Wer eine Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich Privatinsolvenz) mit Restschuldbefreiung anstrebt, sollte bedenken, dass dieses Insolvenzverfahren auch Geld kostet. Angesichts der Aussicht auf einen schuldenfreien Neubeginn kann sich diese Investition dennoch lohnen.
Der folgende Ratgeber befasst sich genauer mit den Gerichtskosten einer Privatinsolvenz und der Frage: „Wie soll ich diese Kosten bezahlen?“
Gerichtskosten bei Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
Derjenige, der seine Verbraucherinsolvenz beantragt, muss auch für die Verfahrenskosten aufkommen. Neben den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren zählen hierzu auch die Kosten für den Insolvenzverwalter.
Das lässt sich nicht so ohne weiteres vorhersagen. Ausschlaggebend hierfür ist laut § 58 Abs. 1 GKG der „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“. Oft ist aber gar nicht klar, welches Schuldnervermögen überhaupt vorliegen wird.
Sie können zusammen mit Ihrem Antrag auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung einen weiteren Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten einreichen. Dann werden die Verfahrenskosten erst nach der Restschuldbefreiung fällig.
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Gerichtliche Gebühren und Auslagen
Während der Privatinsolvenz fallen verschiedene Gerichtskosten an, die unter anderem auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden:
- Gebühren entstehen für jede richterliche Tätigkeit. Für verschiedene Verfahrensabschnitte werden üblicherweise unterschiedliche Gerichtsgebühren erhoben.
- Zu den Gerichtskosten einer Privatinsolvenz gehören auch die gerichtlichen Auslagen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die dem Gericht in einem konkreten Einzelfall bei seiner Tätigkeit entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Dokumentenpauschalen, Porto, Kosten für die Telekommunikation sowie Kosten, die für Sachverständige oder die Entschädigung von Zeugen anfallen.
Bei der Privatinsolvenz werden die Gerichtskosten (bzw. die Gebühren) nach dem Wert der Insolvenzmasse bestimmt. Dabei ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung ausschlaggebend. Weil nicht immer klar ist, wie viel Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt existiert, lässt sich auch die Höhe der Gerichtskosten bei einer Privatinsolvenz nicht vorhersagen.
Mit Insolvenzmasse ist das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners gemeint, welches er bereits zur Zeit der Insolvenzeröffnung besaß und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt.
Tipps, um die Gerichtskosten einer Privatinsolvenz bezahlen zu können
Wie bereits erwähnt, muss der Schuldner die Gerichtskosten seiner Privatinsolvenz tragen. Mittellose Verbraucher, die beispielsweise nur Hartz IV beziehen, sind dazu meistens gar nicht in der Lage.
Die Lösung für dieses Problem lautet Stundung der Verfahrenskosten und ist in § 4a Insolvenzordnung (InsO) verankert. Absatz 1 Satz 1 lautet:
„Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. […]“
Das heißt: Bei einer Privatinsolvenz werden Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter erst nach der erteilten Restschuldbefreiung fällig, wenn der Schuldner eine Stundung beantragt. Dabei handelt es sich um einen Zahlungsaufschub. Die Kosten werden also nicht erlassen, sie sind nicht in der Restschuldbefreiung inbegriffen.
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makre
15. Juli 2024 um 15:57 Uhr
wie soll jmd.mit erwerbsmrente bitte die am ende anfallenden gebühren zahlen?faktisch ist die losung „danach schuldenfrei“ eine fette lüge und verarschung.man ist defacto nach ende der insolvenz NICHT schuldenfrei!!! und genau DAS muss so auch erklärt werden. das wird es aber nicht. ich sitze jetzt wieder auf 900 euros. schulden. danke vater staat!
Manuela
25. Juni 2021 um 19:32 Uhr
Solldie in der wohlverhaltensphase jährlich anfallenden Kosten des Treuhänder 130 euro zu begleichen. Wann und wie oft muss ich bezahlen?.