nachweise zu begründen.
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