Meistens gehen Verbraucher davon aus, dass die Gläubiger im Recht sind, wenn sie die Begleichung einer Rechnung anmahnen. Doch das ist nicht immer der Fall. Ein Aspekt, der oftmals übersehen wird, ist, dass Forderungen nicht ewig eingetrieben werden können. Ab einem bestimmten Zeitpunkt kann sich der Schuldner weigern zu bezahlen. Die Rede ist von der Verjährung von Schulden.
Der folgende Ratgeber erklärt, wann sich Verbraucher hinsichtlich ihrer Schulden auf Verjährung berufen können.
Verjährung von Schulden kurz zusammengefasst
Schulden unterliegen der Verjährung. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Nein, in bestimmten Fällen gilt eine längere Verjährungsfrist, z. B. wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel über seine Geldforderung erwirkt hat. Außerdem kann die Verjährung von Schulden gehemmt sein.
Die Verjährung von Steuerschulden richtet sich nach der Abgabenordnung, nicht nach dem Zivilrecht. Sie beträgt gewöhnlich fünf Jahre.
Inhalte
Wann verjähren Schulden und wann beginnt die Verjährungsfrist?
Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Verjährung von Schulden? Im Zivilrecht bedeutet dies, dass eine bestimmte Frist abgelaufen ist und der Gläubiger damit die Möglichkeit verliert, seinen Anspruch durchzusetzen.
Die Forderung besteht nach dieser Zeit zwar noch, aber der Schuldner kann sich dann wegen seiner „Einrede der Verjährung“ weigern zu zahlen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt laut § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3 Jahre. Diese Frist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem
- der Anspruch des Gläubigers entstand und
- dieser davon wusste oder hätte wissen müssen.
Wenn z. B. eine Forderung trotz ihrer Fälligkeit zum 31.08.2016 nicht bezahlt wurde, dann beginnt die Verjährungsfrist hierfür in der Regel am 31.12.2016. Drei Jahre später, am 01.01.2020 tritt bei diesen Schulden die Verjährung ein.
- Diese reguläre Frist von 3 Jahren gilt z. B. für die Verjährung von Mietschulden.
- Und wann verjähren Schulden bei Inkasso? Auch bei diesen Schulden tritt Verjährung gewöhnlich nach drei Jahren ein.
- Die Verjährung von Steuerschulden richtet sich nicht nach dem Zivilrecht. Steuerzahlungen verjähren gemäß § 228 Abgabenordnung (AO) in der Regel nach fünf Jahren.
Weitere Verjährungsfristen bei Schulden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine längere Verjährungsfrist gelten. Dies gilt beispielsweise für die Verjährung von Schulden mit Titel.
Wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erworben hat (z. B. Urteil, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid), so tritt für die entsprechenden Schulden eine Verjährung erst nach 30 Jahren ein.
Außerdem kann es zu einer Fristverlängerung kommen. Denn bei Schulden kann die Verjährung auch gehemmt werden. Das geschieht z. B. dann, wenn der Gläubiger Klage erhebt oder eine Ratenzahlung vereinbart wird.
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Sonia
21. Juli 2020 um 17:31 Uhr
Hallo ,
Ich habe 2004 bei Schulden gemacht, 2008 habe ich Deutschland verlassen, bin dieses Jahr zurückgekommen und vor 2014 ist mein Name klar, ab 2014 teilt er mir mit, dass ich diese Schulden habe, die von Inkasso gestellt wurden.
Ist es richtig, was Inkasso getan hat?
Muss ich eine 12 Jahre alte Schuld bezahlen?
2008 bis 2020 habe ich nicht in Deutschland gelebt.
Danke.
M.S.
15. November 2019 um 15:03 Uhr
Hallo,
ich habe im Jahr 2017 erstmalig ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, welches eine Forderung aus dem jahr 2011 eintreiben möchte. Bis dato habe ich nie eine Rechnung oder ein Schreiben dies bzgl. erhalten. Im November 2018 erhielt ich dann plötzlich ein Vollstreckungsbescheid und im Januar 2019 wurde eine Titulierung erstellt. Ein Widerruf der offenen Forderung wurde an das zuständige Amtsgericht entsendet. Bis Juni 2019 habe ich nix mehr gehört. Nun erhielt ich eine Klagerücknahme vom Gläubiger, die mir das Amtgericht zuschickt kat.
