§ 802l ZPO: Welche Auskunftsrechte hat der Gerichtsvollzieher?

Von Franziska S.

Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

§ 802l ZPO: Was ist dessen Inhalt?
§ 802l ZPO: Was ist dessen Inhalt?

Die Zivilprozessordnung enthält Regelungen zu dem gerichtlichen Verfahren für privatrechtliche Streitigkeiten. Wenn zwei Bürger miteinander streiten und dabei vor Gericht ziehen, zeigt dieses Gesetz Ihnen und allen beteiligten Parteien die Rechte und Pflichten auf. Das Achte Buch der Zivilprozessordnung regelt die Zwangsvollstreckung, während § 802a bis § 802l ZPO allgemeine Vorschriften zu der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen enthalten.

§ 802l ZPO kurz zusammengefasst

Welche Auskunftsrechte hat der Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO?

Im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO Auskunft über Vermögen und Einkommen des Schuldners einholen, wenn der Schuldner selbst keine Angaben dazu machen möchte. Zudem müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Welche genau das sind, können Sie hier nachlesen.

Was versteht man unter Drittauskünften?

Drittauskünfte darf der Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO von anderen Stellen und Parteien einholen, als nur vom Gläubiger oder dem Schuldner. Deswegen werden die gesetzliche Rentenversicherung oder das Kraftfahrer-Bundesamt, bei dem der Gerichtsvollzieher Informationen erfragt, Dritte genannt.

Was kostet die Abnahme der Vermögensauskunft?

Der Gerichtsvollzieher erhebt für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Gebühr in Höhe von 36,60 Euro nach Nummer 260 KV GvKosG (Gerichtsvollzieherkostengesetz). Wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert, kosten ihn die Erhebung von Daten im Rahmen der Drittauskunft 14,30 Euro und die Übermittlung 5,50 Euro. Zusätzlich können ihn ein Haftbefehl und Erzwingungshaft erwarten.

Welche Auskunftsrechte hat der Gerichtsvollzieher?

Der § 802l ZPO regelt die Voraussetzungen des Auskunftsrechts des Gerichtsvollziehers.
Der § 802l ZPO regelt die Voraussetzungen des Auskunftsrechts des Gerichtsvollziehers.

Der Gläubiger, der mit Hilfe einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie der Lohnpfändung oder der Kontopfändung die offenen Verbindlichkeiten seines Schuldners eintreiben will, benötigt viele Informationen über diese Person.

Er beauftragt den Gerichtsvollzieher, um Auskunft über das Einkommen und Vermögen der gegnerischen Partei zu erhalten. Weigert sich der Schuldner, die Vermögensauskunft (Offenbarungseid) abzugeben oder ist sein Wohnort unbekannt, gibt § 802l ZPO dem Gerichtsvollzieher das Recht, bei Dritten Auskünfte einzuholen. § 802l ZPO dient dabei dem Schutz und der Interessendurchsetzung des Gläubigers. 

Die Verweigerung des Offenbarungseids kann neben der möglichen Drittauskunft strenge Konsequenzen nach sich ziehen. Es droht ein Haftbefehl und ein bis sechs Monate Erzwingungshaft.

Was besagt § 802l ZPO neue Fassung?

§ 802l ZPO wurde zum 01.01.2022 mit dem “Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetz vom 07.05.2021” (BGBl I S. 850) neu gefasst. Die Änderung fügte weitere Einzelheiten und Voraussetzungen zu der möglichen Drittauskunft hinzu.

Der Gesetzgeber erlaubt dem Gerichtsvollzieher unter besonderen Umständen folgende Daten bei besonderen Dritten einzuholen, soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind:

§ 802l ZPO wurde 2022 neu gefasst.
§ 802l ZPO wurde 2022 neu gefasst.
  • Von der Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungsträger: Namen oder Firma und Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners
  • Vom Bundeszentralamt für Steuern: Abrufen der Kontoinformationen von den Banken mit Ausnahme der Steueridentifikationsnummer
  • Vom Kraftfahrt-Bundesamt: Fahrzeug- und Halterdaten zu dem Fahrzeug des Schuldners

Wann können Drittauskünfte eingeholt werden?

§ 802l ZPO sieht weitere Voraussetzungen für die Erhebung der Drittauskunft vor. Die Maßnahmen der Drittauskunft durch den Gerichtsvollzieher sind nur zulässig, wenn

  • die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft dem Schuldner nicht zugestellt werden kann, weil keine Anschrift bekannt ist oder der Schuldner dort nicht aufzufinden ist,
  • der Schuldner keine Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren gibt oder
  • bei der Vollstreckung in die Vermögen, das in der Vermögensauskunft aufgeführt ist, nicht alle Schulden des Gläubigers gedeckt sind.

Weiterhin muss der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag dafür erteilt haben, dass der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskünfte bei Dritten einholen darf und der Schuldner muss ordnungsgemäß zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden.

Wird die Vermögensauskunft überprüft?

Die Vermögensauskunft nach § 802l ZPO hat kontrollierenden Charakter für den Schuldner.
Die Vermögensauskunft nach § 802l ZPO hat kontrollierenden Charakter für den Schuldner.

Bei der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gibt der Schuldner selbst Informationen über sein Einkommen und Vermögen preis. Seine Einkommensauskunft ist keiner Überprüfung unterzogen.

Holt der Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein, unterliegt das zwar auch keiner direkten Kontrolle. Jedoch kann es kontrollierenden und überwachenden Charakter für den Schuldner haben, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter Auskünfte über sein Vermögen gibt.

Welche Regelungen enthält der § 802l ZPO sonst noch?

Aufgrund des Datenschutzes muss der Gerichtsvollzieher nach dem § 802l Absatz 2 ZPO alle Daten, die nicht zur Vollstreckung erforderlich sind, löschen und sie nur eingeschränkt verarbeiten.

Hat der Schuldner mehrere Gläubiger, also Schulden bei mehreren Personen, erleichtert das Gesetz den Prozess. Dann kann der Gerichtsvollzieher die Informationen, die er für einen bereits eingeholt hat, an einen anderen Gläubiger weitergeben, wenn auch hier die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Die erneute Datenübermittlung muss er dem Schuldner dann aber mitteilen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska S. unterstützt seit 2024 das Redaktionsteam von privatinsolvenz.net. Sie erlangte ihren Abschluss in Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihr erworbenes Wissen zur deutschen Rechtsordnung nutzt sie für das Verfassen von Ratgebertexten zum Schuldrecht und Insolvenzrecht.

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