Privatinsolvenz: Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine Privatinsolvenz wird durch Veröffentlichung bekannt gemacht, wenn das Verfahren vom Gericht eröffnet wird.
Eine Privatinsolvenz wird durch Veröffentlichung bekannt gemacht, wenn das Verfahren vom Gericht eröffnet wird.

Wer hohe Schulden hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist in der Regel nicht daran interessiert, dies einer großen Öffentlichkeit zu verkünden. Vielmehr ist der Schuldner bemüht, eine Lösung für sein finanzielles Problem zu finden.

Sollte aber eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich sein, ist meist ein Insolvenzverfahren der letzte Ausweg aus der schwierigen finanziellen Situation. Wie bei der Regelinsolvenz erfolgt auch bei der Privatinsolvenz eine Veröffentlichung darüber, dass der Schuldner ein solches Verfahren aufgenommen hat.

Was es mit dieser Bekanntmachung auf sich hat, wo sie erfolgt und welche Angaben sie enthält, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Veröffentlichung der Privatinsolvenz kurz zusammengefasst

Wird meine Privatinsolvenz öffentlich bekanntgemacht?

Ja. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässt, eröffnet es die Privatinsolvenz und gibt dies öffentlich bekannt.

Wo erfolgt eine solche Veröffentlichung?

Die Veröffentlichung erfolgt auf der zentralen Internetseite der Insolvenzgerichte, die alle Insolvenzbekanntmachungen sammelt.

Welche Informationen werden im Rahmen der Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht?

Die Veröffentlichung der Privatinsolvenz beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen, etwa die Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase.

Weitere Ratgeber zur Veröffentlichung von Insolvenzen

Auskunft über Privatinsolvenz

Bei einer Privatinsolvenz erfolgt eine Veröffentlichung des Verfahrens

Bei der Privatinsolvenz erfolgt eine Bekanntmachung, sobald der Eröffnungsbeschluss ergeht.
Bei der Privatinsolvenz erfolgt eine Bekanntmachung, sobald der Eröffnungsbeschluss ergeht.

Wer ein privates Insolvenzverfahren anstrebt, muss einen Antrag auf Insolvenzeröffnung beim zuständigen Amtsgericht stellen, das als Insolvenzgericht fungiert. Sobald dieses den Antrag geprüft hat und ihn zulässt, kommt es mit dem Eröffnungsbeschluss der Privatinsolvenz zur Veröffentlichung in einer Liste.

Doch wieso kommt es bei Privatinsolvenzen zu einer Veröffentlichung über die Aufnahme des Verfahrens? Im Gegensatz zu anderen Formen der Schuldenregulierung, wie zum Beispiel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, handelt es sich bei der Insolvenz um ein öffentliches Gerichtsverfahren. Als solches erfährt die Privatinsolvenz eine öffentliche Bekanntmachung, um die Allgemeinheit über seine Aufnahme zu informieren.

Privatinsolvenz: Regelungen zur Veröffentlichung

Dies ist im Insolvenzrecht auch genau geregelt. Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt in § 30 Abs. 1 Folgendes vor:

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

Demnach müssen Privatinsolvenzverfahren durch Bekanntmachungen sofort öffentlich verkündet werden. Wie dies genau zu geschehen hat, ist für Insolvenzverfahren ebenfalls vorgeschrieben, und zwar in § 9 InsO.

Dort ist die genaue Vorgehensweise genannt. Verpflichtend ist demnach bei einer Regel- oder Privatinsolvenz die Veröffentlichung im Internet auf der offiziellen Seite (www.insolvenzbekanntmachungen.de), welche als öffentliche Liste die Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen enthält, die an Insolvenzgerichten der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.

Zwar kann die Privatinsolvenz auch eine Veröffentlichung in der Zeitung oder anderen Stellen erfahren, dies kommt in der Praxis allerdings nicht sehr häufig vor. Regelfall ist die Bekanntgabe über das Internet bei den Insolvenzbekanntmachungen.

Was enthält die Bekanntmachung einer Privatinsolvenz?

Was muss die Bekanntmachung der Privatinsolvenz enthalten?
Was muss die Bekanntmachung der Privatinsolvenz enthalten?

Wenn die Privatinsolvenz durch die Veröffentlichung allgemein bekannt gegeben wird, müssen einige Angaben zwingend vorhanden sein.

Bekanntmachungen über den Eröffnungsbeschluss enthalten gemäß § 27 InsO folgende Angaben:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Schuldners
  • Name und Adresse des Insolvenzverwalters
  • Stunde der Eröffnung des Verfahrens
  • ggf. Begründung für die Wahl eines anderen als des vorgeschlagenen Insolvenzverwalters
  • Information über die geltenden Löschungsfristen für personenbezogene Daten

Während die Parteien, die diesen Eröffnungsbeschluss direkt zugestellt bekommen, also die Gläubiger und der Schuldner, in den Genuss der Gesamtheit dieser Informationen kommen, können private Insolvenzbekanntmachungen im Internet auszugsweise veröffentlicht werden. Erforderlich sind dann in jedem Fall der Name des Schuldners sowie sein Geburtsdatum, seine Anschrift und sein Geschäftszweig.

Sobald die Privatinsolvenz durch Veröffentlichung bekannt wird, ist diese Information auch privaten Stellen zugänglich. So erfolgen Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa, die zu Schwierigkeiten etwa bei der Wohnungssuche führen können. Drei Jahre nach Gewährung der Restschuldbefreiung werden die Daten gelöscht.

Bildnachweise:
– fotolia.com/flyingcam
– fotolia.com/memyjo
– istockphoto.com/rjmiz

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (65 Bewertungen, Durchschnitt: 4,35 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

male author icon
Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*