Meine Fragen lauten nun wie folgt:
1. Verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch um 30 Jahre, auch wenn die eigentliche Verjährung schon abgelaufen ist? (Forderung von 2011 = 2015 Ende der Verjährungsfrist; 2017 meldet sich das Inkassu Unternehmen; 2018 Titulierung)
2. Darf die Titulierung bestehen bleiben, auch wenn es eine Klagerücknahme gibt?
Vorab danke
P.Blank
11. September 2019 um 16:51 Uhr
Am 01.07.2013 wurde gegen einen Energieversorger ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Heute am 11.09.2019 bekam ich Post vom Insolvenzverwalter. Die wollen noch Geld von mir. Es liegt kein Titel vor. Ist diese Sache nicht längst verjährt?
Tamara
20. März 2019 um 17:59 Uhr
Ich habe damals eine Bestellung gemacht 2011. 2013 kam die erste Forderung bis 2016 haben die sich regelmäßig gemeldet. Aus anderen Gründen wurde es weiterhin nicht bezahlt. Bis 2019 haben die sich kein einziges mal gemeldelt. Plötzlich melden die sich wieder mit einen Brief.
Ab welchen Datum beginnt die Verjährung?
privatinsolvenz.net
8. April 2019 um 15:20 Uhr
Hallo Tamara,
die reguläre dreijährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem der Anspruch des Gläubigers entstand. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, verlängert sich die Frist jedoch.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Uwe S.
8. Februar 2019 um 0:19 Uhr
eine sehr gute Seite, informativ und klar verständlich. Ich habe heute von meiner ehemaligen Bank (T. Bank) damals C… Bank) eine Forderung von einem dritten offenen Konto erhalten, nachdem ich im Jan. 2019 die letzte Rate aus einer Forderungsfestschreibung mit Gesamterlass (Vergleich) zwischen der Bank und mir am 29.12. 2010 vereinbart und die Konten (Kreditkonto und Girokonto) jetzt ausgeglichen sind! Ich habe acht Jahre der Bank jeden Monat 40,- Euro bezahlt und nach Tilgung der Schuld kommen die „Puppenlustig“ anmarschiert und soll noch eine drittes Konto von aktiv über 2.100,- Euro offen sein und die Forderung von mir einklagen. Warum hat die Bank damals in der Forderungsfestschreibung dies nicht berücksichtigt? Die haben über acht Jahre Zeit gehabt sich bei mir zu melden, wegen dem offenen Master Card Konto. Haben die aber nicht gemacht. Die T.Bank) hat die Kosten und Zinsen über acht Jahre anhäufen lassen und fordern jetzt die Forderung. Das stinkt doch zum Himmel!!!! Ich werde mich gegenüber der Bank jetzt wehren, weil auch die Verjährungsfrist abgelaufen ist! Ich werde zum d. oder zur C. gehen und mich beraten lassen. Gibt’s Schuldnerberatungsstellen. Ich lass das zur Klage vorm Amtsgericht kommen und wenn ich mich da selbst vertreten muss! Ich hab ne kleine Rente mit Zuschuss von Grundsicherung und ich habe nicht viel für mich übrig. Aber der Bank werde ich Paroli bieten. Ich finde das unseriös und unfair von der Bank!!! Keine gute Bank…Ach ja, dass mit der Forderungsfestschreibung mit Gesamterlass habe ich damals auch selbst hingekriegt ohne Anwalt.
michael
19. Januar 2019 um 15:07 Uhr
Meine Schwägerin hat jetzt eine Forderung aus dem Jahre 2012 von einem staatlichen Amt erhalten. Zwischenzeitlich kam keine Aufforderung, Erinnerung oder ähnlichem. Sie persönlich lebt von Harz 4.
Gilt für diese Forderung eine Verjährungsfrist, und wenn ja wie viele Jahre sind das und wie benennen sich die dazugehörigen §§
Vielen Dank im voraus.
privatinsolvenz.net
18. März 2019 um 10:02 Uhr
Hallo Michael,
in der Regel gilt Folgendes: Für die Rückzahlungen von Forderungen dieser Art gilt eine Jahresfrist. Diese beginnt, wenn die Behörde sich zum ersten Mal meldet. Sind Sie mit einer solchen Forderung konfrontiert, müssen Sie so schnell wie möglich Widerspruch einlegen.
Ihr Team von privatinsolvenz.net