Gleich in § 1 benennt die Insolvenzordnung (InsO) die Ziele eines Insolvenzverfahrens. Danach sollen alle Gläubiger eines insolventen Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden:
Jeder Gläubiger erhält denselben prozentualen Anteil aus dem Schuldnervermögen, welches in der Insolvenzordnung als Insolvenzmasse bezeichnet wird.
Das Insolvenzanfechtungsrecht des Insolvenzverwalters weitet die Gleichberechtigung auf einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung aus. Der Verwalter kann vor der Eröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die einem Gläubiger einen Vorteil gegenüber seinen Mitgläubigern verschaffen, unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) rückgängig machen, z. B. wenn diese eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 InsO darstellen.
Paragraph 133 InsO kurz zusammengefasst
Die prozentual gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist ein wichtiges Prinzip der Insolvenzordnung (InsO). § 133 gibt Insolvenzverwaltern ein Mittel, um diese Gläubigergleichberechtigung durchzusetzen.
Nach dieser Vorschrift kann er Handlungen des Schuldners anfechten, wenn Gläubiger hierdurch vorsätzlich benachteiligt werden.
Die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO wurde per Reform etwas entschärft, um Gläubigern mehr Rechtssicherheit zu gewähren. Näheres zu den Gründen können Sie hier nachlesen.
Inhalt
Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO
Nimmt der Schuldner eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz vor, seine Gläubiger zu benachteiligen, so kann der Insolvenzverwalter nach § 143 InsO von dem begünstigten Gläubiger die Rückgewährung des aus der Handlung Erlangten geltend machen.
§ 133 InsO regelt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung möglich ist:
- Rechtshandlung des Schuldners
- in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag
- Gläubigerbenachteiligung durch diese Handlung
- Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung
- Kenntnis des begünstigten Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners
Rechtshandlungen im Sinne von § 133 InsO sind alle Handlungen, die eine rechtliche Wirkung haben, also z. B. Willenserklärungen, rechtsgeschäftliche Handlungen oder die Erfüllung einer Schuld. Wichtig ist hierbei nur, dass diese Handlung das Vermögen des Schuldners so verändern kann, dass dies objektiv zum Nachteil der anderen Gläubiger gereicht.
Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Schuldnervermögen bzw. die Insolvenzmasse dadurch gemindert wird. Bezahlt der Schuldner die Geldforderung eines Gläubigers, so vermindert sich dadurch die Insolvenzmasse – zum Nachteil aller Mitgläubiger, weil nun weniger Geld zur Verfügung steht, um diese zu befriedigen.
§ 133 InsO: Schuldnervorsatz und Kenntnis des Gläubigers
Die objektive Gläubigerbenachteiligung durch eine Handlung des Schuldners reicht allerdings noch nicht aus. § 133 Abs. 1 InsO verlangt auf der subjektiven Seite einen entsprechenden Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz.
Gemäß § 133 InsO liegt die Beweislast hierfür beim Insolvenzverwalter. Er muss all jene Umstände darlegen und beweisen, die zweifelsfrei auf einen solchen Vorsatz und der Kenntnis des Gläubigers hiervon schließen lassen. Allerdings kommt ihm hierbei die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zugute:
„Die Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergänzt diese Vermutungsregel wie folgt:
- Als Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gilt bereits die Kenntnis von Umständen, die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten.
- Dafür reicht es beispielsweise aus, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten beim Gläubiger für längere Zeit in beträchtlicher Höhe nicht ausgleicht und dem Gläubiger den Umständen nach bewusst war, dass es weitere Gläubiger gibt, die auf eine Tilgung offener Schulden warten.
§ 133 InsO: Änderung des Anfechtungsrechts nach der Gesetzesreform von 2017
Bis 2017 führte das Anfechtungsrecht zu einer großen Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gläubiger, weil der Gedanke der Gläubigergleichberechtigung oft ins Gegenteil verkehrt wurde. Es ermöglichte Insolvenzverwaltern, Zahlungen von Gläubigern zurückzufordern, die an sich nicht zu beanstanden waren. Wirtschaftlich gesunde Unternehmen mussten aufgrund der geforderten Rückerstattung selbst Insolvenz anmelden.
Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in einigen Bereichen etwas entschärft.
Der neue § 133 Abs. 2 InsO verkürzt die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre, wenn die Handlung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt. Hierunter fällt z. B. die (fällige) Bezahlung einer Geldforderung.
Die Anfechtung nach § 133 InsO bei einer Ratenzahlungsvereinbarung gestaltet sich für Insolvenzverwalter nun etwas schwieriger. Denn nach Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift wird nun zugunsten des Gläubigers vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Die Vermutung des Abs. 1 Satz 2 gilt hier also nicht. Gläubiger dürfen demnach darauf vertrauen, dass ein offenbarter Liquiditätsengpass des Schuldners durch eine gewährte Stundung oder Ratenzahlung beseitigt wird.
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Aris D.
11. Mai 2019 um 11:44 Uhr
Unser Fall als Bauherren ist wie folgt.
2014 erfolgte eine Zahlung von es 10 Euro für Gartentechnik. Da diese Technik nie angeschafft wurde haben wir das Geld 2015 zurückgefordert und erhalten. 2017 wurde der Insolvenzantrag eröffnet.
2019 erfolgte die Klageandrohung wg Insolvenzanfechtung und Rückzahlung (inkl 5% Zinsen). Mir steht jetzt noch der Mund offen.
Aris D.
11. Mai 2019 um 11:46 Uhr
10.000 Euro.